Anspruch auf verlängerte Zeiträume der Rechnungslegung § 1840 IV BGB

  • Hallo Leute!

    Ich habe gerade schon hier gestöbert, ob jemand schon einmal das gleich Problem hatte ... bin aber leider nicht fündig geworden.

    Es handelt sich um eine normale Berufsbetreuung mit geringer Vermögensverwaltung.

    Der Betreuer ist einer von der "nicht schnellen Sorte" ... sprich wir erinnern und erinnern und irgendwann kommt mal was.

    Nun bat er schriftlich um Verlängerung der Berichts- u. RL-Zeiträume auf 1 1/2 Jahre. Meine Kollegin (und ich) haben dieses schriftlich kurz abgelehnt, da wir darin keinerlei Vorteile sehen.

    Nun beantragt er eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu seinem Antrag ... und gleich hilfsweise erhebt er die Rechtspflegererinnerung.

    NUN bin ich böse :teufel: frei nach dem Motto "wir können alles bereden, aber nicht so!"

    Gem. Palandt "KÖNNEN die Zeiträume verändert werden". Ein geringes Vermögen liegt hier definitiv vor. Aber MUSS ich das auch deswegen tun :gruebel: ??? Ich meine nicht ...

    UND muss ich überhaupt eine rechtsmittelfähige Entscheidung treffen :confused: . Besteht überhaupt das Recht für den Betreuer einen entsprechenden Antrag zu stellen? Ich meine nicht. Bin mir aber nicht sicher.

    Ergo, ich wäre euch sehr, sehr dankbar, wenn ihr Fundstellen pp. hättet, die das Thema aus der Antragsrechtsposition des Betreuers beleuchten ...

    natürlich auch für Beiträge jeder Art!!!

    Wie gesagt, ich halte strikt die jährliche RL-Prüfung ein und sehe auch überhaupt keinen Vorteil darin, die Zeiträume zu verlängern, da ich ja eh prüfen muss ...

  • Dank dir, für deine Zustimmung!

    Aber was meinst du mit "Endentscheidung"? :gruebel:

    Er möchte ja eine abschließende Entscheidung durch Beschluss, damit er Rechtsmittel einlegen kann ...

    Ich sehe nur nicht ein, einen Beschluss zu schreiben (das Rechtsmittel ist mir ziemlich egal) ... wenn ich einmal zusätzliche und unnötige Arbeit mache, muss ich es ja immer wieder :(

    Habe langsam alles durchgewälzt ... und bin immernoch nicht fündig geworden, ob ich den Antrag mit BESCHLUSS entscheiden muss. Sagen alle nur "das Gericht kann" ... wobei der MüKo wenigstens schon einmal von einer "Anordnung" spricht :eek:

    S O S :confused:

  • Interessante Frage !:daumenrau

    So klar erscheint mir die Rechtslage nicht.
    Daher wäre ich ebenfalls auf weitere Meinungen gespannt.

    Denkbar sind m.E. zwei Möglichkeiten :


    a.) Man könnte die Verweigerung der Verlängerung des RL-Zeitraumes als "Verbot" i.S. von § 1837 ( über 1908 i ) BGB
    betrachten, welches einer Beschwerde zugänglich sein muss ( Damrau/Zimmermann Anm. 27 zu § 1837 BGB).
    Dies setzt logischerweise eine Endentscheidung ( eben in diesem einen Punkt ) voraus.

    b.) Man kann das Ganze in die Durchsetzung der ( jährlichen ) Rechnungslegung und damit in das Zwangsgeldverfahren
    gem. §§ 1837 BGB, 35 FamFG verlagern, in dem man auf die Vorlage der Rechnungslegung zum bisherigen jährlichen
    Zeitpunkt besteht.
    Sollte die RL trotz Erinnerung nicht fristgerecht eingelegt werden, wäre in das Zwangsgeldverfahren einzusteigen.
    Allerdings ist zu beachten , dass § 35 FamFG ein anderes Rechtsmittel vorsieht !
    Der Betreuer müsste seine "Argumente" dann "dort" vorbringen.

    M.E. ist die Lösung a.) vorzuziehen.

  • Die Variante a) halte ich nicht für anwendbar, da die jährliche Rechnungslegung der gesetzlich vorgegebene Regelfall ist.

    Meines Erachtens bliebe nur die Variante b), um den Streit auszutragen. Wenn der Betreuer das unbedingt möchte, kann er dies gern haben.

  • Die Variante a) halte ich nicht für anwendbar, da die jährliche Rechnungslegung der gesetzlich vorgegebene Regelfall ist.

    Meines Erachtens bliebe nur die Variante b), um den Streit auszutragen. Wenn der Betreuer das unbedingt möchte, kann er dies gern haben.

    Darum habe ich ja um weitere Meinungen gebeten.

    Die Meinung a.) auszuschließen , halte noch für verfrüht.
    Schließlich handelt es sich hier eben nicht um den gesetzlichen Regelfall , sondern um eine "beantragte" Verlängerung/Änderung.
    Insofern könnte man die Verweigerung derselben, durchaus als Verbot oder von mir aus auch als Gebot i.S. von § 1837 BGB auffassen.
    Die Variante a.) scheint mir auch verfahrensökonomischer, da der "Streit" vorverlagert wird und das Streitergebnis auch früher bekannt sein dürfte.
    Von da her würde ich diese Lösung noch nicht verdammen.

  • Gemäß des § 1840 Abs. 1 und auch Abs. 4 BGB entscheidet das Familiengericht sprich Betreuungsgericht über das Rechnungsjahr bzw. eine Änderung des Zeitraumes für die Rechnungslegung.
    Ich gehe da ganz einfach vom Sinn der Vorschrift aus, und denke, dass wohl nicht gemeint sein kann, dass hier über Wünsche von Betreuern entschieden wird, sondern das Gericht aus eigener Sichtweise zu einer Entscheidung über die Verlängerung eines Zeitraumes kommen kann.

    Wenn ich eine Verlängerung des Zeitraumes nicht für nötig oder nicht als günstig erachte, würde ich die Sache notfalls mit Zwangsgeld durchziehen. (zumal es ja hier anscheinend vom Betreuer eher ein Faulheitsproblem ist)

    die Variante "a" von Steinkauz mit Gebot/Verbot udgl. finde ich etwas umständlich um mehrere Ecken gedacht.:)

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Dann würde ich an Stelle der Themenstarterin wohl einen kurzen Ablehnungsbeschluss machen.

    Gegen diesen kann der Betreuer dann ggf. Beschwerde einlegen und das LG entscheiden, ob diese überhaupt zulässig bzw. gar begründet ist.

    Die einmalige Zurückweisung seines Rechtsmittels wird dem Betreuer dann hoffentlich genügen.

  • Frog : Also doch Variante a.):D

    a.) mag zwar um die Ecke gedacht sein , was für mich aber noch nicht hinreichend begründet ist.
    Allerdings wird man - wie bereits erwähnt - zu einem früheren Ergebnis kommen.
    Insofern kann auch das Komplizierte manchmal schneller sein.;)

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (31. August 2012 um 19:27)

  • Superdickes Dankeschön für eure Hilfe :daumenrau

    Ich habe jetzt mit einem Beschluss den Antrag abgeschmettert und bin gespannt was nun kommt :D

    Meine Meinung, keinen Beschluss machen zu müssen/wollen, habe ich daher revidiert, weil er ja nunmal einen Antrag gestellt hat. Und über den muss ich ja leider entscheiden. Irgendwie hoffe ich, dass er Erinnerung dagegen einlegt und das Landgericht das Ganze bekommt ...

    Falls das passieren sollte, werde ich natürlich berichten!!!

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