Unterschrift Betreuerausweis

  • Wie handhabt Ihr das mit der Unterschrift des Rpfl. auf dem Betreuerausweis? Kann der Vertreter auch mit i. V. unterschreiben, weil der zuständige Rpfl. nicht da ist? Oder muss der Ausweis mit dem Namen des Vertreters gedruckt sein? Hat jmd. Vorschriften dazu?

  • Bei uns unterschreibt derjenige ,der die Bestellungsurkunde aushändigt,bzw. an den Berufbetreuer sendet.

    Wo das steht ,weiß ich nicht , hier wird nach dem Grundsatz verfahren ,das haben wir schon immer so gemacht.


    Mal ganz ehrlich: man kann sich das Leben auch unnötig schwer machen ;-))

  • Bei uns ist der Name des zuständigen Rpfl. aufgedruckt. Ausnahme: der ist bekannt nicht da, dann kann gleich der Name des Vertreters drauf. Muß ich in Vertretung einen auf den zust. Rpfl. ausgestellten Ausweis ausgeben, unterschreibe ich mit "i.V.". Funktioniert gut.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Warum sollte ein Rechtspfleger als Vertreter "in Vertretung" zeichnen? § 12 RpflG verlangt die Zeichnung als Rechtspfleger. Wenn ein Rechtspfleger einen Rechtspfleger als solchen vertritt, dann handelt er als Rechtspfleger und nicht als Vertreter eines Rechtspflegers. Auf Ideen kommt Ihr ... :gruebel:

    Fraglich erscheint mir, warum der Betreuerausweis (Bestellungsurkunde) überhaupt vom Rechtspfleger zu unterschreiben ist. Gibt es dafür eine Vorschrift?

  • Mal ganz ehrlich: man kann sich das Leben auch unnötig schwer machen ;-))[/QUOTE]

    Das haben wir gestern auch gedacht. Aber unser Direktor hat gestern bemängelt, dass mit i. V. unterschrieben wird. Und da hätten wir gern gewusst, wie es richtig ist.

  • Warum sollte ein Rechtspfleger als Vertreter "in Vertretung" zeichnen? § 12 RpflG verlangt die Zeichnung als Rechtspfleger. Wenn ein Rechtspfleger einen Rechtspfleger als solchen vertritt, dann handelt er als Rechtspfleger und nicht als Vertreter eines Rechtspflegers

    :zustimm: Was sollte auch den Rechtsverkehr interessieren, wen ich da gerade vertreten habe. (Gilt ja ebenso für alle Verfügungen und Schreiben, die ich in meiner Vertretungstätigkeit erledige)

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Wir umgehen damit auch (ohne weiter nachzudenken:D) einfach nur die blöden Nachfragen, warum da ein anderer Name druntersteht... (Ich persönlich habe das ohne zu hinterfragen einfach übernommen.)

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  • "i. A." oder "i. V." paßt nicht, weil das (weisungs- oder an Vollmacht gebundene) Vertretungsfälle z. B. im Verwaltungs- oder rechtsgeschäftlichen Sinne meint.
    Ist der ordentliche Rechtspfleger-Sachbearbeiter nicht im Dienst, tritt eben der ordentliche Vertretungsfall ein. Dann ist der "Vertreter" alleiniger Chef im Ring, unabhängig davon, was der zu vertretende Kollege für Rechtsauffassungen hegt. Alles andere vertrüge sich doch gar nicht mit der sachlichen Unabhängigkeit...

  • "i. A." oder "i. V." paßt nicht, weil das (weisungs- oder an Vollmacht gebundene) Vertretungsfälle z. B. im Verwaltungs- oder rechtsgeschäftlichen Sinne meint. Ist der ordentliche Rechtspfleger-Sachbearbeiter nicht im Dienst, tritt eben der ordentliche Vertretungsfall ein. Dann ist der "Vertreter" alleiniger Chef im Ring, unabhängig davon, was der zu vertretende Kollege für Rechtsauffassungen hegt. Alles andere vertrüge sich doch gar nicht mit der sachlichen Unabhängigkeit...

    Genau. Ich unterschreibe ja auch meine Beschlüsse und Verfügungen im Vertretungsfall nicht mit dem Zusatz i.V.
    Und wenn auf dem Betreuerausweis ein anderer Name vorgedruckt ist, würde ich ihn einfach durchstreichen und ebenfalls ohne Zusatz unterschreiben.

  • Warum sollte ein Rechtspfleger als Vertreter "in Vertretung" zeichnen? § 12 RpflG verlangt die Zeichnung als Rechtspfleger. Wenn ein Rechtspfleger einen Rechtspfleger als solchen vertritt, dann handelt er als Rechtspfleger und nicht als Vertreter eines Rechtspflegers. Auf Ideen kommt Ihr ... :gruebel:

    Völlige Zustimmung zu Obigem.

    Allerdings heißt "i. V." ja "in Vetretung" und nicht etwa "in Vollmacht", was dann auch die falsche Präposition wäre, man sagt ja nicht "in", sondern "mit Vollmacht". Aber um eine Vollmacht, die hier nicht passt, geht es nicht.

    Eine Vertretung ist sehr wohl möglich, aber nur in einer Fallgruppe: Der Vertretene entschied die Sache noch selbst, ist dann aber, als seine Entscheidung ausgefertigt wurde, an der Unterschrift weg. Krankheit oder Urlaubs verhindert. Man sieht das Gelegentlich bei Urteilen. Wenn der Vertreter aber das Ganze ohnehin schon selbst gemacht hat, dann unterzeichnet er ohne Zusatz "i. V." im eigenen Namen.

  • Also sollte auf dem Betreuerausweis der Name des Rpfl. stehen, der den Ausweis unterschreibt.
    Muss das auch der zuständige Rpfl. sein? Gestern ging es um einen Ausweis, den weder die Betreuungsrpfl. noch deren Vertretung unterschrieben hat, sondern eine dritte Rpflin da die anderen beiden nicht da waren.

  • Wenn die "normalen" Sachbearbeiter nicht da sind, werden sie von einem Kollegen vertreten. Dieser Kollege ist dann in dem Moment der Vertretung der zuständige Sachbearbeiter. Also gibt es kein Problem damit die Urkunden zu unterschreiben.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Dann hat sie die beiden anderen vertreten und in eigenem Namen ,als kurzfristig zuständig, unterschrieben.

    Ehrlich gesagt, verstehe ich den ganzen Aufwand wegen einer schlichten Unterschrift nicht !

  • Es geht sicher letztlich darum, dass der Ausdruck des BA mittels Computerprogrammes erfolgt und der Name des zuständigen Rechtspflegers austomatisch erscheint.

    Eleganter sieht dann sicher aus mit i. V. zu unterzeichnen als den Namen durchzustreichen und den eigenen handschriftlich zu vermerken.

  • Es mag eleganter aussehen ,ist aber schlicht falsch.
    Unsere Drucker sind in der Lage die Bestellungsurkunden ohne Namen des Rechtspflegers auszudrucken.

  • Frog hat recht. Die Geschäftsstelle hat den Namen der zuständigen Rpfl. ausgedruckt, die nicht da war. Deshalb hat sich der Direktor, der es zufällig mitgekriegt hat, aufgeregt und alles musste nochmal gedruckt werden. Die Leute mussten warten usw.

  • D i e Sorgen hätte ich auch gern...

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  • Die Bestallungsurkunde ist ein deklaratorisches Ausweisdokument. Ich sehe daher nicht, wieso es gegen die sachliche Unabhängigkeit verstößt, wenn man i.V. unterschreibt. Ich finde es ist mit den von Valerianus unter Beitrag Nr. 11 beschriebenen Fällen vergleichbar.

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