Löschung Nacherbenvermerk

  • Schönen guten Tag! Ich habe schon etliche Kommentare und Beiträge durchgeackert, bin mir aber über die Lösung meines Problems noch nicht ganz im Klaren.

    Es wird die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt.

    Nacherbenvermerk:
    Vorerbin - Nacherbin...ersatzweise die ehelichen leiblichen Abkömmlinge der Nacherbin.

    Bewilligungen liegen vor von
    - Vorerbin
    - Nacherbin
    - zwei Kindern der Nacherbin - ABER die Abstammung ist nicht in grundbuchgemäßer Form nachgewiesen.

    Nach Nachforschungen ist mir klar, dass ich für die unbekannten Ersatznacherben eine Bewilligung eines Pflegers samt Genehmigung benötige. Meine Frage: Sind denn die zwei Kinder der Nacherbin, die bereits bewilligt haben, auch unbekannt?? Würde der Pfleger auch für diese handeln? Man weiß ja jetzt noch nicht, wer zum Zeitpunkt des evtl. Ersatznacherbfalles Ersatzerbe wird, oder? Falls ich die Bewilligungen der zwei "mir bekannten" Ersatznacherben benötige, müsste ich den Abstammungsnachweis noch in der Form des § 29 GBO anfordern und ggfls. noch in die deutsche Sprache übersetzen lassen.

    Bin dankbar über jede Anregung....:)

  • Warum soll der NE-Vermerk gelöscht werden? Im Zuge einer Eigentumsumschreibung? Dann brauchst Du die Zustimmung der Ersatznacherben nicht, wenn die Nacherben dem materiellen Rechtsgeschäft (Auflassung) zugestimmt haben, da dann das Rechtsgeschäft endgültig voll wirksam ist und das Grundstück mit Eigentumsumschreibung nicht mehr der Nacherbfolge unterliegt (vgl. Palandt/Edenhofer, 66. Aufl., Rz. 6 zu § 2113 BGB). Ob die isolierte Löschung des Nacherbenvermerks (sozusagen als Verzicht auf den Schutz durch den Vermerk) möglich ist, ist umstritten. Dafür z.B. Demharter, 27. Aufl., Rz. 38 zu § 51 GBO. In diesem Fall brauchst du natürlich die eventuellen Ersatznacherben, gegebenenfalls das volle Programm mit Pfleger. Wenn Du der Meinung folgst, dass eine isolierte Löschung gar nicht möglich ist (weil das Grundstück trotzdem noch der Nacherbfolge unterliegt und Du das GB unrichtig machen würdest), dann ist eh alles klar und musst sowieso den Antrag zurückweisen.

  • Warum soll der NE-Vermerk gelöscht werden? Im Zuge einer Eigentumsumschreibung? Dann brauchst Du die Zustimmung der Ersatznacherben nicht, wenn die Nacherben dem materiellen Rechtsgeschäft (Auflassung) zugestimmt haben, da dann das Rechtsgeschäft endgültig voll wirksam ist und das Grundstück mit Eigentumsumschreibung nicht mehr der Nacherbfolge unterliegt (vgl. Palandt/Edenhofer, 66. Aufl., Rz. 6 zu § 2113 BGB). Ob die isolierte Löschung des Nacherbenvermerks (sozusagen als Verzicht auf den Schutz durch den Vermerk) möglich ist, ist umstritten. Dafür z.B. Demharter, 27. Aufl., Rz. 38 zu § 51 GBO. In diesem Fall brauchst du natürlich die eventuellen Ersatznacherben, gegebenenfalls das volle Programm mit Pfleger. Wenn Du der Meinung folgst, dass eine isolierte Löschung gar nicht möglich ist (weil das Grundstück trotzdem noch der Nacherbfolge unterliegt und Du das GB unrichtig machen würdest), dann ist eh alles klar und musst sowieso den Antrag zurückweisen.

    Wäre vergebliche Mühe, denn kein Pfleger würde zustimmen.
    Ansonsten wie marcus.

  • Wie uschi. Ob der Pfleger zustimmen würde, ist ja nicht unser Problem. Aber wir brauchen ihn. Übrigens auch, falls die Nacherben "erst" 50 oder 60 Jahre alt ist. Ich höre schon: "Da kommt doch nichts mehr!" Wer will das mit dem heutigen Stand der Medizin sicher wissen, wo noch selten, aber durchaus vorkommend über 60jährige Kindlein gebären?

    Irgendwo gibt es einen Aufsatz, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass eine 50jährige noch gebären sollte, "nur" bei etwa 5 % liege, was man als völlig fernliegend getrost vernachlässigen dürfe. Selten so gelacht.

    Wobei meine Ansicht die Mindermeinung ist: Die Löschung ohne entsprechenden materiellrechtlich Vorgang, wonach das Nacherbenrecht erlischt, macht das Grundbuch unrichtig. Es kommt eben (im Gegensatz zur h. M.) nicht nur darauf an, ob die Nacherben auf die Schutzfunktion verzichten, sondern auch darauf, dass das Grundbuchamt bei gelöschtem Nacherbenvermerk später nicht mehr auf den Nacherbfall, sondern auf den Erbfall des Nacherben abstellen wird - und damit das Grundbuch u. U. erst richtig unrichtig macht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Perfekt! Vielen Dank! Der Notar hat telef. mitgeteilt, dass es sich um eine Veräußerung des Grundstücks handelt, er den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks vorerst zurücknimmt und später mit Eigentumsumschreibung - samt Zustimmung der Nacherbin - erneut stellen wird.

  • Ich grübele gerade über einem ähnlichen Fall:

    Eingetragener NE-Vermerk; "Nacherbinnen sind x und y, ersatzweise deren Abkömmlinge".

    Nun bewilligt die Nacherbin x (Jahrgang 1957) die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen NE-Vermerks und legt gleichzeitig eine Löschungsbewilligung ihrer Tochter (Jahrgang 1986) vor und versichert an Eides statt, dass sie keine weiteren Kinder hat.

    Reicht mir das für die "Teillöschung" von x? Oder muss wegen der Bestimmung "ersatzweise deren Abkömmlinge", wonach auch Enkel gemeint sein können, das volle Programm - § 1913 BGB - gefahren werden?

  • Wenn man sich der - meiner Ansicht nach unrichtigen - Meinung anschließt, der Nacherbenvermerk könne auf bloße Bewilligung des/der Nacherben gelöscht werden, so sitzen nach einhelliger Meinung immer alle Ersatznacherben mit im Boot (sprich: müssen ebenfalls die Löschung formgerecht bewilligen).

    Da "Abkömmlinge" auch adoptierte Abkömmlinge meinen kann und aus medizinischer Sicht auch mit 57 Jahren mit Kinderkriegen nicht mehr definitiv Schluss ist, geht hier ohne Ergänzungspfleger wegen der noch unbekannten Ersatznacherben (und betreuungsgerichtliche Genehmigung) nichts.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ..

    Da "Abkömmlinge" auch adoptierte Abkömmlinge meinen kann und aus medizinischer Sicht auch mit 57 Jahren mit Kinderkriegen nicht mehr definitiv Schluss ist, geht hier ohne Ergänzungspfleger wegen der noch unbekannten Ersatznacherben (und betreuungsgerichtliche Genehmigung) nichts.

    Sehe ich auch so. Ansonsten hätte es "leibliche" Abkömmlinge heißen müssen. Ohnehin führt die Löschung des Nacherbfolgevermerks nicht dazu, dass damit der Gegenstand nicht mehr der NE-folge unterliegen würde, s.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post609036

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da ein für die Ersatznacherben zu bestellender Pfleger nicht zustimmen und - falls doch - das Betreuungsgericht jedenfalls nicht genehmigen wird, kann der gestellte Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks ebenso gut zurückgenommen werden, weil er im Ergebnis keinerlei Aussicht auf Erfolg hat.

    Ich würde den Antrag ohnehin bereits wegen der Unzulässigkeit der isolierten Löschung des Vermerks sofort zurückweisen und den vorgenannten Gesichtspunkt daher nur hilfsweise aufnehmen.

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