Betreuerin will Teilabtretung für sich und ihren Mann als Betroffener

  • Guten Morgen,

    Ehefrau ist gleichzeitig Betreuerin ihres Ehemanns. Beide sind als Eigentümer je zur Hälfte im GB eingetragen. Die Ehefrau möchte nun zur Absicherung eines Darlehens einen Teil der schon im GB eingetragenen Grundschuld an eine Bank abtreten und möchte nun wissen, ob sie für sich und im Namen ihres Ehegatten die Grundschuldzweckerklärung unterschreiben darf.

    Gibt es hier irgendwelche Ausnahmen?

    Danke euch im Voraus

    Thema mit Abtretung Grundschuld zusammengeführt, da es der gleiche Fall sein dürfte.
    Mel
    (Mod.)

  • ganz komplizierter Fall :

    Ehefrau ist gleichzeitig Betreuerin ihres Ehemanns. Ihr Wirkungskreis enthält auch die Vermögensangelegenheit.

    Ehefrau und Ehemann sind beide Eigentümer eines Grundstücks je zur Hälfte.

    Nun möchte die Ehefrau ein neues Darlehen aufnehmen. Zur Absicherung dieses Darlehens soll ein Teil einer bereits bestehenden Grundschuld an eine andere Bank abgetreten werden.( in Höhe der Darlehenssumme).
    Nun bittet sie uns als Betreuungsgericht um Zustimmung, dass sie für sich und ihren Mann die Grundschuldzweckbestimmung unterzeichnen darf.
    ???????????????????? Grübel, grübel?
    :gruebel:
    Wäre das der Genehmigungstatbestand § 1822 Nr. 8 oder Nr. 10 ? oder keiner der beiden? Brauch ich da nen Ergänzungsbetreuer nach § 1909, da sie auf beiden Seiten des RG steht oder ist eine Zweckerklärung überhaupt ein RG gem. § 181?

    Oh je bin total durcheinander:gruebel:

  • also § 1822 Nr. 8 isses nur, wenn auch der Darlehensvertrag auf den Betroffenen laufen soll, davon steht aber in deinem Sachverhalts nichts, also gehe ich davon aus, dass das Darlehen alleine auf die Betreuerin selbst läuft.

    § 1822 Abs. 10 dürfte wohl greifen, zwar ist das Recht bereits eingetragen, jedoch wird m.E. durch die erneute Sicherungsabrede erst die Übernahme der Verbindlichkeit schuldrechtlich begründet.

    Man könnte aber auch ein Genehmigungserforderniss in § 1812 BGB sehen, da ja (möglicherweise) über eine Forderung verfügt wird, soweit die Grundschuld Eigentümerrecht geworden ist.

    Ergänzungsbetreuer ist denke ich erforderlich, da die Betreuerin die Darlehensnehmerin und Sicherungsgeberin ist und der Betroffene nur Sicherungsgeber. Da liegt ein Interessenkonflikt vor. Soweit der Betroffene auch Darlehensnehmer werden soll, ist m.E. die Ergänzungsbetreuung nicht erforderlich, da zwei gleichlautende Willenserklärungen abgegeben werden und die Betreuerin und der Betroffene untereinander keine Vereinbarung treffen.

  • Mensch super, vielen Dank schon mal dafür... :daumenrau
    Hätte dazu aber noch eine Frage: Die Ehefrau darf den Antrag auf Abtretung aber nicht stellen, oder? Das muss doch von der alten Gläubigerbank kommen?!

  • Mensch super, vielen Dank schon mal dafür... :daumenrau
    Hätte dazu aber noch eine Frage: Die Ehefrau darf den Antrag auf Abtretung aber nicht stellen, oder? Das muss doch von der alten Gläubigerbank kommen?!

    Antrag auf Abtretung? Das ging mir jetzt zu schnell *g* Bist du jetzt im Grundbuch oder meinst den Antrag auf Genehmigung der Abtretung? (oder was ganz anderes?)

  • Die einzigen die beim Betreuungsgericht Anträge auf betreuungsgerichtliche Genehmigung zu stellen haben sind die Betreuer!
    ALLE Unbeteiligten werden an den Betreuer verwiesen.

    Wer den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt stellt ist mir (als Betreuungsgericht) egal!
    Das GBA schaut dann vermutlich wg. Antragsrecht in § 13 Abs. 1 S. 2 GBO ;)

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