Verfahrensgebühr(en) bei Abtrennung

  • Hallo,

    wie verhält es sich, mit den/der abzurechnenden Verfahrensgebühr(en), wenn von einem Verfahren mit ursprünglich 2 Klägern das Verfahren betreffend einen abgetrennt wird?

    Hier geht es um ein Verfahren vor dem VerwG. Ursprünglich 2 Kläger, hinsichtlich einem erfolgte Abtrennung. In dem abgetrennten Verfahren erfolgte Beendigung durch Beschluss. In dem Ursprungsverfahren endete das Verfahren für den verbliebenen einen Kläger nach mündlicher Verhandlung mit Urteil.

    a) Kann nun der RA in beiden eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG geltend machen?
    b) Oder kann er in dem Ursprungsverfahren eine 1,6-fache Verfahrensgeb. gem. Nr. 3100 VV RVG iVm Nr. 1008 VV RVG geltend machen und in dem abgetrennten noch zusätzlich die 1,3-fache?
    c) Oder sagt man, nur in dem Ursprungsverfahren eine 1,6-fache und in dem neuen gar keine?

    Habe mal was von einem Wahlrecht des RA gehört, werde aber leider nicht mehr fündig.

    Aus meiner Sicht würde ich zu b) tendieren, da ja diese so entstanden sein dürften??

    Vielen Dank für eure Hilfe, ich stehe auf dem Schlauch.....:confused: Wenn jemand auch noch Fundstellen parat hätte, wäre prima ;)

  • Gerold/Schmidt: RVG, 20. Aufl., 3100 VV bei Gesamtschuldnern Nr. 109: Antwort a) :).

    Je nach Fallgestaltung aber auch ev. Nr. 108 (da auch Wahlrecht).

  • Also bei uns steht dann oft in der Begründung eines KfB folgendes:

    "Bei der Trennung von Verfahren nach § 93 VwGO hat der Rechtsanwalt grundsätzlich die Wahl, ob er die vor der Trennung entstandenen Gebühren aus dem Gesamtstreitwert oder die nach der Trennung entstandenen Gebühren aus den jeweiligen Einzelstreitwerten berechnet. Letzteres setzt aber voraus, dass die geltend gemachten Gebühren in den abgetrennten Verfahren noch einmal entstanden sind. Das bedeutet also, dass der Rechtsanwalt nach der Verfahrenstrennung Tätigkeiten entfalten muss, welche die jeweiligen Gebührentatbestände erneut erfüllen. Anderenfalls sind die Gebühren auf der Grundlage eines Gesamtstreitwerts, zusammengerechnet aus den Einzelstreitwerten der abgetrennten Verfahren, zu ermitteln und auf die getrennten Verfahren im Verhältnis ihrer Einzelstreitwerte zu verteilen (VGH München, Beschluss vom 28.06.2005, Az.: 13 A 01.1909; OVG Münster, Beschluss vom 02.12.1999, AGS 2000, 148 – 149; FG Hamburg Beschluss vom 27.02.1969, EFG 1969, 505 – sämtlich nach juris zitiert -)."

    Da musst du halt schauen, ob insbesondere in dem abgetrennten und dann gleich durch Beschluss beendeten Verfahren noch einmal die Verfahrensgebühr entstanden ist. Wir haben hier oft (bei uns sogenannte) "unechte" Abtrennungen nach einer Klagerücknahme eines Klägers. Da erfolgt die Trennung nach Rücknahme und dann die sofortige Einstellung - d.h., dass keine neue Verfahrensgebühr entstanden ist. Wenn die Gebühren aber nochmal verdient wurden, kann der Anwalt schauen, wie er besser kommt.

  • Guten Morgen zusammen :),

    habe auch einen (für mich) kniffligen Kostenfall. Auch hierbei handelt es sich um einn Verfahren vor dem Verwaltunsgericht.

    Das OVG hat 2014 entschieden, dass das Berufungsverfahren seit Dez. 2012 abgetrennt wird und unter neuem AKtenzeichen fortgeführt wird. Seit Mitte 2011 ist das Berufungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil vom VerwG beim OVG anhängig.

    Nun hat der RA nach Abschluss des nicht abgetrennten Verfahrens die Kosten der I. und II. Instanz angemeldet. Diese wurden auch problemlos festgesetzt.
    Darüberhinaus hat der RA aber auch die Kosten des abgetrennten Verfahrens für die I. und II. Instanz mit der Begründung, dass sich das Verfahren I. Instanz Anfang Dez. 2012 noch nicht erledigt hatte, angemeldet. Das stimmt ja auch grundsätzlich, weil das Verfahren der I. Instanz ja noch nicht rechtskräftig war...
    Die Kosten für die II. Instanz für das abgetrennte Verfahren sind ja problemlos entstanden, da es sich um eine neue Angelegenheit handelt.

    Meine Frage nun:
    -Kann der RA im Hinblick auf § 15 RVG überhaupt nochmal Kosten der I. Instanz anmelden (für das abgetrennte Verfahren)?

    -Ab wann ist denn so ein Abtrennungsbeschluss wirksam? Ab dem Zeitpunkt an dem dieser erlassen wird (ex nunc) oder rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab dem das Verfahren abgetrennt wurde (hier ja Anfang Dez. 2012-also ex tunc)?

    Ich hoffe ich konnte das Problem einigermaßen verständlich formulieren.

    Vielen Dak schonmal für die Hilfe und ein frohes Fest :)
    LG

  • Abtrennungen wirken wie Verbindungen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie beschlossen werden. Eine Rückwirkung gibt es nicht. D.h., wenn in der Berufungsinstanz abgetrennt wird, dann gibt es (bis dahin) nur ein erstinstanzliches, aber nun zwei zweitinstanzliche Verfahren.

    Ob dann eines oder beide Berufungsverfahren zu Aufhebungen und Zurückverweisungen, z.B. nach § 130 VwGO, führen, ist eine andere Frage. Nur dann könnte "wieder" ein erstinstanzliches Verfahren entstehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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