Hallöchen,
habe folgenden Sachverhalt: Gl wird durch ein Inkassounternehmen vertreten, bei Antragstellung (PfÜb) wird trotz der §§ 80, 88 II ZPO keine Vollmacht im Original vorgelegt. Es ergeht daher Zwischenverfügung, Vollmacht wird im Original ersatzweise öffentlicher Beglaubigung erfordert. In Beantwortung der Zwischenverfügung wird eine einfache, unbeglaubigte Fotokopie der Vollmacht vorgelegt. Der Antrag wird im Einklang mit der hiesigen Rechtsauffassung (vgl. beispielsweise AG Hannover NJW 2010, 3313) zurückgewiesen.
Nun wird gegen die Zurückweisung sofortige Beschwerde eingelegt durch das Inkassounternehmen. Derartiges ist doch aber gem. § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, sprich eine solche Beschwerde ist doch unzulässig.
Gedenke den Vorgang dem Beschwerdegericht gem. § 572 ZPO aufgrund der gem. § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO unzulässigen sofortigen Beschwerde vorzulegen.
Wie seht ihr das?