§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, Beschwerde durch Inkassounternehmen

  • Hallöchen,

    habe folgenden Sachverhalt: Gl wird durch ein Inkassounternehmen vertreten, bei Antragstellung (PfÜb) wird trotz der §§ 80, 88 II ZPO keine Vollmacht im Original vorgelegt. Es ergeht daher Zwischenverfügung, Vollmacht wird im Original ersatzweise öffentlicher Beglaubigung erfordert. In Beantwortung der Zwischenverfügung wird eine einfache, unbeglaubigte Fotokopie der Vollmacht vorgelegt. Der Antrag wird im Einklang mit der hiesigen Rechtsauffassung (vgl. beispielsweise AG Hannover NJW 2010, 3313) zurückgewiesen.

    Nun wird gegen die Zurückweisung sofortige Beschwerde eingelegt durch das Inkassounternehmen. Derartiges ist doch aber gem. § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, sprich eine solche Beschwerde ist doch unzulässig.

    Gedenke den Vorgang dem Beschwerdegericht gem. § 572 ZPO aufgrund der gem. § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO unzulässigen sofortigen Beschwerde vorzulegen.

    Wie seht ihr das?

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (28. September 2012 um 11:46) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Wer wird denn drängeln ?

    Ich denke da an § 11 RpflG.

    Was ändert das daran, dass Inkassounternehmen weder zur Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln berechtigt sind (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 79 Rn. 9). Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines PfÜb-Antrags ist für den Gläubiger die sofortige Beschwerde gem. den §§ 11 RpflG und 793 ZPO (vgl. zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 829 Rn. 28). Weitere zusätzliche Rechtsbehelfe dürften m.E. nicht existieren

    2 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (28. September 2012 um 12:21) aus folgendem Grund: 2-fache Ergänzung

  • @ Vollstrecker
    Mit dieser Meinung stehst du nicht alleine. Auch Weth (in Musielak, Anm. 16 zu § 79 ZPO) vertritt die Meinung, dass die Inkassobüros bei der Prüfung des § 79 ZPO nicht zur Einlegung z.B. einer Erinnerung gem. § 766 ZPO befugt sind.
    Gleiches dürfte dann ja wohl auch für die Beschwerde gelten.
    Siehe auch der damalige Regierungsentwurf zur Änderung des § 79 ZPO (BT-Drucks. 16/3655, S. 89)
    "Darüber hinaus sollen Inkassounternehmen künftig auch die Forderungspfändung als wichtigste gerichtliche Maßnahme zur Vollstreckung von Geldforderungen beantragen können. Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt regelmäßig in einem formalisierten Verfahren, für das es der besonderen Kenntnisse eines Rechtsanwalts nicht bedarf. Insoweit gilt das zum Mahnantrag Ausgeführte entsprechend. Die Vertretungsbefugnis des Inkassounternehmens endet auch im Vollstreckungsverfahren stets, sobald ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet oder durchgeführt werden soll. Das Inkassounternehmen ist daher insbesondere nicht befugt, eine Vollstreckungserinne- rung nach § 766 ZPO zu erheben."

    Einmal editiert, zuletzt von Babs (28. September 2012 um 12:22) aus folgendem Grund: Beseitigung von Tipfehlern

  • Passt da § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO? Oder bin ich jetzt falsch?


    Der passt m.E. nicht, weil das Inkassounternehmen nach Abs. 2 Nr. 4 ja grundsätzlich gerade im Verfahren auf Erlass des PÜ vertretungsberechtigt ist. Vollstreckers Antragszurückweisung ist ja auch nicht mangels Vertretungsbefugnis, sondern wegen der nicht ordnungsgemäß nachgewiesenen Bevollmächtigung erfolgt. Ich meine aber auch, dass weder Erinnerung, noch Beschwerde (welche jeweils zur Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens führen würden) von dem Gläubigervertreter wegen § 79 Abs. 2 Nr. 4 eingelegt werden können. Daher wie Vollstrecker: Nichtabhilfe aufgrund Unzulässigkeit des RM und Akte ans LG übersenden.

  • Ist ein Inkassounternehmen befugt, eine Rechtsnachfolgeklausel zu beantragen?
    Vorgelegt wurde eine Originalvollmacht des neuen Gläubigers, die u.a. zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ermächtigt.
    Ein streitiges Verfahren leitet der Antrag nicht ein. Aber nach obligatorischer Anhörung könnte der Schuldner durchaus Einwendungen erheben. Ich tendiere dazu, die Vollmacht ausreichen zu lassen.

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