KFB selbstständiges Beweisverfahren

  • Lass dich da nicht beirren. Die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens werden immer dem KLäger/Ast zum Soll gestellt - egal wie die Entscheidung in der Hauptsache ausgeht. Der Ausgleich erfolgt dann über den Kfb, d.h. sollte der Ast im Hauptsacheverfahren obsiegen, werden die GK des selb. Bewverfahrens in den Kfb mit aufgenommen.


    Ausnahme: Entscheidung nach § 494a ZPO, wenn die erforderliche Klage nicht erhoben wurde.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Moin, schon mal Danke für die Antworten!

    Mhm, dann müsste ich mir ja auch noch die Entscheidung vom LG anfordern, um ganz sicher gehen zu können. Evtl. wurde ja innerhalb der Frist die Klage nicht erhoben, sondern erst danach...
    Aber sollte dies der Fall sein, ist es dann nicht komisch, dass beide Parteien ihre Kosten auch aus dem selbstst. Beweisverfahren zur Kostenausgleichung anmelden und die andere Partei (die, die evtl die Kosten aus dem Verfahren nicht zu tragen hat) keine Stellungnahme dazu abgegeben hat??
    Gehe daher stark davon aus, dass eine Kostenentscheidung nach 494a II ZPO nicht vorliegt und das die Klage rechtzeitig erhoben wurde.

    In dem Fall würde ich den gezahlten Vorschuss des Klägers aus dem Beweisverfahren ja einfach mit in den Ausgleich nehmen und entsprechend der KG des Hauptverfahrens ausgleichen..

    Mfg

  • -doppelt-


  • In dem Fall würde ich den gezahlten Vorschuss des Klägers aus dem Beweisverfahren ja einfach mit in den Ausgleich nehmen und entsprechend der KG des Hauptverfahrens ausgleichen..

    Das ist so richtig. Siehe bereits Beitrag #19.
    Dazu:

  • Moin, schon mal Danke für die Antworten!

    Mhm, dann müsste ich mir ja auch noch die Entscheidung vom LG anfordern, um ganz sicher gehen zu können. Evtl. wurde ja innerhalb der Frist die Klage nicht erhoben, sondern erst danach...
    Aber sollte dies der Fall sein, ist es dann nicht komisch, dass beide Parteien ihre Kosten auch aus dem selbstst. Beweisverfahren zur Kostenausgleichung anmelden und die andere Partei (die, die evtl die Kosten aus dem Verfahren nicht zu tragen hat) keine Stellungnahme dazu abgegeben hat??
    Gehe daher stark davon aus, dass eine Kostenentscheidung nach 494a II ZPO nicht vorliegt und das die Klage rechtzeitig erhoben wurde.

    In dem Fall würde ich den gezahlten Vorschuss des Klägers aus dem Beweisverfahren ja einfach mit in den Ausgleich nehmen und entsprechend der KG des Hauptverfahrens ausgleichen..

    Mfg

    Ich würde mir für die Kostenfestsetzung die gesamte Akte des selbständigen Beweisverfahrens anfordern. Wie willst du denn sonst die Kostenfestsetzungsanträge (selbständige Beweisverfahren) der Parteien prüfen? Wenn dann die Verfahrensakte vorliegt, kannst du sehen, ob im selbständigen Beweisverfahren eine eigene Kostengrundentscheidung ergangen ist oder nicht.

  • Moin, schon mal Danke für die Antworten!

    Mhm, dann müsste ich mir ja auch noch die Entscheidung vom LG anfordern, um ganz sicher gehen zu können. Evtl. wurde ja innerhalb der Frist die Klage nicht erhoben, sondern erst danach...
    Aber sollte dies der Fall sein, ist es dann nicht komisch, dass beide Parteien ihre Kosten auch aus dem selbstst. Beweisverfahren zur Kostenausgleichung anmelden und die andere Partei (die, die evtl die Kosten aus dem Verfahren nicht zu tragen hat) keine Stellungnahme dazu abgegeben hat??
    Gehe daher stark davon aus, dass eine Kostenentscheidung nach 494a II ZPO nicht vorliegt und das die Klage rechtzeitig erhoben wurde.

    In dem Fall würde ich den gezahlten Vorschuss des Klägers aus dem Beweisverfahren ja einfach mit in den Ausgleich nehmen und entsprechend der KG des Hauptverfahrens ausgleichen..

    Mfg

    Ich würde mir für die Kostenfestsetzung die gesamte Akte des selbständigen Beweisverfahrens anfordern. Wie willst du denn sonst die Kostenfestsetzungsanträge (selbständige Beweisverfahren) der Parteien prüfen? Wenn dann die Verfahrensakte vorliegt, kannst du sehen, ob im selbständigen Beweisverfahren eine eigene Kostengrundentscheidung ergangen ist oder nicht.

    :daumenrau

  • Ich hänge mich hier mit meiner Frage auch mal dran:

    Selbständiges Beweisverfahren war hier beim Landgericht anhängig und ist ohne KGE beendet worden.
    Das Hauptsacheverfahren wurde sodann beim Amtsgericht im Wege des Mahnverfahrens geführt, VB ist ergangen. Die Kosten des sBv sind hierin nicht geltend gemacht worden.
    Nun kommt KFA für die Kosten des sBv.
    Ich bin der Auffassung, dass ich noch eine KGE für die Kosten des sBv benötige, der Richter meint, im VB sei über die Kosten des (gesamten) Rechtsstreits entschieden worden.
    Wie denn nun?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich bin der Auffassung, dass ich noch eine KGE für die Kosten des sBv benötige, der Richter meint, im VB sei über die Kosten des (gesamten) Rechtsstreits entschieden worden.
    Wie denn nun?


    Eine Erstattung/Festsetzung der Kosten des sBV kann auch aufgrund eines VB erfolgen (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Anh. III Rn. 41; LG Saarbrücken, JurBüro 2001, 532). ;)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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