Zustellung Schweiz

  • Guten Morgen!

    Ich habe eine Streitverkündungsschrift, die einer schweizerischen Firma in der Schweiz zugestellt werden soll.

    Gleichzeitig mit der Aufforderung, EUR 20,- Prüfgebühr einzuzahlen, erhielt ich die Aufforderung vom UdG, schriftlich mitzuteilen, welche Art der Zustellung gewünscht wird.

    Frage: Wird die Art der Zustellung nicht im Prüfungsverfahren geprüft? Warum muß ich mitteilen, welche Zustellungsart ich will? Reicht es zu schreiben, daß die Zustellung gem. § 183 Abs. 1 ZPO veranlaßt werden soll (fies, ich weiß)?

    Danke!

  • Schau mal hier rein:

    http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_lan…d?v_lan=schweiz

    Da Du nicht genannt hast, um was es geht, gibt es die unter II. genannten Möglichkeiten. Welche Behörde zuständig ist, erfährst Du unter http://www.elorge.admin.ch/elorge/index.html, wenn Du die ortschaft eingibtst. Wobei letzters Aufgabe des Gerichts ist ...

  • Soweit ich weiß kommen die 20 € Prüfgebühr nur Zustande, wenn über die Empfangsstelle zugestellt wird. Dann wird ja die zustellung von dort aus geprüft. Sonst gibts ja nur noch die Zustellung per IntEgR. Aber dafür fällt die Prüfgebühr nicht an.
    Versteh die Frage des UdG nicht wirklich.
    Ist doch dann klar, dass Du über die Behörde zustellen willst...
    Habt ihr keine Auslandsabteilung?

  • Danke.

    Die NRW-Seite kannte ich, bis dahin hatte ich mich gestern schon mal durchgewurstelt... Bleibt also festzuhalten, daß Briefzustellung nicht in Betracht kommt, sondern Zustellung über die entsprechenden Behörden. Welche Behörde, entscheidet die Prüfstelle.

    Dann werd' ich dem UdG das mal so mitteilen.

    Auslandsabteilung? :wechlach:

  • Hätte ja sein können... ich weiß ja nicht, wie groß euer Büro ist. In großen kanlein hab ich das schon erlebt.:strecker

  • Frage: Wird die Art der Zustellung nicht im Prüfungsverfahren geprüft? Warum muß ich mitteilen, welche Zustellungsart ich will? Reicht es zu schreiben, daß die Zustellung gem. § 183 Abs. 1 ZPO veranlaßt werden soll (fies, ich weiß)?

    Danke!



    Das ist überhaupt nicht fies, sondern konkret und korrekt! Mal abgesehen davon, sollte der UdG eigentlich wissen, dass dies per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wird.
    Gegenfrage: Warum ist eigentlich der Rpfl. für die Streitverkündungsschrift zuständig? :confused:

  • Mal abgesehen davon, sollte der UdG eigentlich wissen, dass dies per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wird.



    Moment mal! Aus dem NRW-Link ergibt sich, daß eine Briefzustellung gerade nicht möglich ist. :gruebel:

  • ´... Gegenfrage: Warum ist eigentlich der Rpfl. für die Streitverkündungsschrift zuständig? :confused:



    Weil es UdG gibt, die uns grundsätzlich für alles zuständig halten ...;)



    Schlecht! Es gibt aber zum Glück auch noch andere UdGs! ;)

    Mal abgesehen davon, sollte der UdG eigentlich wissen, dass dies per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wird.



    Moment mal! Aus dem NRW-Link ergibt sich, daß eine Briefzustellung gerade nicht möglich ist. :gruebel:



    Das ist nicht ganz richtig. Seit dem ZustRG vom 25.06.2001 und nach Rücksprache mit unserer RH-Stelle beim LG ist es möglich in die Schweiz per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Mal abgesehen davon, können die auch unsere Schriftsätze lesen, sodass auch keine Übersetzung erforderlich ist.

    Ich verstehe aber immer noch nicht, warum die Streitverkündungsschrift jetzt an dir hängen bleibt!? :gruebel:

  • Das ZustRG hat die ZPO insoweit geändert, daß nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Zustellung durch die Post möglich ist. Das ist klar. Die Frage ist aber, ob eine Streitverkündungsschrift durch Aufgabe zur Post wirksam zugestellt werden kann, oder ob nicht vielmehr Nr. 2 einschlägig ist.

    Ich gehe mal davon aus, daß die NRW-Justizseite insoweit aktuell ist. Und dort wird ausdrücklich gesagt, daß eine Briefzustellung nach HZÜ nicht stattfindet.

    Wat denn nu?

  • Also ich halte eine Briefzustellung per IntEgR nicht für wirksam. Maßgeblich ist Art. 10 des Haager Zustellungsübereinkommen, dem die Schweiz beigetreten ist. Danach ist eine postalische Zustellung nur zulässig, wenn der Mitgliedsstaat keinen Widerspruch gegen diese Art der Zustellung erhoben hat.
    Hat die Schweiz aber, guckst du hier: http://www.hcch.net/index_en.php?a…=424&disp=resdn .
    Daher fehlt es an einer nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Zustellung per EgR erforderlichen völkerrechtlichen Vereinbarung.

  • Also ich halte eine Briefzustellung per IntEgR nicht für wirksam. Maßgeblich ist Art. 10 des Haager Zustellungsübereinkommen, dem die Schweiz beigetreten ist. Danach ist eine postalische Zustellung nur zulässig, wenn der Mitgliedsstaat keinen Widerspruch gegen diese Art der Zustellung erhoben hat.
    Hat die Schweiz aber, guckst du hier: http://www.hcch.net/index_en.php?a…=424&disp=resdn .
    Daher fehlt es an einer nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Zustellung per EgR erforderlichen völkerrechtlichen Vereinbarung.



    Jo, danke. Sehe ich auch so. :daumenrau
    Dann bin ich da jetzt wenigstens sicher und werde nach # 4 verfahren.

  • [...]Daher fehlt es an einer nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Zustellung per EgR erforderlichen völkerrechtlichen Vereinbarung.



    :oops: PEINLICH!
    Das ist absolut korrekt. Ich Knalltüte habe soeben meine RH-Mails durchstöbert und festgestellt, dass wir genau dies am 22.11. per E-Mail mitgeteilt bekomme haben. Sorry! Aber jetzt bleibt es bestimmt auch bei mir hängen. DANKE! :)

  • Gebe noch eines zu bedenken, die Schweiz ist 3-sprachig und bei den Eidgenossen kann man nicht uneingeschränkt auf Deutsch als Amtssprache verweisen. Wir nehmen hier je nach Kanton Übersetzungen ins italienische oder französiche vor.

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