Gegenstandswert bei Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücks wenn Kind nur MEA hat

  • Hey! :)

    Habe hier folgenden Fall: Kind ist Miteigentümer eines Grundstücks (zur Hälfte). Es soll verkauft werden. Mir liegt nun also der Antrag auf Genehmigung vor.

    Nach welchen Paragraphen richtet sich die Bestimmung des Gegenstandswerts?

    Gem. § 36 FamGKG i. V. m. 20 KostO richtet sich ja eigentlich der Wert nach dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Das wäre dann ja über den vollen Wert. Dies ist m. E. aber unverhältnismäßig, da es ja eben nur um den Anteil des Kindes geht.

    Eine Kollegin aus der Betreuung sagte, sie würde immer den § 93 KostO anwenden können. Den kann ich ja aber leider eben nicht anwenden. § 36 FamGKG verweist da nicht drauf.. :gruebel:

    Kann mir jemand helfen? Vielen Dank schon jetzt!!

  • Du genehmigst doch aber nur den Teil hinsichtlich des 1/2 MEA des Kindes. Der restliche 1/2 MEA interessiert sich in deinem Verfahren ja nicht, daher ist dieser nicht Gegenstand deines Verfahrens.

    Deine Kosten dürfen sich daher nur nach dem halben Wert des Kaufvertrages richten.

  • Der Anwendungsbereich von § 93 KostO unterscheidet sich von dem des § 36 FamGKG. Zunächst muss mal geklärt werden, ob es sich bei deinem Fall um eine Familiensache handelt oder um eine Betreuungssache. Ich gehe aber mal davon aus, dass du eine Familiensache hast, also kommt nur § 36 FamGKG für die Wertbestimmung in Betracht. Danach dürfte eine Gebühr nach KV 1310 FamGKG anfallen, jedoch sind die Vorb. 1.3.1 Abs.2 zu beachten. Man muss § 36 FamGKG jedoch so verstehen, dass sich der Verfahrenswert nach dem Verkehrswert "bemisst", was nicht automatisch bedeutet, dass der Verfahrenswert gleich der Verkehrswert oder Kaufpreis ist.

  • Schonmal danke für die Antworten! Nur- mich interessiert im Moment nur, welchen Gegenstandswert ich ansetzen soll. Die Sache mit dem KV FamGKG kommt ja erst im 2. Schritt... Dafür brauche ich ja erstmal den Verfahrenswert... § 36 FamGKG selbst spricht ja von dem "zugrunde liegenden Geschäft". Das wäre dann ja aber der Wert des gesamten Grundstücks... Nur, das kann ja hier nicht so gewollt sein.. Noch ne Idee?

    Ja, es ist eine Familiensache... Der § 93 war nur ne Anregung der Kollegin aus der Betreuungsabteilung... Ob es vllt so was Ähnliches auch für Familiensachen gibt..

  • Nochmal:
    Dein Gegenstandswert ist nur der Wert, über welchen du in deinem Verfahren zu entscheiden hast.
    Wenn das Kind zu 50 % beteiligt ist, dann ist dein Gegenstandswert nur der halbe Verkehrswert...

    Die Werte für das Rechtsgeschäft unterscheiden sich halt.
    Bei einem Grundstück von 100.000 Euro Wert bemisst sich halt im Grundbuchverfahren der Wert der Eintragung nach dem vollen Wert.
    Wenn du aber nur über eine Genehmigung über 50.000 Euro zu entscheiden hast, kansnt du natürlich auch nur 50.000 Euro ansetzen.
    Die restlichen 50 % sind nicht dein Verfahrensgegenstand, daher nimmst du diese nicht mit rein.

  • Sehe ich ebenso. Aber vielleicht verstehe ich auch einfach das Problem nicht. :nixweiss:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • genau rpfl nds. Aber wo steht das im Gesetz? § 36 FamGKG bemisst sich der Wert nach dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft. Und das ist hier nunmal das ganze (über das gesamte Grundstück) und nciht nur eben die Hälfte, die das Kind betrifft... Daher komme ich so in Schwierigkeiten... Ich kann eine entsprechende Norm nur nicht im Gesetz finden.. Müsste ja eig. im FamGKG oder in der KostO stehen...

    Oder?

    Danke!!

  • Das sehe ich anders.

    Das Kind verfügt nur über seinen Anteil am Grundstück. Daher ist der Wert des Rechtsgeschäfts - bezogen auf das Kind - der Wert des Anteils. Alles andere wäre unlogisch. Man stelle sich vor, es ginge um ein Millionenobjekt, an dem das Kind mit einem Anteil von 1/1.000.000 beteiligt wäre. Dann würden die Gerichtskosten schnell mal den Erlös übersteigen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich gebe dir vollkommen recht. Das ist ja eben auch meine Überlegung. Nur dachte ich, dass es vielleicht ausdrücklich noch irgendwo steht, was ich bisher übersehen habe oder so.. Aber du leitest das also direkt aus 36 FamGKG ab und sagst, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft hier halt nur der Teil ist, der das Kind betrifft und nciht das eigentliche ganze (denn der Kaufvertrag ist ja über das ganze Grundstück)...

    Okay, dann so :) Danke!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!