Grundbuchberichtigung ital. Errungenschaftsgemeinschaft

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall:
    A + B sind in Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts eingetragen. B verstirbt. Erbe ist gemäß Erbschein C (Sohn).
    Der Erbschein weist nicht aus, ob er aufgrund deutschen oder aufgrund italienischen Erbrechts erteilt wurde. Laut Akte wohl Italien. Allerdings Beschränkung auf in Deutschland befindliche Nachlassgegenstände.

    Die Ehe zwischen A und B ist rechtskräftig geschieden.


    Was trage ich nun als Beteiligtenverhältnis ein? Bin etwas ratlos.

  • Da es sich hier um Gemeinschaftsgut handelt, würde ich eine Analogie zur deutschen Gütergemeinschaft ziehen und "in beendeter, nicht auseinandergesetzter Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht" eintragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Buongiorno

    Im Gegensatz zu deutschen Gütergemeinschaft löst sich die italienische Errungenschaftsgemeinschaft mit dem Tod eines Ehegatten auf. Der Überlebende erhält Bruchteilseigentum zu 1/2, die andere Hälfte geht auf die Erbengemeinschaft nach italienischem Erbrecht über, die eine Bruchteilsgemeinschaft eigener Art darstellt, über den Anteil können die Erben aber nicht einzeln verfügen. Gilt nur, wenn italienisches Recht zur Anwendung kommt. Das ganze ist im Baur/v.Oefele zu finden, die Randnummer habe ich gerade nicht parat.

    Gruß
    Saubär

  • Da es sich hier um Gemeinschaftsgut handelt, würde ich eine Analogie zur deutschen Gütergemeinschaft ziehen und "in beendeter, nicht auseinandergesetzter Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht" eintragen.

    Der Sohn tritt dann in die nicht auseinandergesetzte Errungenschaftsgemeinschaft ein? Hier habe ich irgendwie einen Denkfehler :confused:


    Was wäre falsch, wenn ich "als Erbengemeinschaft nach aufgelöster nicht auseinandergesetzter Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht" eintrage?

  • Ich würde zunächst dem (auch mir neuen) Hinweis von Saubär nachgehen, wobei m. E. genau zu prüfen wäre, ob mit der erwähnten Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft das Eigentum kraft Gesetzes wie beschrieben übergeht und ob das dann in Deutschland ohne weiteres auch so wirkt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie gesagt, die Errungenschaftsgemeinschaft ist aufgelöst mit dem Tode eines Gesellschafters, eine beendete, nicht auseinandergesetze Errungenschafstgemeinschaft gibt es nach italienischem Recht nicht.

  • Hallo,

    ich habe den Bauer/von Oefele durchsucht. Leider habe ich nix dazu gefunden, dass die ital. Errungenschaftsgemeinschaft mit dem Tod aufgelöst ist.

    Hat jemand die Fundstelle?

    Danke

    baffy

  • Hallo zusammen!

    Muss mich hier mal ranhängen. Mir liegt folgender Fall vor:
    Als Eigentümer eingetragen sind die Eheleute M + F in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht. Beide haben die italienische Staatsangehörigkeit.

    M ist im Jahr 2015 verstorben. Er wird aufgrund eines (nach deutschem Erbrecht) erteilten Erbscheins beerbt von seiner Ehefrau F und seiner Tochter T zu gleichen Teilen.

    Beantragt ist nunmehr die Grundbuchberichtigung wie folgt: "Das Gesamtgut ist vorab gleichmäßig zu teilen. Nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut, mithin ein 1/2-Anteil am Grundbesitz, gehört zum Nachlass." (wörtliches Zitat aus dem Antrag)

    Mir ist mittlerweile klar, dass die italienische Errungenschaftsgemeinschaft mit dem Tod eines der Eheleute endet und das Gesamtgut aufzuteilen ist. Kann ich die Aufteilung in hälftiges Bruchteilseigentum nun einfach aufgrund des o.g. Antrages vornehmen oder wird eine Art "Auseinandersetzungsvertrag" zwischen F und T benötigt? Könnt Ihr mir weiterhelfen?

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Ich würde zunächst einmal anhand der Kommentierung im Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann prüfen wollen, ob die hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post382148
    getroffene Aussage zutrifft, wonach mit der Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts nach dem Tode eines Ehegatten „der Überlebende einen 1/2 Anteil des gemeinschaftlichen Grundstücks als richtigen Bruchteil erhält“.

    Dutta führt in seiner Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10.03.2015, I-3 Wx 196/14 in der FamRZ 2015, 1237/1238 ff. aus, dass zur erbrechtlichen Beteiligung des überlebenden Ehegatten eine güterrechtliche Teilhabe am Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten hinzutritt, nämlich beim gesetzlichen Güterstand ein Anteil am Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach Art. 191 ital. Cc mit dem Tod eines Ehegatten auflöst

    Er geht davon aus, dass ein Gegenstand, der Teil der „Errungenschaft“ ist, nach italienischem Recht stets als Teil des Gesamtguts bereits während der Ehe beiden Ehegatten zu gleichen Teilen dinglich zugeordnet wird. Wenn dem so ist, müsste die in Art. 194 Codice Civile vorgesehene Aufteilung zu gleichen Teilen (s. die deutsche Übersetzung hier:
    http://www.provinz.bz.it/politik-recht-…2015_deu(1).pdf
    eigentlich dazu führen, dass diese Teilung bei der Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten automatisch eintritt.

    Wie hier dargestellt,
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post970695
    geht allerdings Ludwig in seiner Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010, I-3 Wx 258/09 in der FamRBint 2010, 80 ff, von der Verlautbarung zum einen der aufgelösten und nicht (?) beendeten Gütergemeinschaft sowie der aufgelösten (?) und nicht beendeten Erbengemeinschaft aus (Zitat: „Vielmehr ist nach den Grundsätzen ausländischer Errungenschaftsgemeinschaften zu verfahren, d.h. es ist zum einen die aufgelöste und nicht beendete Gütergemeinschaft sowie die aufgelöste und nicht beendete Erbengemeinschaft zu verlautbaren“).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke, Prinz!!!

    Den Ferid/Firsching hatte ich mir gestern angesehen. Er bestätigt, dass die Errungenschaftsgemeinschaft mit dem Tode eines Ehegatten aufgelöst ist und das Gesamtgut zu gleichen Teilen aufzuteilen ist.

    Ich tendiere daher dazu, die Ehefrau F zu 1/2 sowie F und T in Erbengemeinschaft zu 1/2 einzutragen, so wie dies auch beantragt wurde. Eintragungsgrundlage wäre wohl nur der Erbschein oder würdest Du auch noch den Art. 194 CC erwähnen?

    LG Kati 2007 :2danke

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • ... Eintragungsgrundlage wäre wohl nur der Erbschein oder würdest Du auch noch den Art. 194 CC erwähnen?...

    Ich hatte diesen Fall zwar noch nicht, würde aber wohl eintragen:

    2.1 Ehefrau F
    -1/2 Anteil-
    2.2 Ehefrau F
    2.3 Tochter T
    -2.2 und 2.3 in Erbengemeinschaft
    -1/2 Anteil-

    Spalte 4:

    Zu Nr. 2.1: Teilerwerbsgrund wie zu lfd. Nr. 1; den ½ Miteigentumsanteil aufgrund Teilung nach Art. 194 CC eingetragen;
    Zu Nrn. 2.2 und 2.3: Der nach Art. 194 CC entstandene ½ Anteil ist durch Erbfolge vom……..übergegangen. Anhand des Erbscheins vom …...(AG…., Az.:…….) berichtigt am…….
    (wegen dieses Textes siehe hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…288#post1089288)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke. :blumen:

    Werde mir den Fall übers Wochenende nochmal durch den Kopf gehen lassen und mich dann hoffentlich am Montag zu einer Entscheidung durchringen.

    Schönes :wochenende:!!!

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.


  • Wie hier dargestellt,
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post970695
    geht allerdings Ludwig in seiner Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010, I-3 Wx 258/09 in der FamRBint 2010, 80 ff, von der Verlautbarung zum einen der aufgelösten und nicht (?) beendeten Gütergemeinschaft sowie der aufgelösten (?) und nicht beendeten Erbengemeinschaft aus (Zitat: „Vielmehr ist nach den Grundsätzen ausländischer Errungenschaftsgemeinschaften zu verfahren, d.h. es ist zum einen die aufgelöste und nicht beendete Gütergemeinschaft sowie die aufgelöste und nicht beendete Erbengemeinschaft zu verlautbaren“).


    Ludwig verkennt dabei allerdings, dass es nach italienischem Recht (anders als nach BGB) keine "Abwicklungsgemeinschaft" (also eine beendete, nicht auseinandergesetzte Gemeinschaft) gibt, sondern sogleich Bruchteilseigentum entsteht, letzteres im Zweifel bei Ehegatten zu 1/2 Anteil und bei Erben nach den Erbquoten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • RAin Dr. Walter geht in ihrer Abhandlung „Erbrecht in Italien“
    http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de/category/italien
    unter „Ehegüterrecht und Erbrecht“ davon aus, dass die Hälfte des Gesamtguts dem Ehegatten zufällt und nicht Bestandteil des Nachlasses wird. Bestandteil des Nachlasses sei das Eigengut des Verstorbenen und dessen Hälfte des Gesamtguts. Dem entspricht zwar der obige Entwurf. Frage ist aber, ob es zu einer automatischen Bildung je hälftigen Miteigentums kommt.

    Dazu wird hier
    https://books.google.de/books?id=NtMZd…epage&q&f=false
    auf Seite 48 davon ausgegangen, dass nach Auflösung der Gütergemeinschaft an den Gütern eine gewöhnliche Gemeinschaft bestehe, für die jeder Ehegatte das Recht habe, die Auseinandersetzung zu verlangen.

    Ebenso hier auf Seite 27
    https://books.google.de/books?id=kvj8M…rbfolge&f=false
    wonach beim Tode eines Ehegatten das Gesamtgut vor der Teilung des Nachlasses auseinanderzusetzen ist.

    Davon, dass vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft stattzufinden habe und der überlebende Ehegatte vor der Erbauseinandersetzung die Hälfte des Gesamtguts als güterrechtlichen Ausgleich verlangen könne, wird auch hier ausgegangen (s. die Nachweise in Fußnote 1579):
    https://books.google.de/books?id=HuxRd…rbfolge&f=false

    Das OLG Köln 16. Zivilsenat hat im Beschluss vom 25.10.2007, 16 W 30/07, im Falle fehlender Beischreibung bei einer gerichtlichen Trennung von Tisch und Bett, die die Auflösung der als Errungenschaftsgemeinschaft ausgestalteten Gütergemeinschaft zur Folge hat, einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft verneint und offen gelassen, ob nach Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts ein Auseinandersetzungsanspruch eines Ehepartners besteht, der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach deutschem Recht durchgesetzt werden kann.

    Also kann eigentlich die Auflösung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten auch nur einen Auseinandersetzungsanspruch vermitteln und nicht automatisch zur Begründung je hälftigen Miteigentums führen.

    Näheres müsste sich aus den bei dem o. a. google-book von Ivens, „Internationales Erbrecht“, BoD – Books on Demand, 2006, auf Seite 312 in Fußnote 1579 genannten Kommentierungen u. a. von Wiedemann/Wiedemann in Süß/Haas, Erbrecht in Europa, 2004, Italien, Rz. 34, 48, 109 ergeben. Diese stehen mit nicht zur Verfügung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Laut Schöner/Stöber, Randnr. 772 gelten die Grundsätze für der Eintragung der Gütergemeinschaft nach BGB auch für Gesamthandsgemeinschaften nach ausländischem Güterrecht. Daher habe ich jetzt folgende Überlegung angestellt:
    Nach deutschem Güterrecht entsteht nach Beendigung der Gütergemeinschaft eine Liquidationsgemeinschaft (§ 1971). Bei Auseinandersetzung gebührt jedem Ehegatten (bzw. dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten) jeweils die Hälfte des Gesamtgutes (§ 1976 BGB), welches nach Berichtigung der Verbindlichkeiten noch übrig ist.
    Dies klingt für mich ähnlich wie die italienische Regelung. Jedoch käme wohl keiner von uns auf die Idee, bei einer deutschen Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten eine "Umwandlung" in eine Bruchteilsgemeinschaft ohne entsprechenden Auseinandersetzungsvertrag einzutragen.

    Wenn jetzt seitens der Beteiligten keine neuen Argumente hiergegen vorgebracht werden, beabsichtige ich die Eintragung wie folgt:
    1.1.1 F
    1.1.2 T
    1.1.1,1.1.2: in Erbengemeinschaft
    1.2 F
    1.1.1,1.1.2,1.2: in beendigter, nicht auseinandergesetzter Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht

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