Grundbuchberichtigung ital. Errungenschaftsgemeinschaft

  • Das würde ich auch so handhaben. Allerdings dürften unter 1 ja die Eheleute in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht eingetragen sein. Also müsste die Eintragung mit 2 beginnen, nach meinem obigen Muster also:
    2.1 Ehefrau F
    2.2 Ehefrau F
    2.3 Tochter T
    -2.2 und 2.3 in Erbengemeinschaft-
    -2.1 bis 2.3 zum Gesamtgut der beendeten, noch nicht auseinandergesetzter Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht-

    Auch kann mE die Aussage bei Schöner/Stöber nicht so pauschal verstanden werden. Jedenfalls wird bei der Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht von einer gesetzlichen Teilung des Gesamtguts im Falle des Todes eines Ehegatten ausgegangen; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post943430
    Das ergibt sich auch aus der Kommentierung von Schöner/Stöber in RN 3409 und dem dortigen Verweis zu Kroatien auf das im Bezugsthread genannte Gutachten im DNotI-Report 1998, 159.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • :2danke Vielen Dank für Deine Mühen, Prinz.

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Keine Ursache. Eigentlich müssten Untergliederung und Text aber wohl so lauten:

    2.1 Ehefrau F
    2.2.1 Ehefrau F
    2.2.2 Tochter T
    -2.2.1 und 2.2.2 in Erbengemeinschaft-
    -2.1 bis 2.2.2 zum Gesamtgut der beendeten, noch nicht auseinandergesetzter Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht-

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur Abrundung der Angelegenheit:

    Auf mein Anschreiben hin haben die Beteiligten nunmehr mitgeteilt, dass sie derzeit keine Auseinandersetzung vornehmen wollen und mit der von mir vorgeschlagenen Berichtigung einverstanden sind.

    Daher: eingetragen wie in #20 ff. :erledigt:

    Liebe Grüße,
    Kati2007 :tipptipp

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Hallo zusammen,

    ich muss mich hier mal ran hängen.
    In meinem Grundbuch sind Ehemann A und Ehefrau B als Gesamthandseigentümer in Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts eingetragen. Der Ehemann ist italienischer Staatsangehöriger. Die Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige.

    Der Ehemann A verstirbt nun und Ehefrau B beantragt die Grundbuchberichtigung auf sie als Alleineigentümerin.

    Es liegt ein notarieller Erbvertrag aus dem Jahr 2016 vor.
    Dort treffen die Eheleute zunächst Rechtswahl, das auf der Grundlage der europäischen Erbrechtsverordnung deutsches Recht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen gelten soll.
    Sodann setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Sohn soll Erbe nach dem Längstlebenden sein.

    Reicht mir das Testament so aus? Oder benötige ich einen Erbschein, da geprüft werden müsste, ob nicht doch italienisches Recht Anwendung findet?
    Kann ich die Ehefrau tatsächlich dann als Alleineigentümerin eintragen?

    Ich habe so einen Fall zum ersten Mal und bin mir daher etwas unsicher.

    Vielen Dank

    LG

  • Wo war denn der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Erbvertragserrichtung ?
    (s. dazu das Gutachten im DNotI-Report 15/2015, 117 ff
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…5-light-pdf.pdf
    („Zulässig ist der Erbvertrag nur, wenn er nach jedem der zur Zeit des Vertragsschlusses hypothetisch anwendbaren Erbrechte der Personen, deren Nachlass betroffen ist, zulässig wäre (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 EUErbVO), vorliegend also nach dem hypothetisch anwendbaren Erbrecht beider Erblasser…“)

    Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind im italienischen Recht verboten; zulässig ist allenfalls die Zusammenfassung gleichzeitiger, aber nicht wechselbezüglicher Testamente mehrerer Personen in einer Urkunde („testamento simultaneo“) s. Sieghörtner/Nicht in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 8 (Einleitung, Internationale Bezüge, RN 401 mwN in Fußnote 1168; s. dazu auch das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 17/2001, 137/138
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…ort-2001-17.pdf

    Falls der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Erbvertragserrichtung in Deutschland war, dann konnte in dem 2016 geschlossenen Erbvertrag das deutsche Erbrecht gewählt werden. Und dann reicht auch der Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll zur GB-Berichtigung aus (Wilsch BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.03.2019, § 35 RNern. 96 ff.)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

    Die Ehegatten waren zum Zeitpunkt des Erbvertrages in Deutschland wohnhaft und auch beim Tod des Ehemannes war noch der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.

    Dann kann ich jetzt also die Ehefrau einfach als Alleineigentümerin eintragen ...

  • Art. 25 EUErbVO hat noch einen Absatz 3, dieser lautet: "Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Parteien für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen ihres Erbvertrags, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, das Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Artikel 22 unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können." Es reicht also für die Wirksamkeit des Erbvertrages aus, dass einer der Vertragsschließenden deutscher Staatsbürger ist und für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen des Erbvertrags deutsches Recht gewählt wird.
    Die allgemeine Rechtswahl für beide ("wir wählen deutsches Recht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen") ist natürlich Schrott. Man kann nach Art. 22 EUErbVO nur sein Heimatrecht wählen, nicht aber das Heimatrecht eines der Beteiligten, oder das Recht des Staates, in dem man gerade seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass die Regelung des Art. 22 EUErbVO Schwachsinn ist und eine vernünftige Nachlassplanung bei gemischtnationalen Familien, die vielleicht gar noch in einem Staat wohnen, dem keiner der Beteiligten angehört, unmöglich machen, hat jeder gesehen, der damals beteiligt war. Die Bedenken wurden aber vom federführenden Beteiligtem - einem deutschen Notar - beiseite gewischt, da man mehr Angst vor "forum shopping" als Interesse an haltbaren Nachlassregelungen hatte.

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  • Muss mich hier nochmal anhängen:

    Habe nahezu den gleichen Fall mit der Ausnahme, dass beide Ehegatten ausschließlich italienische Staatsangehörige sind.

    Ist die Rechtswahl des deutschen Rechts im Hinblick auf Art. 22 EUErbVO trotzdem zulässig?

    Vielen Dank vorab

  • Muss mich hier nochmal anhängen:

    Habe nahezu den gleichen Fall mit der Ausnahme, dass beide Ehegatten ausschließlich italienische Staatsangehörige sind.

    Ist die Rechtswahl des deutschen Rechts im Hinblick auf Art. 22 EUErbVO trotzdem zulässig?

    Vielen Dank vorab

    "Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört." (Art. 22 Abs. 1 EUErbRVO).

    Spielt aber alles keine Rolle, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Versterben in Deutschland hatte.

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