Neues Hinterlegungsrecht in Niedersachsen ab 01.01.2013: NHintG

  • Will hier für Ba-Wü keinen extra Thread bzgl. Zuständigkeit aufmachen , aber auf folgendes hinweisen:

    Durch Änderung der verwaltungsvorschrift vom 29.11.2013 VVHintG wird es den Behörden ermöglicht, die Aufgaben der Hinterlegungsstelle auf den Urkundsbeamten des mittleren Dienstes zu übertragen.
    Der bisherige Vorbehalt auf den UdG des gehobenen Dienstes entfällt !
    Die Änderung gilt ab Januar 2014 .

    Bis zur Übertragung sollen die mittleren Beamten eine Fortbildung erhalten; ein Fortbildungskonzept wird derzeit erstellt.

  • Will hier für Ba-Wü keinen extra Thread bzgl. Zuständigkeit aufmachen , aber auf folgendes hinweisen:

    Durch Änderung der verwaltungsvorschrift vom 29.11.2013 VVHintG wird es den Behörden ermöglicht, die Aufgaben der Hinterlegungsstelle auf den Urkundsbeamten des mittleren Dienstes zu übertragen.
    Der bisherige Vorbehalt auf den UdG des gehobenen Dienstes entfällt !
    Die Änderung gilt ab Januar 2014 .

    Bis zur Übertragung sollen die mittleren Beamten eine Fortbildung erhalten; ein Fortbildungskonzept wird derzeit erstellt.

    Oho ! Es wäre zu schön um wahr um sein, wenn das auch für Sachsen gilt.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich dachte immer, dass man den mittleren langfristig Dienst abschaffen möchte, was ich nicht gut heiße. Gleichwohl ist dies der Beweis des Gegenteils.

  • Heute ist ein Erlass des MJ vom 10.01.2013 eingegangen, wonach Gebühren für Geldhinterlegungen nicht erhoben werden sollen. Stark abgekürzte Zusammenfassung des Inhalts: So war das doch gar nicht gemeint.
    ... "Vor diesem Hintergrund soll alsbald im Rahmen eines geeigneten Gesetzgebungsverfahrens eine Klarstellung der kostenrechtlichen Behandlung von Hinterlegungen herbeigeführt werden. Da eine Gesetzesänderung angesichts des bevorstehenden Endes der Legislaturperiode des Niedersächsischen Landtages nicht kurzfristig zu erreichen sein wird, bitte ich aus den genannten Gründen auch künftig von einer Gebührenerhebung bei Geldhinterlegungen abzusehen. Für eine Werthinterlegung ist weiterhin eine Gebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung zu erheben. ".


    Hat jemand davon inzwischen mal wieder gehört?

    Wie weit ist denn die erwähnte Gesetzesänderung?

    Gibt es dazu schon etwas Neues?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Gerade recherchiert: NdsJVKostG aufgehoben mit Wirkung zum 31.12.2014. Es gilt für uns nun das Niedersächsische Justizgesetz (NJG), Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) Ziffer 3.:

    Zitat
  • Ich habe zu den Kosten irgendwo mal eine Tabelle gesehen, die mit 8 € anfing, habe aber den Wertrahmen, auf den die Gebühren schrittweise angehoben wurden, für zu groß empfunden.

    Wie erhebt ihr denn die Kosten?

    Ich hatte mir überlegt, sie mit 5% des Hinterlegungsbetrages, mind. 10 €, max. 250 € zu erheben. Sowie den Prozentsatz in schwierigen Fällen auf 10% anzuheben.

    Und macht ihr von der Möglichkeit Gebrauch, die Kosten direkt der Hinterlegungsmasse zu entnehmen? Wenn ja, wann? Schon bei der Hinterlegung oder erst bei der Auszahlung?
    Ich habe hier einen Fall, bei dem ca. 50.000 € hinterlegt sind und mehrere Auszahlungsbeträge an verschiedene Gläubiger gehen sollen.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • ?

    Ich hatte mir überlegt, sie mit 5% des Hinterlegungsbetrages, mind. 10 €, max. 250 € zu erheben. Sowie den Prozentsatz in schwierigen Fällen auf 10% anzuheben.

    Und macht ihr von der Möglichkeit Gebrauch, die Kosten direkt der Hinterlegungsmasse zu entnehmen? Wenn ja, wann? Schon bei der Hinterlegung oder erst bei der Auszahlung?
    Ich habe hier einen Fall, bei dem ca. 50.000 € hinterlegt sind und mehrere Auszahlungsbeträge an verschiedene Gläubiger gehen sollen.

    "Geld eines fremden Währungsgebiets"! Geldhinterlegungen sind weiterhin kostenlos...

  • "Geld eines fremden Währungsgebiets"! Geldhinterlegungen sind weiterhin kostenlos...

    Leider nicht mehr in Niedersachsen.

    Aber ich habe es jetzt auch gelesen - Gebühr je Annahmeanordnung, nicht je Auszahlungsanordnung.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • "Geld eines fremden Währungsgebiets"! Geldhinterlegungen sind weiterhin kostenlos...

    Leider nicht mehr in Niedersachsen.

    Aber ich habe es jetzt auch gelesen - Gebühr je Annahmeanordnung, nicht je Auszahlungsanordnung.

    Nur mal am Rande:
    Wie verträgt sich die Kostenbelastung denn eigentlich mit der Erfüllungswirkung bei Gläubigerungewissheit? Muss der Hinterleger, der sich verschiedenen Gläubigern ausgesetzt sieht, jetzt mehr einbezahlen, als er schuldet - oder erhält der Gläubiger weniger als ihm zusteht und seine Forderung gilt trotz des Defizits als erfüllt? Sieht das niedersächsische Gesetz dafür eine Lösung vor?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nö. Dazu lässt uns das Gesetz natürlich im Dunkeln.

    Ich würde es aber wie folgt handhaben wollen:
    - Hinterlegung aus der Zwangsversteigerung (Mehrerlös, Gläubiger unbekannt) sowie Hinterlegung des Nachlasses: Kosten aus der hinterlegten Masse
    - Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, Hinterlegung des Meistgebots usw. Kosten zusätzlich zum hinterlegten Betrag.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • "Geld eines fremden Währungsgebiets"! Geldhinterlegungen sind weiterhin kostenlos...

    Leider nicht mehr in Niedersachsen.


    Doch! Geldhinterlegungen sind in Nds. (jetzt sogar wieder laut Gesetz) kostenfrei! Siehe lazuli und ruki. :klugschei

    Das Problem von AndreasH stellt sich somit nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ähhhmm..., Bea:

    Mit "Geld eines fremden Währungsgebiets" ist doch Fremdwährung gemeint, d.h. Geldhinterlegung in Euro dürfte damit gebührenfrei sein.

    Edit: ...jetzt war Ulf doch schneller...

  • Genau.

    Zahlungsmittel von außerhalb der Eurozone sind eine Werthinterlegung, für die Gebühren erhoben werden (da unverändert aufbewahrt und nicht auf Landeskonto verbucht, § 13 NHintG), Geldhinterlegungen sind weiterhin kostenlos.

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