Festsetzung von Gerichtsvollzieherkosten nach § 103?

  • Ich will ja nicht kurz vor Jahresende rummaulen, aber grundsätzlich ist die Festsetzung nach § 104 ZPO auch bei bewilligter PKH möglich...

    Liegt eine Kostengrundentscheidung vor aufgrund derer festgesetzt werden kann, hat auch eine Festsetzung zu erfolgen. Ein Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite ist gegeben und dem GV ist egal von wem er das Geld erhält. Die Gegenseite ist ebenfalls nicht schlechter gestellt, da andernfalls die Staatskasse hinsichtlich der GV-Kosten an sie heran treten würde.

    Da die Zustellung zum Verfahren gehört, sind die Kosten gemäß § 91 ZPO zu erstatten (Zöller-Herget, § 91 ZPO Rn. 13 Zustellung). Daher einfach antragsgemäß festsetzen.

  • Wie # 21. :daumenrau

  • Dabei wird allerdings die Frage übersprungen, ob Auslagen für den Gerichtsvollzieher notwendige Kosten können, wenn der Gerichtsvollzieher diese Auslagen nicht hätte erheben dürfen. Bei PKH-/VKH-Bewilligung gilt eben gerade nicht, dass es dem Gerichtsvollzieher egal ist bzw. egal sein kann, wer ihn bezahlt.

  • Ich hänge mich mal dran.

    Die RA'in macht Gerichtsvollzieherkosten geltend. Grundsätzlich würde ich die festsetzen.
    Allerdings wurde in diesem Fall die Klage erst im November 2012 eingereicht und die RA'in gibt an dass die Gerichtsvollzieherkosten vom 28.06.12 stammen.

    Kann ich dennoch festsetzen?

  • Du musst zwischen dem Hauptsacheverfahren und dem Verfahren zur einstweiligen Verfügung differenzieren. Die GV-Kosten für die Zustellung gehören ins e.V.-Verfahren und nicht in das Verfahren zur Hauptsache.

  • Es gibt nur das Hauptsacheverfahren.
    Mich irritiert, dass die Gerichtsvollzieherkosten schon vor Einreichung der Klage angefallen sind. Die Gerichtsvollzieherkosten hätten dann eig mit der Klage geltend gemacht werden müssen oder?

  • Wenn es Gerichtsvollzieherkosten vor Klageerhebung gibt, gibt es auch ein Verfahren zur eidesstattlichen Versicherung. Dies wird regelmäßig zur vorläufigen Sicherung von Rechten (z. B. Unterlassungen) durchgeführt.
    Zu diesem Verfahren gehören die Gerichtsvollzieherkosten.

    Im Hauptsacheverfahren können die Gerichtsvollzieherkosten nicht mehr berücksichtigt werden.

  • Warum sollen die GVZ-Kosten im folgenden Hauptverfahren nicht als Schadensersatz mit der Klage geltend gemacht werden können? :gruebel:

    Ich hatte nur vom Kostenfestsetzungsverfahren gesprochen.

    Ob ich die Gerichtsvollzieherkosten im Hauptsacheverfahren mit einklagen kann, weiß ich nicht, da zumindest noch zwei andere Titulierungsmöglichkeiten (§ 103 ZPO im e.V.-Verfahren+ § 788 ZPO) bestehen.

    Aber am Ende kann das auch dahinstehen, da hier nur die Frage zu klären ist, ob die GV-Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren der Hauptsache berücksichtigt werden können.

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