Festsetzung von Gerichtsvollzieherkosten nach § 103?

  • Huhu! :D

    Ich habe hier eine Gewaltschutzsache vor mir liegen, wo der obsiegenden Partei VKH bewilligt wurde. Der beigeordnete RA hat auch bereits VKH-Vergütung bekommen. Nun möchte er gegen die unterlegene Gegenpartei 49,50 € Gerichtsvollzieherkosten festgesetzt haben (Quittung liegt nicht bei).

    Sind die Gerichtsvollzieherkosten festsetzungsfähig? :gruebel:
    Muss ich mir über die 49,50 € eine Quittung zwingend vorlegen lassen?

    Danke schon mal für die Hilfe!

  • Aber ich hab das Problem ja in einer Familienakte... deshalb dachte ich, dass es hierher gehört :gruebel:

    Gilt der § 788 II ZPO nicht nur für Verfahren in der Zwangsvollstreckung? Oder sagt mir § 788 einfach nur, dass ich es festsetzen kann?

    Kostenfragen in Familiensachen werden hier generell - und sei es wegen der Übersichtlichkeit - nicht gerne gesehen.:)
    Schließlich muss sich das Kostenforum schon seit Jahr und Tag mit Kosten in Familiensachen herumschlagen.
    Dabei wollen wir es doch lassen, oder ?:gruebel:
    Außerdem könnte es Dir sehr gut passieren , dass Du in diesem Subforum auf totale Kostennieten triffst.
    Auch das scheint mir vermeidbar.:D

    Warum sollte § 788 II nur für Verfahren der Vollstreckung dienlich sein ?
    Schließlich sind Vorbereitungskosten ( hier Zustellungskosten durch den GVZ ) ebenfalls festsetzbar.

    Im Zweifel empfiehlt es sich, eben mal den guten alten Zöller herauszukramen ( bei mir leider nur 25. Auflage ) .

  • Vielleicht erbarmt sich ja einer der Mods und verschiebt?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wofür entstehen denn in einer Gewaltschutzssache bei einer Partei Gerichtsvollzieherkosten? Kenne ich hier nicht.

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  • Wofür entstehen denn in einer Gewaltschutzssache bei einer Partei Gerichtsvollzieherkosten? Kenne ich hier nicht.

    Kann ich Dir gerne sagen (da selbst bereits mehrfach erlebt): Das kommt, wenn der zuständige Richter den § 214 Abs. 2 FamFG nicht wirklich gelesen hat, der Beschluss dann als vollstreckbare Ausfertigung, aber unzugestellt bei den RAe der Partei landet und die ihn nicht postwendend unter Verweis auf o. g. Vorschrift wieder ans Gericht zurückreichen, sondern trotz VKH einen GVZ beauftragen... ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Wofür entstehen denn in einer Gewaltschutzssache bei einer Partei Gerichtsvollzieherkosten? Kenne ich hier nicht.

    Wenn die Partei selbst für die Zustellung sorgen will und die Vermittlung durch die GV-Verteilerstelel ausdrücklich nicht gewünscht wird. Kommt bei uns ab und an vor...

  • Ulf: Danke.;)

    Bei uns schickt bislang immer das Gericht d. GVZ los. Daher kenne ich das nicht im Parteibetrieb.

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  • Wie kann denn eine vernünftige Anwärterausbildung mit einer 25. Aufl. des Zöller (2006?!?) erfolgen? Die kennt ja noch nicht einmal den Begriff "FamFG"! Aber es geht ja nicht um Ausbildung... und soll auch kein Seitenhieb in Richtung Steinkauz sein.

    Ich biete dann noch §§ 85, 95 FamFG zum Weiterlesen. Wenn es denn notwendig war, würde ich festsetzen.

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  • Bei uns schickt bislang immer das Gericht d. GVZ los. Daher kenne ich das nicht im Parteibetrieb.


    Ich kenne das von früher aus der Zivilabteilung. Da haben die Leute auf die EV gleich gewartet und sind mit dem Beschluss selber losgetrabt.
    Wir haben die Zustellkosten für die EV als Kosten des Verfahrens gesehen und im Rahmen der PKH mit vergütet. Das ist aber schon 100 Jahre her. :strecker

  • Bei uns schickt bislang immer das Gericht d. GVZ los. Daher kenne ich das nicht im Parteibetrieb.


    Ich kenne das von früher aus der Zivilabteilung. Da haben die Leute auf die EV gleich gewartet und sind mit dem Beschluss selber losgetrabt.
    Wir haben die Zustellkosten für die EV als Kosten des Verfahrens gesehen und im Rahmen der PKH mit vergütet. Das ist aber schon 100 Jahre her. :strecker

    So erinnere ich mich auch ...

  • Sehe ich genauso.
    Hätte der RA seine VKH-Bewilligung dem Gv mit vorgelegt, dann hätte dieser auch keine Kosten erhoben.

    Der RA soll sich doch mal an den GV wenden. Vielleicht kann der die Kostennote zurücknehmen!?!

  • Wieso sollte der GVZ seine Kostenrechnung zurücknehmen ( können ) , wenn die Gebühren und Auslagen nach den entsp. Kostengesetzen nun einmal entstanden sind ?

  • Danke fürs Verschieben des Threads!

    Der will die GVZ-Kosten ja nicht aus der Staatskasse, sondern vom unterliegenden Antragsgegner nach § 103 ZPO. Demnach hats doch eigentlich auch nix mehr mit der VKH-Bewilligung zu tun, oder?
    Hätte da jetzt eigentlich kein Problem gesehen :confused:

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