Miteigentumsanteile nach § 3 Abs. 4 GBO

  • Im der Kommentierung (Staudinger/von Proff BGB § 742 Rn 15) wird unter den entsprechenden Stichwörtern auch nur auf den baden- württembergischen Sonderfall verwiesen (Milzer BWNotZ 2008, 79). Zu einer Auslegung (§ 742 BGB) käme man erst, wenn sich aus der (Erst-)Erwerbsurkunde nichts anderes ergibt. Verhunzter Anliegerweg?

  • Ein Anliegerweg kann es eigentlich nicht sein, denn die sind als "hierzu die zu Flst. xxx gezogene Teilfläche" oder ähnlich gebucht, nicht als Miteigentumsanteil.

    So bin ich zunächst mal ratlos und würde an Deiner Stelle die Erwerbsurkunde(n) von 1925 zu Rate ziehen, was da nun erworben werden sollte.

    Sind die "herrschenden" Flurstücke nur in einigen Blättern wie beschrieben eingetragen, oder gibt es vielleicht noch irgendwo "echte" Buchungen (also wo sie als Normalflurstück eingetragen sind)?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zur den Anliegerwegen im nördlichen Bayern und südlichen Thüringen führt das DNotI im Gutachten vom 01.09.2003, geändert am 07.10.2008, erschienen im DNotI-Report 17/2003, 139-141

    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…115?mode=detail

    aus:

    „dd) Denkbar wäre es auch, in den Anliegerwegen eine altrechtliche Form des Eigentums nach Art. 181 Abs. 2 EGBGB zu erblicken, wobei trotz des bestehenden Alleineigentums ein Gemeinschaftsverhältnis der Eigentümer besteht, welches ein Nutzungsrecht zugunsten des jeweils anderen beinhaltet. Diese Ansicht wird jedoch – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten. Andererseits deuten auch die Ausführungen von Bengel/Simmerding (Grundbuch, Grundstück, Grenze, §§ 3, 4 Rn. 21), wonach dahingestellt bleiben könne, ob das Nutzungsrecht eine Dienstbarkeit darstellt, darauf hin, dass die Benutzungsbefugnis einen anderen Rechtsgrund – etwa eine Art Gemeinschaftsverhältnis der Eigentümer – haben könnte. Weiterführende Rechtsprechung und Literatur zu diesem Problem ist uns allerdings trotz intensiver Suche nicht bekannt. …“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nix gwiß woas ma also ned. Am wahrscheinlichsten wird sein, dass beim „gemeinschaftlichen“ Erwerb die Anteilshöhe nicht so wichtig schien. Entweder schon bei der Beurkundung oder aber später bei der Grundbucheintragung. Staudinger/Hönle/Hönle EGBGB Art. 181 Rn 12: „Da es sich bei den alten Miteigentumsverhältnissen an Winkeln, Einfahrten, Brunnen usw, die mehreren Grundstücken dienen, um Miteigentum nach Bruchteilen gehandelt hat, gilt für sie nicht die Ausnahme des Abs 2, sondern die Regel des Abs 1 (BayObLGZ 7, 401“.

  • Vielleicht hilft auch das hier genannte
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…483#post1098483
    Abrufgutachten des DNotI vom 30.09.2013, geändert am 04.10.2013, Abruf-Nr. 126678, weiter
    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…e27?mode=detail

    Zitat (Hervorhebung durch mich):
    „Es ist auch durchaus üblich, für eine gemeinsam genutzte Fläche wie eine Zuwegungsfläche, einen Garagenhof, eine gemeinsame Zufahrt oder einen gemeinsamen Weg eine Bruchteilsgemeinschaft durch Miteigentum zu begründen (vgl. Beispiele bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 587). …. Die Buchung des Anteils an der gemeinsamen Zuwegungsfläche als Zubehör im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eines der eingetragenen Eigentümer ist ein weiterer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Miteigentümergemeinschaft. Nach § 3 Abs. 4, Abs. 5 GBO können Miteigentumsanteile am Grundbuchblatt des dem einzelnen Miteigentümer gehörenden Grundstücks gebucht werden. Entweder wird also für den im Miteigentum stehenden Grundbesitz ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, welches die Eigentümer in Miteigentümergemeinschaft ausweist, oder für den Grundbesitz wird kein eigenes Grundbuchblatt angelegt, die Miteigentumsanteile werden aber an den Grundbuchblättern der Miteigentümer gebucht. Nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 GBO wird das im Miteigentum stehende Grundstück als dienendes Grundstück bezeichnet; dieses muss dem wirtschaftlichen Zweck des sog. Hauptgrundstückes/herrschenden Grundstücks dienen und zu diesem in einem räumlichen Verhältnis stehen. Bei der Zubuchung im Bestandsverzeichnis handelt es sich allerdings um eine unzulässige Buchung, so dass die Aussagekraft dieser Buchung eingeschränkt ist. Zunächst ist die Zuwegungsfläche nicht unter einer eigenen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis, sondern schlicht als ,,Zubehör" gebucht. Zum anderen ist die selbstständige Buchung der Miteigentumsanteile an den Grundbuchblättern der Hauptgrundstücke nur in der Weise möglich, dass sämtliche Miteigentumsanteile auf den Blättern der herrschenden Eigentumsrechte gebucht werden. Wegen eines oder einzelner Miteigentumsanteile kann das Miteigentumsgrundbuch nicht beibehalten werden (BayObLG DNotZ 1995, 74; Schöner/Stöber, Rn. 587a). Der Miteigentumsanteil der Damen F und L ist somit unzulässigerweise doppelt gebucht: zum einen auf dem Grundbuchblatt der Miteigentümer und zum anderen auf dem Grundbuchblatt der Damen F und L.“

    Vorliegend scheint ja auch keine eigene BV Nr. für den Vermerk "hierzu Miteigentumsanteil an Flst. 253/2" verwendet worden zu sein. Ich würde mal überprüfen, ob für das Grundstück Fl.st. Nr. 253/2 auch noch ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wurde.

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  • Sind die "herrschenden" Flurstücke nur in einigen Blättern wie beschrieben eingetragen, oder gibt es vielleicht noch irgendwo "echte" Buchungen (also wo sie als Normalflurstück eingetragen sind)?

    Die "herrschenden" Flurstücke sind in allen Blättern so eingetragen.

  • Vielen Dank für eure tatkräftige Unterstützung. Ich muss das jetzt erst mal alles sortieren und durchlesen. Ich berichte dann wie das "Problem" aus der Welt geschafft wurde....

    Das Forum ist echt super!

  • Jetzt hab' ich zu meinem Fall nochmal eine Frage. Ich habe weiter recherchiert....Die Vermerke "hierzu Miteigentumsanteil an Flst. ...." wurden überwiegend dann ins GB eingetragen als man die Liegenschaftsbücher aufgelöst hat (das sind die rosaroten Zettel die meist in der Grundakte vorne drin liegen). Auch dort stehen die Vermerke nur so drin wie beschrieben allerdings mit einem Zusatz in Klammer), also so

    "hierzu Miteigentumsanteil an Flst....(BestNr. 276)"

    Hat jemand eine Ahnung was es mit dieser BestNr. auf sich hat? Gab's da früher noch ein Register oder so was ähnliches?

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