Gruppe als Parteibezeichnung

  • Der Beklagte ist die "Schönerleben Gruppe, GF Fritz Müller". Der Kläger beantragt Kostenfestsetzung. Die Firma ist im hiesigen HR nicht eingetragen (könnte natürlich bei einem anderen Gericht eingetragen sein, auf dem Briefpapier ist dazu nichts angegeben). Ich halte die Beklagte so nicht für parteifähig, die Firma enthält keinen Zusatz, der auf eine Gesellschaftsform hindeutet. Der Richter hatte gegen die Titulierung keine Bedenken. Augen zu und durch (sprich einfach so festsetzen) würde wenig helfen, da der Laden bei mir wieder in der Zwangsvollstreckung auftauchen würde und ich es dann beanstanden würde. Die Beklagte war anwaltlich vertreten, hat sich aber dazu nicht geäussert.
    Würdet ihr die Kosten festsetzen, wenn ihr die Schuldnerbezeichnung später beanstanden würdet?

  • solch einen fall hatte ich vor nem halben jahr auch mal. stand zwar was von geschäftsführer, aber sonst keine rechtsform. habe also die akte genau studiert und konnte dann herausfinden, dass es nur die xy gmbh sein konnte. deshalb habe ich beide parteien dann angeschrieben und mitgeteilt, dass ein kfb mit dem aktuellen rubrum grds. nicht in frage kommt und nach aktenstudium nur die xy gmbh als beklagte in frage käme, weshalb beabsichtigt sei, das rubrum für den kfb insofern abzuändern. hat in meinem fall dann auch funktioniert.
    ist halt die frage, ob das bei dir auch so möglich ist und man anhand der akte klar herausfinden kann, wie die parteibezeichnung wirklich lauten muss.

  • Der ASt. im KF-Verfahren, also der Kläger, hat den Antrag so zu stellen, daß die allg. Verfahrensvoraussetzungen vom Gericht geprüft werden können. Dazu zählen Partei- und Prozeßfähigkeit.

    Der Kläger hat also beizubringen, welche Rechtsform hier vorliegt. Kann er das nicht, kann nicht festgesetzt werden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wie # 3. Das schon deshalb, weil auch bei mir im Gerichtsbezirk die "verzapften" KFB als Vollstreckungstitel wieder auf dem Tisch landen können. Die Androhung der KFA-Zurückweisung hat bislang immer gefruchtet, tatsächlich zurückweisen musste ich bislang nicht. :teufel:

  • Aber die Beklagte ist verurteilt worden?:confused: Das würde wiederum für den ERlass eines Kfbs sprechen, weil dieser nur eine Bezifferung der KGE darstellt - und wenn diese vorhanden ist. :confused:

  • Das würde wiederum für den ERlass eines Kfbs sprechen, weil dieser nur eine Bezifferung der KGE darstellt

    Das tritt nicht zu. Der KfB istdann "nur" eine Bezifferung der KGE, wenn er exotischerweise gem. § 105 ZPO auf das Urteil gesetzt wird. Wenn er hingegen als eigener Beschluss ergeht, müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Dass eine KGE vorliegt (und ggf. sogar gegen eine schon namals inexistente Nicht-Partei) nützt nichts.

    Die Bezeichnung "Gruppe" wird in der Regel bei Konzernen verwendet, die aus eigenständigen juristischen Personen und damit prozessual aus mehreren Parteien bestehen. Im Zweifel war die Titulierung im Urteil daher falsch.

  • Hilft jetzt nicht wirklich weiter. Die Kl beantragen, das Rubrum zu berichtigen indem ein Inhaberzusatz angefügt wird. Der Richter lehnt eine Berichtigung ab (Hinweis auf Zöller, § 319 ZPO Rz 4). Problem: Wenn ich zurückweise, ist für das Rechtsmittel wieder dieser Richter zuständig, und wie der entscheiden wird, kann ich mir jetzt ja denken. Wenigstens ist in der ZwaVo dann ein anderer Richter zuständig

    Einmal editiert, zuletzt von Recarinim (7. Februar 2013 um 10:39)

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