Die Parteien vergleichen sich (am 01.11.), ohne Kostenregelung, also gilt § 98 ZPO: Kosten sind gegeneinander aufgehoben. Aufgrund des Antrags des Kl-V (eingegangen am 15.11.) mache ich einen KfB (am 01.12.) über die hälftigen Gerichtskosten mit Verzinsung ab 15.11. Daraufhin kommt die Erinnerung des Bekl. (kein RA). Er ist der Meinung, die Verzinsung dürfe bei einer Kostenentscheidung nach § 98 ZPO erst nach dem Zugang des KfB und nicht vor Beschlusserlass (des KfB) beginnen. Hab ich was verpasst?
Verzinsung bei § 98 ZPO
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Er ist der Meinung, ...
Und worauf gründet er sie?
Hab ich was verpasst?
Nicht, daß ich wüßte. Ich kann die Auffassung des RA jedenfalls auch nicht nachvollziehen.
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Er ist der Meinung, ...
Und worauf gründet er sie?
Hab ich was verpasst?
Nicht, daß ich wüßte. Ich kann die Auffassung des RA jedenfalls auch nicht nachvollziehen.
Evtl. ein Fall zum an die Hand nehmen (fürs Telefon);). Der Erinnerungsführer ist kein RA. Er irrt und evtl. würde ich ihm die Zinsen ausrechnen. Wenn er den Betrag hört, wird er möglicherweise von dem für ihn absehbar kostenträchtigen Erinnerungsverfahren Abstand nehmen.
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Hast du denn gar keine Kostengrundentscheidung?
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Er ist der Meinung, ...
Und worauf gründet er sie?
Mehr schreibt er nicht.
Hab ich was verpasst?
Nicht, daß ich wüßte. Ich kann die Auffassung des RA jedenfalls auch nicht nachvollziehen.
Es ist kein RA, sonst hätte ich auch gleich nochmal nachgefragt. Wollte nur sichergehen, dass es keine Regelung gibt, die mir nicht bewusst war. So oft kommt ein Vergleich ohne KGE ja nicht vor.
Hast du denn gar keine Kostengrundentscheidung?
Nein.
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Dann hättest du doch auch gar keinen KFB machen dürfen....
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Der Erinnerungsführer ist kein RA.
Es ist kein RA...
Mea culpa.
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Dann hättest du doch auch gar keinen KFB machen dürfen....
Wohl doch - siehe §§ 103 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1, 98 ZPO sowie OLG Karlsruhe, B. v. 22.02.2010 in 4 W 84/09 (Aus den Gründen:"Wird ein Rechtstreit durch Vergleich beendet, richtet sich die Kostenverteilung nach §98 ZPO. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten eines Vergleichs und die Kosten des Rechtstreits gegeneinander aufgehoben, sofern nicht von den Parteien etwas anderes vereinbart ist. Da sich die Kostenfolge bereits aus dem Gesetz ergibt, ist eine gerichtliche Kostenentscheidung nicht unbedingt erforderlich. Sie kann aber zur Klarstellung ergehen und hat dann deklaratorischen Charakter (vgl. z. B. OLG Frankfurt, OLGR 2007, 962)."
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Dann hättest du doch auch gar keinen KFB machen dürfen....
§ 98 S. 2 ZPO sagt etwas anderes, auch wenn ich auch mal gelernt habe: kein Kfb ohne KGE. -
In diesem Fall ist § 98 ZPO die KGE.
Im Übrigen habe ich noch nie etwas davon gehört, dass die Verzinsung erst ab Zugang des KFB auszusprechen ist. Wie soll das denn funktionieren?
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Wie soll das denn funktionieren?
Ist zwar kein Argument, aber habe ich mir auch schon gedacht.
Im Übrigen müsste sich ja die Ausnahme aus dem § 104 ZPO ergeben. Tut sie aber nicht. -
Der Richter hat den Bekl. angeschrieben und angeregt die Erinnerung wegen § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zurückzunehmen. Hat er auch gemacht.
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Na also - geht doch...
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Aber immer erst dann, wenn der Richter sich zu Wort meldet - erlebe ich des öfteren bei meinem OLG. Die Rechtsauffassung des Rechtspflegers dagegen zählt nicht.
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Kein Wunder: Zu meiner Studienzeit aus einem Rpfl.-"Kampfblatt":
Ach, Sie sind Rechtspfleger? Interessant, in welchem Betrieb arbeiten Sie denn?
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