Ein oder mehrere Verfahren bei Unterhaltsfestsetzung?

  • hallo,

    es liegen 2 Anträge auf vereinfachtes Unterhaltsfestsetzung gegen Geschwisterkinder vor. Als ein oder zwei Verfahren entragen ?

  • Wenn ich unsere Verwaltungsvorschrift Aktenordnung so anschaue (Verweis auf § 1 Abs. 1 S. 2), muss ich das so deuten:
    Werden in einem verfahrenseinleitenden Schriftstück alle Gegenstände und Beteiligten (also beide Kinder) aufgeführt, ist auch nur ein Verfahren anzulegen.
    Gehen aber 2 Schriftstücke ein (Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im VV jeweils für nur 1 Kind), darf ich auch 2 Verfahren anlegen.

    Im Übrigen meinst du sicher "für Geschwister" und nicht "gegen Geschwister"?

  • Liege ich richtig, dass man in dem einen Verfahren auch nur einen Titel für mehrere Kinder schaffen darf? Hier beantragt das Jugendamt, für jedes Kind einen einzelnen Titel zu schaffen. Aus der Kommentierung werde ich nicht ganz schlau, würde aber dazu tendieren, nur einen Titel für alle Kinder zu schaffen.
    Was meint Ihr?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Ja, nur ein Titel für jedes Kind. Hier wurde tatsächlich eine Zeit lang für jedes Kind ein separater UFB erlassen (zur Unterscheidung als UFB I, UFB II etc. bezeichnet). Wurde aber vom OLG derbe gerügt, als ein solches Verfahren mal in die Beschwerde ging. Also wohl nicht zulässig (da mir die Entscheidung nicht vorliegt, kann ich leider nichts Näheres dazu sagen).

  • Liege ich richtig, dass man in dem einen Verfahren auch nur einen Titel für mehrere Kinder schaffen darf? Hier beantragt das Jugendamt, für jedes Kind einen einzelnen Titel zu schaffen. Aus der Kommentierung werde ich nicht ganz schlau, würde aber dazu tendieren, nur einen Titel für alle Kinder zu schaffen.
    Was meint Ihr?

    Wir haben uns hier zur Wahrung der Übersichtlichkeit für einen Mittelweg entschieden: Die Verfahren werden in der Weise verbunden, dass zwar separate Aktenzeichen vergeben, die Akten jedoch stets zusammen belassen werden. So wird für jedes Kind ein eigener Titel geschaffen, und dem Rechtsgedanken des § 250 Abs. 3 FamFG (Vermeidung divergierender Entscheidungen) ist Genüge getan. Diese Praxis ist bisher, soweit mir bekannt, von unserem OLG nicht beanstandet worden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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