KFB-Berichtigung gem. § 319 aufgrund Beschwerde

  • Hallo, hoffentlich kann mir jemand helfen:
    habe bei einer Ausgleichung zahlenmäßig die RA-Kosten von Kläger und Beklagten vertauscht.
    Beklagten-Vertr. legt gegen KFB sofortige Beschwerde ein und beantragt den KFB wegen eines offensichtlichen Fehlers zu berichtigen.
    Hab ich gemacht als Rechen- und Schreibfehlerberichtigung nach § 319 ZPO. Beklagten-Vertr. beantragt Kostenauferlegung für Beschwerdeverfahren auf die Klägerin.


    Kann ich dem nach § 91 ZPO so entsprechen, den Kostenfestsetzungsantrag dann jedoch zurückweisen mit der Begründung, die entstandenen Kosten waren nicht notwendig? Es hätte auch ein Berichtigungsantrag statt einer sofortigen Beschwerde gereicht.
    Wäre nett, wenn jemamd seine Meinung mal dazu mitteilt.

  • Die Beschwerde ist in einen Berichtigungsantrag umzudeuten. Dazu gibt es Rspr. die ich aber hier nicht griffbereit habe. Ich hab fast immer die Parteien angefragt ob mit einer Berichtigung Einverständinis besteht. Letztlich geschieht bei offensichtlichen Fehlern die Berichtigung von Amts wegen.

  • Ich habe deshalb auch ausdrücklich nicht der Beschwerde abgeholfen, sondern nach § 319 ZPO berichtigt und den Beklagten-Vertr. gefragt, ob er seine Beschwerde vielleicht zurücknimmt. Er hat sich geweigert mit der Begründung, ich hätte der Beschwerde ja durch Änderung des KFB abgeholfen.

  • Wenn die Voraussetzungen gemäß § 319 ZPO zur Berichtigung einer Entscheidung wegen Unrichtigkeit unzweifelhaft gegeben sind, stellt die Berichtigung den einfacheren und kostengünstigeren Weg zur Beseitigung der Beschwer dar; für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis.
    OLG Köln JurBüro 2011, 530

  • Bei der Kostenfestsetzung versehentlich entstandene offenbare Unrichtigkeiten (Rechen- oder Schreibfehler, unrichtige Quoten o.ä.) rechtfertigen eine Anfechtung mittels Beschwerde nicht. Wenn das Gericht den Antrag auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten absichtlich anders festgesetzt hätte, hätte es dies in dem Kostenfestsetzungsbeschluss begründet. Die so erfolgte unrichtige Festsetzung war damit offensichtlich versehentlich. Dies war auch für den Beschwerdeführer erkennbar. Die sofortige Beschwerde war mangels Beschwer von vornherein nicht zulässig und wäre ohne die Erledigung zu verwerfen gewesen.
    Die eingelegte sofortige Beschwerde hätte weiter zusätzliche vermeidbare Kosten verursacht, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären. (HansOLG, Beschluss vom 15.02.2008, 8 W 40/08)

  • Ich habe deshalb auch ausdrücklich nicht der Beschwerde abgeholfen, sondern nach § 319 ZPO berichtigt und den Beklagten-Vertr. gefragt, ob er seine Beschwerde vielleicht zurücknimmt. Er hat sich geweigert mit der Begründung, ich hätte der Beschwerde ja durch Änderung des KFB abgeholfen.


    Hast du m.E. völlig richtig gemacht.
    Und jetzt würde ich nicht mehr rummachen. Der Bekl.-Vertr. hat seinen Standpunkt dargelegt. Also: Nicht abhelfen und Vorlage an zuständigen Richter (oder RM-Gericht) zur abschließenden Entscheidung. Fertig. :)

  • Vielen Dank für euere Meinungen. Ich glaube, so falsch habe ich also gar nicht gelegen.
    Aber jetzt kommt es noch ganz dick, deshalb habe ich mich ans Forum gewandt:

    nachdem der Beklagten-Vertr. sein Rechtsmittel nicht zurück genommen hat, habe ich einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Akte dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelgt.

    Die Akte kam mit einem einzigen Vermerk zurück:

    Über die Beschwerde sei bereits im Wege der Abhilfe entschieden worden. Damit bestehe für das Beschwerdegericht kein Handlungsbedarf mehr.

    Und jetzt habe ich die Sache wieder auf dem Tisch. Deswegen dachte ich: ok, dann treffe ich jetzt eine Kostengrundentscheidung. Höchstwahrscheinlich wird sich dagegen dann die Klägerseite beschweren.

  • Du hast aber doch gar nicht abgeholfen, sondern nur gemäß § 319 ZPO berichtigt, wodurch dann auch die Beschwer entfallen ist!

    M.E. ist deshalb von dir keine Kostenentscheidung hinsichtlich der sofortigen Beschwerde zu treffen (über die sofortige Beschwerde wurde schlicht noch nicht abschließend entschieden - ggfs. hätte diese vom LG als unzulässig verworfen werden müssen). Und für die Berichtigung ist ohnehin keine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen.

  • Einer KGE darfst du überhaupt nicht treffen. Das LG hat hier eindeutig einen Fehler gemacht. Ich würde die Akte noch mal mit einem entsprechenden Hinweis zurück schicken. Und wenn das LG dann wieder nicht entscheidet, kannst du nur noch weglegen.

  • Einer KGE darfst du überhaupt nicht treffen. Das LG hat hier eindeutig einen Fehler gemacht. Ich würde die Akte noch mal mit einem entsprechenden Hinweis zurück schicken. Und wenn das LG dann wieder nicht entscheidet, kannst du nur noch weglegen.


    Aber dann ist der Antrag ja noch offen. Wenn das LG seine Meinung nicht ändert, würde ich den Erlass einer KGE per Beschluss zurückweisen. Dagegen kann der BV dann ja vorgehen.

  • Würde ich nicht machen, weil ich ja überhaupt nicht zuständig bin und der Antrag somit auch nicht an mich gerichtet ist.
    Wenn der Richter sich weigert, ein Urteil zu machen, darf ich mich doch da auch nicht reinhängen.... ;)

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