Alles anzeigenVielleicht gar nichts vom Anwalt? Vielleicht die Strafe, die ein Herr XYZ für sein widriges Verhalten errungen hat? Wäre so mein erster Gedanke jetzt.
Wie wäre es hier mit "nicht abzugsfähige Betriebsausgabe" des Anwaltes - § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 1 EStG?
Nachbabbler - siehe #35.
Nöh - Beitrag vor 16:29 Uhr begonnen:D. Die allgemein verbreitete (zwingende?) Schlussfolgerung erschließt sich mir jedoch nicht. Wenn ich es richtig verstehe, dann kann das Verwarngeld im konkreten Fall als "nicht abzugsfähige Betriebsausgabe" dem Betriebsvermögen des Anwaltes entnommen werden und muss von ihm nicht aus dem Privatvermögen gezahlt werden.
Ich komme noch einmal zurück auf den Fall mit der Schwebebahn - reguläres Entgelt 2,20 €, erhöhtes Beförderungsentgelt weil Karte verlegt 40 €. Das reguläre Entgelt wird man in diesem Fall gleichwohl festsetzen müssen. Oder Parkhauskarte verloren - ergo Tagesstellplatzmiete gezahlt. Das reguläre Entgelt wird man auch in diesem Fall gleichwohl festsetzen müssen. Am Parkscheinautomat Parkschein gelöst - jedoch nicht auskömmlich (vertan bzw. Verweildauer falsch prognostiziert) und Verwarngeld kassiert. Keine Festsetzung des regulären Parkentgelts bei annähernd vergleichbarem Sachverhalt?
Mich überzeugt das gegenwärtig noch nicht bzw. ich halte mein abweichendes Ansinnen weiterhin für vertretbar und löse mich damit von dem ersten "Das kann doch wohl nicht wahr sein"-Eindruck. Es geht mir nicht darum dem Anwalt das Verwarngeld zu erstatten sondern darum, dass ein Dritter hieraus keinen Vorteil ableiten sollte und der Anwalt neben dem Spott auch den vollen Schaden aus einer nicht zwingend willentlich beabsichtigten Parkzeitüberschreitung trägt. Möglicherweise dauerte der Termin entgegen bisheriger Erfahrungswerte außergewöhnlich lang oder begann verspätet, weil der Gegner im Stau stand .... Das zunächst zu begrüßende, da prozesswirtschaftliche Verhalten des Anwaltes (Parkentgelt für die erwartete Abwesenheitszeit inkl. Zeitpuffer) gereicht ihm hier zum Nachteil. "Ich muss mal eben wegen der überlangen Terminsdauer den Parkschein nachlösen" ist ein netter Grund für eine (evtl. kostentereibende - man denke an Abwesenheitsgelder) Terminsunterbrechung. Wenn der Anwalt im konkreten Fall also den Spott der Verwarngeldoffenbarung auf sich nimmt, gibt es m.E. gute Gründe ihm dies nicht völlig zum Nachteil gereichen zu lassen. Die Konsequenz käme sonst der Empfehlung eines schwer zu sanktionierenden, prozeßunwirtschaftlichen Verhaltens nahe, am Parkscheinautomaten doch lieber gleich in jedem Fall ein Tagesticket zu ziehen.Beruht die argumentativ sicher vertretbare Mehrheitsmeinung möglicherweise auf einer vom konkreten Einzelfall losgelösten, festliegenden Betrachtungsweise und liefert sie hier die letztlich überzeugenderen Argumente?
Also ich geb´s auf!