Erinnerung gegen Kostenfestsetzung...

  • Vorweg: ich hab von Kostenfestsetzung nicht die große Ahnung und steh im Moment etwas auf dem Schlauch...

    Ich hab eine Kostengrundentscheidung des Landgerichts, wonach im Verfahren Kläger gegen Schuldner der Beschwerdeführer (=Schuldner) die Kosten der Beschwerde zu tragen hat.

    Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers (!) beantragt nun die Kostenfestsetzung gegen den Auftraggeber (also doch wohl gegen seinen Mandanten), also lautet meiner Meinung nach der KFB: RA ... ./. Beschwerdeführer. Da die beanspruchten RA-Gebühren lt. RVG nicht das Problem darstellen, war der KFB schnell erlassen... Und nun legt der RA Rechtspflegererinnerung ein, weil die Formulierung der Tenerierung zugunsten des RA nicht richtig sein könne, diesem stehe gegen dem Beschwerdeführer kein eigenes Antragsrecht zu. Wer hat dann aber das Antragsrecht und wie müsste dann der KFB lauten? Etwa Schuldner (=Beschwerdeführer) ./. Beschwerdeführer (=Schuldner)? Wohl kaum...

  • Gut, es gibt die Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO und die Festsetzung nach § 11 RVG.

    Bei §§ 103 ff. ZPO benötigt man eine Kostengrundentscheidung um die Kosten gegen die andere Partei festzusetzen. Es betrifft also das Außenverhältnis zwischen den Parteien. Antragsberechtigt ist hier sowohl der RA im Namen der Partei als auch die Partei selbst. Festgesetzt wird aber zu Gunsten der Partei (Ausnahme: § 126 ZPO).

    Bei § 11 RVG ist keine Kostengrundentscheidung erforderlich. Es betrifft das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Festgesetzt wird immer zu Gunsten des Rechtsanwaltes. Ein Antragsrecht haben sowohl die Partei als auch der Rechtsanwalt, jedoch nicht der Rechtsanwalt im Namen der Partei.

    Normalerweise müsste bereits anhand des Antrages ersichtlich sein, was gewollt ist. Bei § 11 RVG muss der RA erklären, dass der Mandant eine § 10 RVG entsprechende Kostenrechnung erhalten hat. Zudem müssten vom RA Zustellkosten (3,50 EUR oder 7,- EUR je nach Arbeitsweise) angefordert werden. Es sollte daher allen Beteiligten (die Partei muss angehört werden) klar sein, dass eine Festsetzung nach § 11 RVG erfolgt.

    Nach der von dir wiedergegebenen Erinnerung des RA, könnte man jedoch vermuten, dass eventuell eine Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO beantragt worden sein sollte.

  • Danke für die schon mal in gewisser Weise hilfreichen Antworten.

    Vorweg: der Beschluss war einer meiner letzten Amtshandlungen am Freitagnachmittag vor Weihnachten. Hätte ich vielleicht mal besser nicht gemacht, weil ich da schon etwas angenervt war, so mühsam, wie ich den Beschluss dem "forumSTAR"-Programm "abringen" musste, weil das in meinem Referat so häufig nun nicht ist und ich (auch) über entsprechend wenig EDV-Praxis dieszbezüglich verfüge.

    Zurück zum Problem: richtig, der Anwalt hatte Festsetzung nach § 11 RVG beantragt, was ich im Eifer des Gefechts glatt überlesen hab... Aber das ändert zumindest rein äußerlich ja auch noch nix dran, dass er im Rubrum als Anspruchsteller auftaucht, von wegen beanstandeter "Formulierung der Tenorierung zu Gunsten des Rechtsanwalts". Da der KFB als solcher nach § 104 ZPO ja nun insgesamt falsch ist, müsste ja "rein formal" dessen RPfl.-Erinnerung schon anders lauten, da ja eine grundsätzlich falsche Entscheidung ergangen ist, denke ich.
    Im Vergütungsbeschluss nach § 11 RVG hieße es dann allerdings wieder RA ./. Schuldner...

  • Am Rubrum selbst sollte sich der RA in seiner Erinnerung nicht aufhängen können. Denn unabhängig davon, ob man nun das Rubrum des Rechtstreites verwendet oder ein auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren zugeschnittenes Rubrum (RA als Antragsteller ./. Schuldner als Antragsgegner) verwendet, dürfte einzig und allein die Tenorierung

    "In pp. wird die von dem Schuldner X an RA Y zu erstattende Vergütung gemäß § 11 RVG auf ... EUR nebst Zinsen ... festgesetzt."

    maßgeblich sein.

    Wenn diese Formulierung in etwa deinem Beschluss entspricht, dürfte für ein Rechtsmittel kein Raum mehr sein.

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