Vorweg: ich hab von Kostenfestsetzung nicht die große Ahnung und steh im Moment etwas auf dem Schlauch...
Ich hab eine Kostengrundentscheidung des Landgerichts, wonach im Verfahren Kläger gegen Schuldner der Beschwerdeführer (=Schuldner) die Kosten der Beschwerde zu tragen hat.
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers (!) beantragt nun die Kostenfestsetzung gegen den Auftraggeber (also doch wohl gegen seinen Mandanten), also lautet meiner Meinung nach der KFB: RA ... ./. Beschwerdeführer. Da die beanspruchten RA-Gebühren lt. RVG nicht das Problem darstellen, war der KFB schnell erlassen... Und nun legt der RA Rechtspflegererinnerung ein, weil die Formulierung der Tenerierung zugunsten des RA nicht richtig sein könne, diesem stehe gegen dem Beschwerdeführer kein eigenes Antragsrecht zu. Wer hat dann aber das Antragsrecht und wie müsste dann der KFB lauten? Etwa Schuldner (=Beschwerdeführer) ./. Beschwerdeführer (=Schuldner)? Wohl kaum...