einstweilige Verfügung

  • Mit Beschluss wurde der Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt, dagegen legte der KV sofortige Beschwerde ein.
    Daraufhin erging ein Beschluss, dass der ursprüngliche Beschluss aufgehoben wird und einstweilige Verf. wurde erlassen.
    Nun will der KV für das Antragsverfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr samt Auslagenpauschale und für das Beschwerdeverfahren eine 0,5 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr und Auslagenpauschale.
    M.E. bekommt er aber doch nur eine 1,3 Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale, da nach § 16 Nr. 5 RVG nur eine Angelegenheit vorliegt.
    Terminsgebühr bekommt er auch nicht, da kein Termin stattgefunden hat und die Entscheidung durch Beschluss ergangen ist.Oder?

  • M. E. betrifft § 16 Nr. 5 RVG nur das auf die einstweilige Verfügung folgende Widerspruchsverfahren.

    Das Beschwerdeverfahren nach der Ablehnung des Antrages stellt eine neue Angelegenheit dar, so auch Zöller-Vollkommer, 28. Auflage, § 922 ZPO Rn. 20 Beschwerdeverf.

    Hinsichtlich der Terminsgebühren würde ich mir die Entstehung durch den RA begründen lassen, sofern sich diese nicht aus der Akte ergeben. Die Terminsgebühr im Beschwerdeverfahren beträgt 0,5 Nr. 3513 VV-RVG.

  • Die Kostenentscheidung dürfte ja durch das die e.V. erlassende Beschwerdegericht erfolgt sein. Ich sehe insoweit kein Hindernis in nur einer Kostengrundentscheidung.

    Wenn du völlig unsischer bist, kannst du die Akte ja noch einmal an das Beschwerdegericht geben, mit der Bitte um Klarstellung, ob die KGE die Kosten des e.V.- und des Beschwerdeverfahrens abdeckt.

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