§ 11 RVG - Einstweilige Einstellung

  • Hallo,

    ich habe dieses Thema schon ähnlich unter "Fächerübergreifendes" eingestellt, war dort aber wenig erfolgreich, weshalb ich es hier noch einmal versuchen möchte (auch, weil die Zeit ziemlich drängt und ich aber gar nicht weiter komme).

    Ich bin am Verwaltungsgericht und habe einen VfB nach § 11 RVG erlassen. Gegen diesen wurde Erinnerung eingelegt. In der Zwischenzeit (die RA des Schuldners ließ sich Zeit mit der Begründung der Erinnerung) wurde durch das Vollstreckungsgericht ein PfÜB erlassen. Die RAin des Schuldners beantragt nun die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Erinnerung (welcher ich vermutlich abhelfen werde, womit das Thema dann auch gegessen ist, aber vorher muss ich die Begründung erst noch zur Anhörung raus schicken).

    Nach welchen Vorschriften richtet sich diese Einstellung ggf.? Nach § 570 ZPO?
    Ist vor der Entscheidung auch hierzu rechtliches Gehör zu gewähren?
    Wie müsste so eine Entscheidung formuliert werden; welche Rechtsmittelbelehrung kommt rein?

    Ich stecke leider wirklich grad fest, was das angeht... :oops:

  • Bei 11 RVG reicht es ja schon aus, dass Einwendungen erhoben werden (üblicherweise in der Anhörung und nicht erst nach Erlass des Beschlusses :mad:), die müssen ja noch nicht mal begründet sein (dürfen nur nicht aus der Luft gegriffen sein :D). Große Prüfungen gibt es da eigentlich nicht. Werden Einwendungen erhoben, wird der VFB aufgehoben.

    Die Vollstreckung läuft über das zuständige Amtsgericht, das VG ist nicht Vollstreckungsgericht. Die Einstellung der Vollstreckung müsste also dort beantragt werden. Damit mir keiner mit dieser "einfachen" Einwendung dazwischenfunkt, gebe ich die vollstreckbare BA erst nach Rechtskraft des Beschlusses raus, auch wenn dies formal bereits vorher geschehen kann.

  • Auf Grundlage welches Titels wurde denn die Zwangsvollstreckung eingeleitet? Ich kann momentan den Zusammenhang zwischen PfÜB und Festsetzung nach § 11 RVG nicht erkennen.


    Der Beschluss nach § 11 RVG ist doch ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel.

    Ich habe keine Ahnung vom Verwaltungsgericht. Wäre da möglicherweise der § 80 VwGO analog anzuwenden? Und dort dann Abs. 5? http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
    Aus der ZPO kenne ich es, dass ohne Anhörung bis zur abschließenden Entscheidung über das RM die ZV einstweilen eingestellt werden kann - ggf. gegen Sicherheitsleistung. Man kann auch die Pfändung bestehen lassen und nur die Überweisung einstweilen einstellen - dann natürlich ohne Sicherheitsleistung. Das bedeutet, der PfÜB ist nicht wirklich weg. Gepfändet bleibt das Geld, es wird nur nicht an den Gläubiger überwiesen.

  • Mitwisser: Der PfüB erging aufgrund des VfB. Hierbei war ja durch den Gläubiger nur die 2-Wochen-Frist abzuwarten, danach war die Vollstreckung zulässig. - deshalb sehe ich auch keine "guten" Argumente, die vollstreckbare Ausfertigung bis zur Rechtskraft des VfB zurückzuhalten (kann ja doch mal sein, dass es auf ein paar Tage mehr oder weniger bei der Vollstreckung durchaus ankommt).

    Ich bin jetzt mit Kommentaren - die sich zwar auch nicht wirklich eindeutig dazu äußern, aber mal hier und dort einen kleinen Ansatz liefern - dazu gekommen, dass ich die Einstellung wohl über §§ 151, 149 Abs. 1 S. 2 VwGO vornehmen kann, aber auch nicht muss. Bin mir aber nach wie vor über den Inhalt nicht ganz sicher und vor allem nicht über die zugehörige Rechtsmittelbelehrung...

    BGB 1300: So ist es - der PfüB wurde vom AG erlassen. Und die Einwendungen, die erhoben wurden sind nach § 11 V RVG beachtliche... Leider ist in dieser Akte alles etwas blöd gelaufen (einschließlich der Anwaltswahl der Kläger...). Und vor allem zieht sich die Angelegenheit ewig, da von seiten RA lange nix kommt, die Akte irgendwo beim Vorsitzenden vermodert oder, oder, oder...

    beldel: Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Pfändung bei einer einstweiligen Einstellung ohnehin nicht weg ist, sondern nur "ruht", da ich sie ja nicht aufhebe. Damit dürfte es egal sein, ob ich Pfändung und/oder Überweisung einstelle. (vermutlich läuft die Formulierung sowieso auf "wird die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss... einstweilig eingestellt" oder so ähnlich raus) Oder bin ich hier auf dem Holzweg?

  • Alles klar, Sachverhalt habe ich jetzt verstanden. Ich war irritiert durch die Bemerkung, dass sich der RA mit der Begründung der Erinnerung viel Zeit genommen hat. Aber offensichtlich ist die RA nicht mit dem Antragsteller nach § 11 RVG identisch.

    In der ordentlichen Gerichtsbarkeit wäre wohl die Aussetzung des Vollzugs gem. § 570 II ZPO i.V.m. § 11 II 4 RPflG in Betracht zu ziehen. Allerdings ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gem. § 11 III RVG der Urkundsbeamte für die Vergütungsfestsetzung zuständig. Das RPflG findet keine unmittelbare Anwendung. Damit fehlt auch die Verbindung zu § 570 ZPO. Aber da kennst Du Dich bestimmt wieder besser aus. Mir fällt dazu nur § 173 VwGO ein, aber das erscheint mir zu einfach.

  • Genau das ist mein Problem - ich finde keinen wirklich sauberen Weg und § 173 VwGO ist auch mir vom Gefühl her etwas zu einfach. Und du hast natürlich Recht - das RpflG kann ich hier nicht nehmen... Der § 149 VwGO scheint mir aber dem § 570 ZPO soweit zu entsprechen, weshalb ich zu dem (mit Umweg über § 151 VwGO) tendiere.

    Und Sorry für den etwas verworrenen Sachverhalt. Vielleicht nochmal übersichtlicher:

    Kläger war im Verfahren vertreten durch RA X
    RA X bewirkt nach Beendigung des Mandats einen VfB nach § 11 RVG
    Kläger beauftragt RA Y, welche Erinnerung einlegt und nach langer Zeit begründet, sowie den Antrag auf einstweilige Einstellung stellt

    :(

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!