§ 112 BGB Genehmigung erteilen - ja oder nein?

  • Vater hat eine Fa., die als e.K. im HR eingetragen ist. Nun möchte er die Fa. an seinen 14 jährigen Sohn übertragen und er selbst möchte als angestellter Betriebsleiter in der Fa. weiterarbeiten. Weitere Gründe für die Fa.übertragung wurden nicht vorgetragen. Habe die IHK um Stellungnahme gebeten und werde danach noch das Kreisjugendamt um Stellungnahme bitten.
    Genehmigung würde ich nur erteilen, wenn es dem Kindeswohl dient...Wie seht Ihr das???

  • Hatte das mal im Arbeitsrecht (Tod des Betriebsinhabers, Mutter als ges. Vertreterin des Chefsohns zur Leitung des Unternehmens ungeeignet, mj. Sohn war schon in den Fußstapfen und erwog arbeitsrechtl. Umstrukturierungen). Wir haben dann von § 112 BGB, den der Sohn selber in der Besprechung ins Spiel brachte ("in der Berufsschule gelernt"), abgesehen und die Mutter als Strohfrau selber die Maßnahmen durchführen lassen.

    "Kindeswohl" ist freilich bei § 112 BGB eine Leerformel, wenn man nicht klärt, worin das in so einem Fall besteht. Denn sonst käme man auf die Idee, sowas könne nie dem Kindeswohl dienen, aber dann gäbe es die Vorschrift des § 112 BGB nicht. Richtigerweise sollte man konkret darauf abstellen, ob der Minderjährige im Berufs- und Geschäftsleben so auftreten kann, dass er mit volljährigen Geschäftspartnern, Kunden, Arbeitnehmern usw. mitzuhalten vermag. Der § 112 BGB mag seinen Sinn gehabt haben, als das Volljährigkeitsalter noch bei 21 Jahren lag und ein z. B. 19-jähriger auftreten wollte. Aber wie hier ein 14-Jähriger????

  • Also ich kann mir auch nicht vorstellen, wie das ein 14Jähriger meistern soll. Und warum bereits jetzt diese Übertragung? Ist der Vater krank? Oder ist das mal wieder ein oberschlauer Steuerberater im Spiel?

    Der Sohn kann doch noch nicht einmal mit der Schule fertig sein, oder?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Genehmigung wird bereits deshalb kaum zu erteilen sein ,weil dem Kind nicht unerhebliche Haftungsgefahren drohen.
    Sind bisherige Verbindlichkeiten der Grund für das Ansinnen ?

    Stutzig macht mich aus #1 die Beteiligung des Jugendamtes.
    Dem kommt eine Beteiligtenstellung nur in Verfahren der Personensorge zu.

    Abgesehen davon dürfte für die Übertragung ein Vertretungausschluss vorliegen.
    § 112 BGB dürfte nur für Neugründungen gelten, sodass es einer Pflegerbestellung bedarf.

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