Hallo zusammen,
eingetragen werden soll ein Nießbrauch. Dinglicher Inhalt soll die Verpflichtung des Berechtigten sein, "auch die Versicherungspflicht zu erfüllen und eine dafür bestehende Haftpflichtversicherung aufrecht zu erhalten".
In § 1045 BGB wird eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich genannt bzw. werden lediglich andere Versicherungspflichten festgelegt. Auch die Kommentierung sagt, dass eine Verpflichtung des Nießbrauchers zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht begründet wird.
Mein Verständnis der Abdingbarkeit geht dahin, dass man entscheiden kann, ob etwaige Regelungen Inhalt des Rechts werden sollen oder nicht, nicht jedoch soweit, dass ich Verpflichtungen nach freiem Ermessen regeln kann.
Kann ich deas Recht nun so eintragen oder nicht? Das, was Notare so alles schreiben, hört sich ja häufig ganz nett an, aber irgendwie bin ich nicht überzeugt.