§ 1045 BGB Haftpflichtversicherung

  • Hallo zusammen,

    eingetragen werden soll ein Nießbrauch. Dinglicher Inhalt soll die Verpflichtung des Berechtigten sein, "auch die Versicherungspflicht zu erfüllen und eine dafür bestehende Haftpflichtversicherung aufrecht zu erhalten".

    In § 1045 BGB wird eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich genannt bzw. werden lediglich andere Versicherungspflichten festgelegt. Auch die Kommentierung sagt, dass eine Verpflichtung des Nießbrauchers zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht begründet wird.

    Mein Verständnis der Abdingbarkeit geht dahin, dass man entscheiden kann, ob etwaige Regelungen Inhalt des Rechts werden sollen oder nicht, nicht jedoch soweit, dass ich Verpflichtungen nach freiem Ermessen regeln kann.

    Kann ich deas Recht nun so eintragen oder nicht? Das, was Notare so alles schreiben, hört sich ja häufig ganz nett an, aber irgendwie bin ich nicht überzeugt.:gruebel:

  • Laut Frank (Staudinger § 1045 Rn 2) könne auch eine Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflchtversicherung mit dinglicher Wirkung vereinbart werden. Ebenso Regelungen zur Verkehrssicherung (insoweit wird unter anderem auf Amann DNotZ 1989, 531, 547 f verwiesen).

  • also im zweifel eintragen? wie gesagt, die kommentierung, die mir zur verfügung steht, verneint eine verpflichtung des eigentümers zum abschluss von haftpflichtversicherungen.

  • Was wäre verloren, wenn man beanstanden würde? Den Staudinger habe ich zitiert, weil das das einzige ist, was ich dazu gefunden habe. Aber auch Frank gibt zu, dass nach dem Wortlauf der Norm eigentlich nur Sachversicherungen gemeint sind. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung leitet er mit "Wohl kann sie aber ..." (... vereinbart werden) ein. Nach letzter Sicherheit klingt das nicht.

  • Bei mir soll die Verkehrssicherungspflicht als Inhalt des Nießbrauchs verdinglicht werden dahingehend, dass diese beim Nießbraucher verbleibt. Wie 45 habe ich in den Kommentaren nichts gefunden, außer den Hinweis auf Amann. Andererseits denke ich mir, dass Regelungen zur Verkehrssicherung schon sinnvoll sind, auch dinglich !?

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