Widerspruch § 882d ZPO

  • Ladungsfrist eingehalten? Dann hätte er sich beizeiten melden können.

    Würde mir daher als Begründung nicht reichen. Ebenso gibt es keine Rückrufpflicht d. Gerichtsvollzieher/s/in.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Guten Morgen liebe Kolleginnen undKollegen,

    mir liegt ein fristgerechter Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung vor.Der Schuldner war zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen.Der Schuldner gibt in der Begründung des Widerspruchs an, er habe fünf Tage vordem Termin beim GVZ eine neue Arbeitsstelle angetreten und dort nicht direktUrlaub bekommen können. Er habe versucht den Gerichtsvollzieher an dem Tag, aufden er geladen war, telefonisch zu erreichen. Dies sei nicht möglich gewesen,weswegen er bei der Pforte des Amtsgerichts seine Telefonnummer mit der Bitteum Rückruf zur Vereinbarung eines neuen Termins hinterlassen habe. Ein Vermerkhierüber ist aus der GVZ-Akte nicht ersichtlich, der Wachtmeister hat dasTelefonat mit dem Schuldner aber bestätigt.


    Was nun? Ist das ein ausreichender Entschuldigungsgrund und damit keinpflichtwidriges Fernbleiben?


    Verstehe ich das richtig: 5 Tage vor Ladung tritt er die neue Stelle an und versucht (erst) am Tag, auf den er geladen war, seine Verhinderung telefonisch mitzuteilen?
    Das würde mir definitiv nicht reichen. Er hätte unmittelbar mit Antritt der Stelle entsprechend Meldung machen müssen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Vielen Dank!

    Ja, er hat sich erst an dem Tag gemeldet. Wegen Rückruf des GVZ: Der ist leider gerichtsbekannt schwer zu erreichen, deshalb war der Vortrag insoweit schlüssig. Aber der Hinweis, dass eine Nachricht unverzüglich nach Antritt der neuen Stelle zumutbar gewesen wäre ist gut. Dann weise ich den Antrag zurück.

  • Diesen Einwand kenne ich zur Genüge. Das hat so vor ca. 1 -2 Jahren angefangen, nachdem man offenbar merkte, das die EAO zur Eintragung führt. Das möchte man gerne verhindert wissen, da ansonsten der Hahn zu ist und das Leben auf Pump in der schönen Scheinwelt, die viele in diesem Land heute haben, vorbei ist.
    In meiner Ladung steht daher zusätzlich: Sofern Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, nehmen Sie sich bitte am Terminstag entsprechend frei. Es handelt sich um einen gerichtlichen Termin.
    Ich lasse das angesprochene im Regelfall nicht als "ausreichender Entschuldigungsgrund" (analog § 337) gelten. Denn man kann in unserem Land die ZV (und den Termin) jederzeit d. Zahlung oder Vereinbarung mit dem Gläubiger abwenden. Man hat genug Zeit - 1. Mahnung, 2. Mahnung, Inkassobrief, MB, VB und erst dann landet die Akte beim GV und selbst da gibt es üblicherweise auch noch eine schriftliche Aufforderung (G bzw. PVA) vor der Ladung und wenn es sich um eine Ladung nach § 802 c handelt, hat man NOCHMALS 2 Wochen zur Begleichung / Regelung Zeit. Das gibt es vermutlich nur in Deutschland. Ausserdem sind nicht wenige Titel bereits Jahre alt und somit dem Schuldner bekannt.

    Bislang habe ich in diesen Fällen immer eine Haftanordnung erhalten. Bei einem Widerspruchsverfahren dürfte dies ähnlich sein.
    Die sind manchmal wie im Kindergarten - man testet aus, wie weit man gehen kann, bis es Konsequenzen gibt.

  • :zustimm:

  • Der Schuldner legte verspätet Widerspruch gegen die Eintragung mit der Begründung ein, dass die Ladung zum Termin und die Eintragungsanordnung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden, da die Anschrift schon lange nicht mehr seine ist. Er hält sich schon seit längerer Zeit in Spanien auf, hat da keine Postanschrift, ist postalisch unter der Adresse seines Sohns in Deutschland erreichbar und hat nur durch Zufall die Schreiben bekommen.

    Ich habe den Schuldner um eine Bestätigung der Post, hilfsweise des Einwohnermeldeamts, gebeten, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung und der Eintragungsanordnung nicht mehr unter der Adresse der ZU-Urkunden wohnhaft war. Sowie um Mitteilung, wann und wie er in Besitz der Eintragungsanordnung gekommen sind.

    Der Schuldner reichte nur eine Kopie seines Ausweises ein. Der dort angegebene Wohnort ist der seines Sohnes. Das Ausstellungsdatum des Ausweises liegt zwischen den Zustellungen der Ladung und der Eintragungsanordnung.

    Jetzt habe ich zwei Probleme:
    1.) Da ich nicht weiß, wann der Schuldner die Eintragungsanordnung bekommen hat, weiß ich nicht, ob der Widerspruch rechtzeitig eingelegt wurde. Falls der Schuldner doch noch die Angabe macht, weiß ich nicht, ob seine Aussage stimmt.
    2.) Da der Schuldner laut seinem Ausweis zum Zeitpunkt der Eintragungsanordnung nicht mehr unter der Zustellungsadresse wohnte, ist der Inhalt der Eintragungsanordnung (§ 882b ZPO) falsch, da dort ja seine ehemalige Adresse genannt wird.
    Ist das ein Grund einzustellen und nach Anhörung des Gläubigers dem Widerspruch stattzugeben?


    Vielen Dank schon mal im Voraus.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Der Schuldner reichte nur eine Kopie seines Ausweises ein. Der dort angegebene Wohnort ist der seines Sohnes. Das Ausstellungsdatum des Ausweises liegt zwischen den Zustellungen der Ladung und der Eintragungsanordnung.

    Für mich zur Klarstellung: Verbrieft ist sein Wohnsitz erst ab Austelldatum?! Was hat er vorher für einen gehabt bzw. wo war verwaltungstechnisch gemeldet? (Alter Ausweis vorhanden?)

    Für mich ist entscheidend, ob die Ladung an die Meldeanschrift ging. Ist das erfolgt, ist der Rest (oder eine nachträgliche Abmeldung) im Problemkreis des Schuldners.

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  • Der Schuldner reichte nur eine Kopie seines Ausweises ein. Der dort angegebene Wohnort ist der seines Sohnes. Das Ausstellungsdatum des Ausweises liegt zwischen den Zustellungen der Ladung und der Eintragungsanordnung.

    Für mich zur Klarstellung: Verbrieft ist sein Wohnsitz erst ab Austelldatum?! Was hat er vorher für einen gehabt bzw. wo war verwaltungstechnisch gemeldet? (Alter Ausweis vorhanden?)

    Für mich ist entscheidend, ob die Ladung an die Meldeanschrift ging. Ist das erfolgt, ist der Rest (oder eine nachträgliche Abmeldung) im Problemkreis des Schuldners.


    :daumenrau

    Ergänzend:
    Wenn der Schuldner in Spanien keine Postanschrift hat und die Adresse seines Sohnes stattdessen für den Empfang von Briefen nutzt, ist es auch sein Problem, dass er rechtzeitig von beim Sohn für ihn eingehende Post Kenntnis erlangt. (Wäre ja noch schöner, wenn man durch diese Handhabung Fristen für Rechtsmittel aushebeln könnte.)

  • "Ich habe den Schuldner um eine Bestätigung der Post, hilfsweise des Einwohnermeldeamts, gebeten, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung und der Eintragungsanordnung nicht mehr unter der Adresse der ZU-Urkunden wohnhaft war. Sowie um Mitteilung, wann und wie er in Besitz der Eintragungsanordnung gekommen sind."

    "Der Schuldner reichte nur eine Kopie seines Ausweises ein."


    Folge:
    "wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die zur Begründung seines Widerspruches geeigneten -in der Zwischenverfügung vom xx. genau aufgeführten- Unterlagen reichte der Schuldner nicht ein, die stattdessen eingereichte Kopie des Ausweises reicht zur Widerspruchsbegründung nicht aus."


    Fertig, Ende.

  • Die Zustellung der Ladung und die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolgten unter derselben Adresse. Das Ausstellungsdatum des Personalausweises liegt dazwischen. Im Ausweis steht ein anderer Wohnort. Da der Personalausweise grundsätzlich von dem Einwohnermeldeamt ausgestellt wird, dass für den Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist, wird er da auch gemeldet sein.
    Mehr weiß ich nicht.
    Mit dem Beschlusstext vom Insulaner kann ich mich anfreunden, aber muss ich nicht auch prüfen, ob die Angaben der Eintragungsanordnung stimmen? Das wäre ja hier nicht der Fall, da in der Eintragungsanordnung die Zustellungsadresse steht und nicht die neue.

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  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich habe heute meinen ersten Widerspruch nach § 882d ZPO auf dem Tisch.

    Der Schuldner hat sich zunächst gegen die ZV im gesamten beschwert (typsiche Reichsbürgersprache mit Hausverboten und Dienstaufsichtsbeschwerden etc. gedroht).
    Er erschien jedoch zum Termin zur Abgabe der VA in Begleitung eines "Zeugen". Nachdem er Dienst- und Personalausweis der GVZ'in verlangt hat, gab er alle Angaben an. Am Ende, als er das Protokoll zur Unterschrift überreicht bekommen hat, hat er es einfach eingesteckt und die GVZ'in daraufhin wüst beleidigt woraufhin sie ihn und seine Begleitung dem Büro verwies.
    Daraufhin übersandte der Schuldner eine selbstgemachte VA nebst eV und Unterschrift und beruft sich nun darauf, dass er seiner Pflicht damit doch nachgekommen wäre....

    Mal abgesehen davon, dass der Schuldner den Widerspruch einen Tag zu spät eingereicht hat (selbst schuld), wäre seine Begründung ohnehin haltlos, oder?
    Ich habe leider keine Vorschriften gefunden die besagen, dass die VA nur mit den vom GVZ verwendeten Vordrucken abgegeben werden darf :confused:

  • Außerdem ist das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument gem. § 802f Abs. 5 ZPO, § 3 Abs. 1 VermVV zu errichten. Also mit handschriftlich und so ist auch nicht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Möchte mal eure Meinungen hören, wie eng ihr die Beibringungspflicht der Schuldner hinsichtlich der Widersprüche seht.

    folgender Fall:

    Schuldner legt Widerspruch ein, da er eine Ratenzahlung mit dem GVZ vereinbart habe; beigefügter Beleg: Kopie eines online erteilten Dauerauftrages

    einstweilige Einstellung und anschließend Anhörung des Gl. erfolgt; Mitteilung des Gl., dass er von einer Ratenzahlung nichts wisse

    inzwischen Eingang der durch die Geschäftsstelle (selbstständig) angeforderten GVZ-Akte; aus dieser ersichtlich, dass GVZ monatliche Raten zugesagt hat

    Sch. wurde mehrfach aufgefordert, die behauptete Ratenzahlung mit entsprechenden Schreiben zu belegen, keine Reaktion

    Wie würdet ihr jetzt entscheiden?

  • Was nicht nachgewiesen ist, kann auch nicht berücksichtigt werden. Ist denn schon ein Zahltermin verstrichen?

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  • Wenn mit dem GV eine Ratenzahlung vereinbart worden ist, dann könnte doch auch dieser dem Widerspruch abhelfen.

    Die Sache mit der Abhilfebefugnis wird sehr kontrovers diskutiert.
    Zwar sieht der Zöller eine solche vor, der überwiegende Teil der Praxis verneint dies jedoch (zumindest die Gerichtsvollzieher), soweit ich das aus entsprechenden Austäuschen weiß.

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  • Die Gerichtsvollzieher wehren sich immer. :wechlach:

    Ergibt sich aber direkt aus dem Gesetz:

    § 882d Abs. 1 S.5 ZPO:
    Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.

    Abhilfebefugnis ergibt sich auch aus folgender Entscheidung:

    AG Bonn (24. Zwangsvollstreckungsabteilung), Beschluss vom 16.04.2014 - 24 M 579/14:

    Der Gerichtsvollzieher kann einem begründeten Widerspruch entsprechend § 766 ZPO abhelfen

  • Allerdings ganz wichtig in diesem Zusammenhang: VOR der Übermittlung...

    In der Regel müssen die Gerichtsvollzieher nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist die Eintragungsanordnung unverzüglich in das Schuldnerverzeichnisregister einliefern...

    Nur in dieser kurzen Zwischenzeit haben sie ein Abhilferecht, da hier ja aber schon einiges passiert ist inkl. einstweiliger Aussetzung der Eintragung, dürfte die Frist schon lange um sein und die Eintragungsanordnung ist schon übermittelt worden...

    Ich würde als zust. Rpfl. nochmal mit dem GV Rücksprache halten, ob die vereinbarten Raten tatsächlich gezahlt werden. Wenn der Schuldner nichts zahlt, würde ich den Widerspruch zurückweisen.

    Elektronische Übermittlung der Entscheidung nach Rechtskraft an das Zentrale Vollstreckungsgericht nicht vergessen!!!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

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