Datenbankgrundbuchgesetz - DaBaGG

  • Da ich den Eindruck habe, dass die Grundbuchpraxis noch nicht recht mitbekommen hat, was hier auf uns zurollt, möchte ich das Augenmerk auf den Thread hier (unter "Reformen") richten. Der Gesetzesentwurf hat mittlerweile den Bundesrat passiert und dürfte wohl langsam im Bundestag ankommen ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mitbekommen schon. Man mag es nur eigentlich gar nicht so genau wissen. :) Aber tatsächlich schon eigenartig, wenn man im Vergleich dazu bedenkt, was es damals für eine Aufregung um die Umstellung auf Solum Star gab.

  • Ja ... siehe auch hier.

    Die Behandlung der subjektiv-dinglichen Rechte ist leider nicht geändert worden. Mit dem Rest könnte ich leben.

    Nachdem die Frage der Verwendung der Eintragungsmasken etc. derzeit ausgeblendet ist, wird auch diese (nebst der sachlichen Unabhängigkeit bei der Eintragung) wohl noch mal thematisiert werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mitbekommen schon. Man mag es nur eigentlich gar nicht so genau wissen. :) Aber tatsächlich schon eigenartig, wenn man im Vergleich dazu bedenkt, was es damals für eine Aufregung um die Umstellung auf Solum Star gab.

    Tja. Der Grundbuchmensch wird offenbar leidensfähiger. Ich schau erst hin, wenn es zu spät ist, meine Aufregung kann ich mir ohnehin sparen.

  • Tja. Der Grundbuchmensch wird offenbar leidensfähiger. Ich schau erst hin, wenn es zu spät ist, meine Aufregung kann ich mir ohnehin sparen.

    Vielleicht liegt das an meiner jugendlichen Naivität, aber trotzdem halte ich das für eine grundfalsche Einstellung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Quelle: BMJ

    Pressemitteilung:

    Modernes Datenbankgrundbuch - Arbeit in den Grundbuchämtern wird effizienter[/h]Erscheinungsdatum28.06.2013Zu dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

    Das neue Gesetz steigert die Effizienz der Arbeit in den Grundbuchämtern. Die Neuregelungen sorgen dafür, dass Grundbuchinhalte künftig maschinenlesbar sind. Grundbuchinhalte werden strukturiert und logisch verknüpft, so dass sie in einer Datenbank gespeichert werden können. Das Datenbankgrundbuch wird den jeweiligen Bedürfnissen der Nutzer besser gerecht. Es ermöglicht eine übersichtlichere Darstellung von Grundbucheintragungen. Das Grundbuch bleibt in seiner Zuverlässigkeit und in seiner gewohnten Darstellungsform erhalten.

    Durch den technischen Fortschritt im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie sind auch die Anforderungen an das Grundbuchverfahren gestiegen. Wir machen das Grundbuchrecht zukunftssicher und sorgen gleichzeitig dafür, dass der hohe Qualitätsstandard des Grundbuchverfahrens und die Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr uneingeschränkt erhalten bleiben.

    Ich freue mich über die beschlossene Vereinfachung der Genehmigungsverfahren bei der Veräußerung eines Grundstücks, die nach der Grundstücksverkehrsordnung in den neuen Bundesländern noch immer erforderlich sind. Ab dem Jahr 2017 wird die Genehmigung nur noch erforderlich sein, wenn für das Grundstück ein Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz vorliegt.

    Hintergrund:
    Nachdem im Jahr 2009 die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren geschaffen wurden, wird die Modernisierung des Grundbuchrechts jetzt fortgesetzt. Die Einführung eines bundeseinheitlichen Datenbankgrundbuches ist das Ziel eines IT-Projekts aller 16 Länder. Dazu müssen rund 36 Millionen Grundbücher mit einem Gesamtbestand von mehr als 400 Millionen Seiten in die Datenbankstruktur überführt werden.

    Zwar werden die meisten Grundbücher in Deutschland bereits heute in elektronischer Form geführt. Die Art der Darstellung hat sich jedoch gegenüber dem früheren papiergebundenen Grundbuch nicht verändert. Neben dieser gewohnten Darstellungsform, die erhalten bleibt, wird der Grundbuchinhalt künftig auch anders aufbereitet werden können.

    Im Rahmen der datenschutzrechtlichen Grenzen werden zudem neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten entstehen. So wird es beispielsweise möglich sein, schnell Informationen über Dienstbarkeiten (z. B. Leitungsrechte) zu erlangen, die sich über viele Grundstücke erstrecken. Außerdem wird die strukturierte Datenhaltung eine wesentlich effizientere Einbindung des Grundbuchs in den elektronischen Rechtsverkehr ermöglichen.

    Mit Rücksicht auf den enormen Aufwand, der insbesondere mit der Übertragung der vorhandenen Grundbücher in eine datenbankgeeignete Form verbunden ist, sollen die Länder den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des Datenbankgrundbuchs jeweils selbst bestimmen können.

  • Das BMJ und auch der Bundestag hat es, will mir scheinen, nicht so mit Rundungsregeln. Anno 2010 ging man auf dem EDV-Gerichtstag noch von 36,6 Mio Grundbüchern aus, https://www.edvgt.de/media/Tagung10…ionen/Bredl.pdf. Das sind also runde 36 Mio? Oder sind 600.000 Grundbücher inzwischen geschlossen worden?

    Aber gut, vielleicht bin ich da zu erbsenzählerisch. Das Zahlenmaterial im verlinkten Dokument finde ich jedenfalls aufschlussreich hinsichtlich der Dimension der auf uns zurollenden Veränderung. Hier sind weitere Dokumente vom damaligen Arbeitskreis:
    https://www.edvgt.de/media/Tagung10/Praesentationen/Lang.pdf
    https://www.edvgt.de/media/Tagung10…rot-BLK-I-3.pdf

  • Ich habe das Werk mal überflogen und mir die für die Praxis wichtig erscheinenden Änderungen, die ab morgen gelten, mal raus geschrieben (ohne Rücksicht auf das eigentliche Datenbankgrundbuch und natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit):

    1. Regelungen zur Teilung, Bestandteilszuschreibung und Vereinigung (§§ 2, 5, 6 GBO) wurden überarbeitet.
      U.a. wurde nun ausdrücklich geregelt, dass eine Vereinigung/Bestandteilszuschreibung insbesondere unterbleiben soll, wenn die Grundstücke in Abt. III oder mit Reallasten unterschiedlich belastet sind.
      Reallasten fallen nun nicht mehr unter die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 GBO, so dass bei Eintragung einer Reallast an einer Teilfläche eine Verselbstständigung des Belastungsgegenstandes erforderlich ist.
      .
    2. Nach § 44 Abs. 3 S. 2 GBO ist künftig auch die Bezugnahme auf eine andere Grundbucheintragung, in der das Recht mit vollem Inhalt beschrieben ist, möglich (z.B. bei Übernahme alter Dienstbarkeiten). § 874 BGB wird ebenfalls entsprechend ergänzt.
      .
    3. Die Buchung als Sammelbuchung und die Angabe einer Gesamtgröße sind nach der Neufassung des § 6 Abs. 4 GBV ab dem 09.10.2013 nicht mehr zulässig.
      .
    4. Auch bei Eigentumswechsel mit Ausscheiden des Grundstücks aus dem Grundbuch ist nun der Eigentumswechsel (zunächst) in Abt. I einzutragen (§ 9 Abs. 2 GBV).
      .
    5. Nach dem neu gefassten § 15 GBV ist nun die Angabe des Geburtsdatums die gesetzliche Regel. Außerdem sind neben Vor- und Familiennamen auch akademische Grade und frühere Familiennamen anzugeben.
      Bei juristischen Personen und anderen Gesellschaften soll nun außerdem das Registergericht und die HR- bzw. GenR-Nr. eingetragen werden, wenn aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich oder dem GBA anderweitig bekannt (z.B. Angabe auf Briefkopf).
      .
    6. Bei Teilabtretungen sind statt Buchstaben künftig Nummern bzw. Unternummern zu verwenden (wie in Abt. I, also z.B. "1.1"), § 17 Abs. 4 GBV.
      .

    Ab 01.10.2014 gelten außerdem Protokollierungspflichten für Grundbucheinsichten gemäß §§ 12 u. 12a GBO bzw. § 46a GBV.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch bei Eigentumswechsel mit Ausscheiden des Grundstücks aus dem Grundbuch ist nun der Eigentumswechsel (zunächst) in Abt. I einzutragen (§ 9 Abs. 2 GBV).
    Wir sind ein wenig verwirrt. Wie sieht hier die Praxis aus?:confused:

    Genau das habe ich mich gerade auch gefragt.

  • Auch bei Eigentumswechsel mit Ausscheiden des Grundstücks aus dem Grundbuch ist nun der Eigentumswechsel (zunächst) in Abt. I einzutragen (§ 9 Abs. 2 GBV).
    Wir sind ein wenig verwirrt. Wie sieht hier die Praxis aus?:confused:

    Genau das habe ich mich gerade auch gefragt.


    Bei uns wird die Eintragung der Auflassung bislang mit dem Abschreibungsvermerk kombiniert, so dass der Eigentumswechsel in diesen Fällen nur im BV unter Abschreibungen vermerkt wird:

    "Von Nr. 1 das Flurstück ... an die Stadt ... aufgelassen am ... und aus dem Grundbuch ausgeschieden. Eingetragen am ..."

    Künftig wird man den Vetragsgegenstand dann wohl zunächst auf ein Blatt des Käufers buchen müssen (welches ggf. neu angelegt werden müsste) und sodann von dort ausbuchen.

    Sinn macht das m.E. allenfalls vor dem Hintergrund, dass die Datenbank später vielleicht die Auflassung nur dann "auswerten" kann, wenn sie in Abt. I eingetragen wurde.

    Ulf

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  • Gibt es auch eine Seite, bei der die Gesetzesänderung ausgedruckt werden kann?

    Wäre mir nicht bekannt. Da wird das physische Bundesgesetzblatt abzuwarten sein ...

    Also geht es hier nur um buchungsfreie Grundstücke?


    :confused:
    Wenn Du das Gesetz im Ganzen meinst - da geht es um wesentlich mehr als buchungsfreie Grundstücke ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also geht es hier nur um buchungsfreie Grundstücke?


    Worum denn sonst? Nicht-buchungsfreie Grundstücke werden doch in ein anderes Blatt übertragen und scheiden nicht aus dem GB aus.

    Ulf

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