§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV auch in IK-Verfahren?

  • Steh grad auf dem Schlauch und frage mich, ob die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV auch in IK-Verfahren Anwendung findet und man also auch in diesen Verfahren die Vergleichsrechnung durchführen und somit eine Vergütungserhöhung bekommen kann

  • welches Absonderungsgut, welches Du gar nicht hättest verwerten dürfen, hast Du denn verwertet ?

    Ein Grundstück, aber das durften wir auch, da sich keiner gegen gewehrt hat ;). Scherz beiseite, die Problematik ist mir ja bekannt, aber es ist glaube ich nicht allzu ungewöhnlich, dass solche Verwertungen dennoch stattfinden, da - wie auch hier - der Grundpfandgläubiger mit dem TH eine Massekostenpauschale vereinbart hat.

  • der freihändige Verkauf mit Zustimmung des absonderungsberechtigten Gläubigers ist da kein Problem, allerdings würde da keine Vergleichsrechnung machen wollen. Die ist bei Immobilien sowieso nicht in der Form angebracht, auch wenn hier nur 15% Berechnungsgrundlage sind und nicht 40%, falls die Masse gering ist und man somit in der ersten Stufe bleibt. Doppelberücksichtigung, also Berechnungsgrundlage und Zusatzvergütung geht nicht, IX ZB 157/05.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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