Die grundsätzliche Frage: Gutachten - Kann ich es fordern?

  • Hallo!
    Es hat immer so schön geklappt... Aber in der letzten Zeit häufen sich die Beschwerden, wenn zum Nachweis der Angemessenheit eines Kauf-/Verkaufsvertrages eines Grundstückes ein Gutachten von mir angefordert wird. Es ist egal ob Betreuungs- oder Familiensachen, aber aus aktuellem Anlass stelle ich das Thema mal bei den Familiensachen ein.
    Fall:
    Mutter und Kind haben ein Grundstück verkauft. Genehmigung mit Gutachten ist durch, alles schön.
    Jetzt will Mutter zusammen mit dem Kind ein anderen Grundstück kaufen, Kaufvertrag liegt mir zur Genehmigung vor. Ich habe wieder ein Gutachten angefordert, damit mir die Angemessenheit des Kaufpreises nachgewiesen wird.
    Die Mutter ist nun völlig entrüstet, das kostet doch immer so viel und ich kann ja wohl nicht das Vermögen des Kindes verschleudern, nur weil ich mich aus der Haftung nehmen möchte. Diese Begründung habe ich schon etwa 20.000 Mal gehört und ich bin mir immer sooo unsicher, was ich dann sagen soll!
    Denn ne richtige, gesetzliche Grundlage gibt es ja nicht!

    Wie handhabt ihr das? Fordert ihr immer ein Gutachten an? Was sagt ihr den Leuten, wenn die dann recht empört sind?

    Danke für eure Hilfe, denn so langsam reicht es mir sowohl in Betreuungs- als auch in Familiensachen. :mad:

  • Beim Kauf wird man sich in der Regel mit anderweitigen Werteinschätzungen (Bank, Makler etc.) zufrieden geben können. Bei unbebauten Grundstücken ist dies in der Regel weniger ein Problem als bei bebauten.

    Vorsorglich: Falls Mutter und Kind in Erbengemeinschaft verkauft haben und der Kauf mit dem Erlös erfolgt, müsste das Anteilsverhältnis infolge Surrogation wohl wieder "in Erbengemeinschaft" lauten.

  • Bei unbebauten Grundstücken hole ich mir meist auch kein Gutachten ein, sondern schaue erstmal nach dem Bodenrichtwert.
    Es geht mir nur um die bebauten Grundstücke.
    Und danke für das vorsorglich, in der Tat ist es wohl eine Erbengemeinschaft. Das müsste ich mir dann nochmal anschauen.

  • Ich habe noch nie ein förmliches Gutachten eingeholt bzw. einholen lassen. Zunächst wird im Regelfall davon auszugehen sein, dass die Eltern weder ein Interesse daran haben könnten, eine Immobilie für ihr Kind zu überhöhtem Preis zu kaufen, noch etwas zu billig zu verkaufen. Das gilt umso mehr, wenn Vertragspartner ein familienfremder Dritter ist und auf Seiten des Kindes noch Volljährige stehen, die das Geschäft auch wollen.

    Ich ermittle mit Infos von Maklern, finanzierenden Banken, Bodenrichtwertkarte und Beiziehung der Grundakte die Angemessenheit des Kaufpreises. Letztlich ist der Preis ja auch immer mart- und momentabhängig, was aber in Gutachten nur schwer zu berücksichtigen sein wird.

    Was nützt das tollste Gutachten, wenn niemand bereit ist, den ermittelten Wert zu bezahlen? Und was, wenn Mutter und Kind unbedingt DAS Haus kaufen wollen, der Verkäufer 300.000 € verlangt, das Ding laut Gutachten aber nur 285.000 € Wert ist?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat

    Zunächst wird im Regelfall davon auszugehen sein, dass die Eltern weder ein Interesse daran haben könnten, eine Immobilie für ihr Kind zu überhöhtem Preis zu kaufen, noch etwas zu billig zu verkaufen. Das gilt umso mehr, wenn Vertragspartner ein familienfremder Dritter ist und auf Seiten des Kindes noch Volljährige stehen, die das Geschäft auch wollen.


    Also, da würde ich mich nicht drauf verlassen... Ich habe hier und auch schon bei meinen Kollegen die dollsten Dinger gesehen. Und ich kenne weder die Vertragsparteien noch deren Absichten; das würde mir nicht reichen und ich gehe von den guten Absichten auch nicht als Regelfall aus.

    Zitat

    Was nützt das tollste Gutachten, wenn niemand bereit ist, den ermittelten Wert zu bezahlen? Und was, wenn Mutter und Kind unbedingt DAS Haus kaufen wollen, der Verkäufer 300.000 € verlangt, das Ding laut Gutachten aber nur 285.000 € Wert ist?


    Ich halte mich da an meine 10 % Regel. Eine 10 % Abweichung vom ermittelten Preis kann ich so durchgehen lassen, alles was darüber liegt, soll mir bitte erläutert werden (meinetwegen bauliche Mängel, Angebot und Nachfrage etc.).

    Und auf finanzierende Banken würde ich mich ja erst recht nicht verlassen...

  • Nein, natürlich würde ich mich auf einen Aspekt allein auch nicht verlassen. Aber wenn man alles kombiniert, bekommt man - jedenfalls als langjähriger Grundbuchrechtspfleger, der täglich mit Grundstückskäufen zu tun hat - schon ein Bild davon, ob der Wert realistisch ist oder nicht. Und nur darum geht es doch. Es kann jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts sein, zu gucken, ob nicht doch nicht 125,79 € mehr (oder 1.200 €) weniger möglich wären.

    Und die Grenze bei 10 % zu ziehen ist letzlich willkürlich. Warum nicht bei 8 oder 12 %?!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kürzlich habe ich ein Appartement von einem jungen Betreuten gekauft. 49 Tsd Euro. Ich hätte nach Recherchen bei Maklern, Volksbank und Studium der Lokalzeitungen maximal 55 bezahlt.


    Ein Teil des Lebensunterhalts des Betreuten von ca. 300 € wurde bestritten über ein schon bestehendes und nur teilweise getilgtes Hypothekendarlehen.
    Die Volksbank war bereit, bis zu einem Wert von 50 TSD zu belasten.

    Das gerichtlich eingeholte Verkehrswertgutachten lautete auf 92 Tsd Euro. Zwei Jahre lang haben sich Gericht und Betreuerin (Mutter) gestritten, ob wohl auch zu einem niedrigeren Preis verkauft werden dürfte. Erst als die Grundschuld vollständig ausgeschöpft war und das Sozialamt sich einschaltete, wurde der Verkauf genehmigt. Seit der Unterbringung vor zwei Jahren konnte die Wohnung nicht vermietet werden, hat aber mtl. 210 € gekostet. Hinzu kommen die Zinsen für die Hypothek.

  • [...] das würde mir nicht reichen und ich gehe von den guten Absichten auch nicht als Regelfall aus.


    Zwar ist Vertrauen gut und Kontrolle besser. Deinen Regelfall solltest Du aber dennoch überdenken - "in dubio pro reo" böte sich evtl. an.
    Auch im Betreuungs- und Familienverfahren hat der Staat grundsätzlich von der Unbescholtenheit seiner Bürger auszugehen - es ist gerade nicht so, dass diese ihre Gutartigkeit beweisen müssen. Was (s. Vorredner) nicht ausschließt, dass man gründlich den Einzelfall prüft.


  • Für die Veräußerung von Grundstücken von Betreuten bzw. Minderjährigen halte ich ein Gutachten daher für erforderlich.

  • Die Kosten für das Gutachten seien jedesmal so hoch? Wieviele Objekte kaufen und verkaufen die denn?

    Außerdem ist "verschleudertes" Geld für ein Gutachten allemal besser, als 30.000 zu viel gezahlt zu haben oder eine Belastung des Grundstücks (mancherorts gibts Altlasten) oder Baumängel uä (und Bauträger natürlich Pleite) übersehen zu haben. Banken und Makler haben vorwiegend andere Interessen, da würde ich mich nicht unbedingt drauf verlassen.

    Und dass die Mutter unbedingt genau dieses Haus haben will und bereit ist mehr zu zahlen, kann sie ja tun. Für genehmigungsfähig halte ich das aber noch lange nicht.

    Man kann sich aber ev. behelfen, indem die Mutter anteilig mehr zahlt, aber trotzdem halbe/halbe eingetragen wird. Ob man das dann allerdings vermitteln kann...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ein Gutachter arbeitet aber zunächst auch einmal im Interesse seines Auftraggebers, so dass auch Gutachten nicht 100 % der Wirklichkeit abbilden. Ich habe selbst mal ein Gutachten in Auftrag geben müssen. Der Gutachter fragte zunächst nach dem Zweck (gerichtl. Genehmigungsverfahren) und dann danach, was ich mir als Untergrenze für den Verkauf so vorstellen würde. Dann sagte er, dass er dann lieber vorsichtig schätzen würde, damit beim Gericht noch Luft nach unten bleibt. Geschätzt wurde dann auf 90 % meiner vorgegebenen Untergrenze. Verkauft wurde letzlich für 105 % der Untergrenze.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat

    Außerdem ist "verschleudertes" Geld für ein Gutachten allemal besser, als 30.000 zu viel gezahlt zu haben oder eine Belastung des Grundstücks (mancherorts gibts Altlasten) oder Baumängel uä (und Bauträger natürlich Pleite) übersehen zu haben. Banken und Makler haben vorwiegend andere Interessen, da würde ich mich nicht unbedingt drauf verlassen.


    So sehe ich es auch, die Leute aber leider nicht.

    Zitat

    Und die Grenze bei 10 % zu ziehen ist letzlich willkürlich. Warum nicht bei 8 oder 12 %?!


    Diese Grenze habe ich erfragt bei Fortbildungen, bei meinen Kollegen hier, bei meiner Direktorin und letztlich auch bei meinem Landgericht, die dem zugestimmt haben - wir haben das hier im LG-Bezirk als gängige Praxis hingenommen.

    Zitat

    Die Kosten für das Gutachten seien jedesmal so hoch? Wieviele Objekte kaufen und verkaufen die denn?


    Keine Ahnung :)


    Jetzt habe ich allerdings ein anderes Problem: Die Kindesmutter rief heute an und fragte mich, wie sie denn nun die Angemessenheit des Kaufpreises nachweisen solle - sie kaufen ja jetzt ein anderes Haus vom Erlös.
    Ich finde, dass ein förmliches Gutachten beim Kauf "überzogen" ist. Ich sagte ihr dann, eben Auskünfte beim Makler oder der Bank.
    Hat sie ja beides nicht, läuft nicht über einen Makler oder über die Bank.
    Jetzt stehe ich da mit meinem Wissen :D
    Denn einfach so genehmigen, ohne irgendeinen Anhaltspunkt für den Kaufpreis, das mache ich nicht.
    Aber was kann sie denn noch tun, um mir das nachzuweisen? Da fällt mir nichts ein.

    Ich solle es mir einfach selbst anschauen... Ja ne, ist klar... :gruebel:

  • Könnte man in diesem Falle nicht
    - beim örtlichen Landratsamt oder Grundbuchamt nach dem Richtwert für die Adresse fragen (machen die externen Navchlassgerichte hier oft)
    - bei der Mutter über den Verkäufer nach der Brandversicherungssumme 1914 und dem Gebäudealter fragen
    und das Ganze dann in gewohnter Weise etwa ausrechnen? Unserer Erfahrung nach kommt man mit diesen Werten meist in eine realistische Größenordnung.

    Könnte man ferner Grundakten oder Nachlassakten zu dem Objekt anfordern? (Weiß es nicht, bin selbst Neuling. Ich weiß nur, dass hier i.d.R. kein Gutachten angefordert wird.)

    Eine Toleranzgrenze von etwa 10% scheint mir immer angebracht, den Verkehrswert gibt es schlicht nicht. Und ja, auch Gutachter (auch neutrale Gutachter) können ganz schön danebenliegen. Wenn sich kein Käufer findet, kann auch eine Nobelvilla im Preis entsprechend sinken, obwohl das theoretisch kein objektiver Wertfaktor sein dürfte. Theoretisch eben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat

    - beim örtlichen Landratsamt oder Grundbuchamt nach dem Richtwert für die Adresse fragen (machen die externen Navchlassgerichte hier oft)
    - bei der Mutter über den Verkäufer nach der Brandversicherungssumme 1914 und dem Gebäudealter fragen


    Hm, klingt interessant, habe ich so noch nie gemacht.

    Zitat

    und das Ganze dann in gewohnter Weise etwa ausrechnen? Unserer Erfahrung nach kommt man mit diesen Werten meist in eine realistische Größenordnung.


    Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie man das in gewohnter Weise ausrechnet :oops::)

    Zitat

    Könnte man ferner Grundakten oder Nachlassakten zu dem Objekt anfordern?

    Ich denke, dass mir die Grundakten wenig nütze sind, und Nachlassakten gibt es keine.

  • [TABLE='width: 100%']

    [tr]


    [TD='class: rn']26[/TD]

    [td]

    Das Familiengericht hat gemäß § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung vorliegen, insbesondere, ob das Rechtsgeschäft dem Interesse des Mündels entspricht. Es erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form, ohne dabei an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein, § 29 FamFG. Die Beteiligten sollen bei der Sachverhaltsermittlung mitwirken, § 27 Abs. 1 Abs. 1 FamFG. Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen nach den §§ 33 Abs. 3, 35 FamFG verhängen.

    [/td][td][/td][/tr][tr]


    [TD='class: rn']27[/TD]

    [td]

    Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hat das Gericht alle vernünftigerweise erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts zu ermitteln, bei Bedarf auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens.20 Es braucht allerdings nicht von sich aus ganz fernliegende Möglichkeiten eines Verstoßes gegen das Mündelinteresse zu verfolgen, soweit sich nicht nach den Umständen des konkreten Falles Anhaltspunkte hierfür bieten.

    [/td][td][/td][/tr][tr]


    [TD='class: rn']28[/TD]

    [td]

    Das Gericht sollte seine Entscheidung zwar mit der gebotenen Beschleunigung treffen, sich bei seiner Sachverhaltsaufklärung jedoch nicht ohne sachlichen Grund von den Vertragsparteien zu einer vorschnellen Genehmigung drängen lassen.21 Es ist für die inhaltliche Richtigkeit seiner Entscheidung verantwortlich. Die Folgen einer sich verzögernden Genehmigung sind mitunter – verglichen mit den Folgen einer etwaigen Fehlentscheidung – weitaus weniger gravierend, als die Betroffenen glauben machen wollen. Insbesondere bei Grundstücksgeschäften sollte regelmäßig ein Wertgutachten eingeholt werden, es sei denn, es liegen bereits anderweitig verlässliche Anhaltspunkte für den Wert des Grundstücks vor.22

    zitat aus: Lafontaine in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1828 BGB

    ergo: wenn das gericht ein gutachten für erforderlich hält dann ist das so. ende aus micky maus.

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Loffio
    Danke. Das habe ich auch schonmal angeführt bei einer extrem bissigen Kindesmutter. Da meinte sie: Von Amts wegen? Ja, dann geben SIE doch das Gutachten in Auftrag... Naja, sie wollen ja was von mir, richtig? :daumenrun
    Ich habe ihr dann nur mitgeteilt, dass ich bei Nichtvorliegen eines Nachweises zur Angemessenheit des Kaufpreises die Genehmigung leider nicht erteilen kann. Dann hat sie doch eingelenkt.
    Aber jedes Mal diese Diskussionen...

    Bei der Sache mit der Mutter und dem Kauf jetzt bin ich mir echt unschlüssig, was ich ihr jetzt sagen soll... Selbst ich finde es affig, dort auf ein Gutachten zu bestehen.
    Wie steht es denn mit diesen sog. "Kurzgutachten"? Kennt sich da jemand aus, Wo, wie, wie teuer?

  • bei kurzgutachten wird man (wenn es dazu kommt) regelmäßig aufgehoben.
    kannst ja mitteilen, dass sie das rechtsgeschäft machen soll wenn das kind 18 ist:teufel:.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Zitat

    kannst ja mitteilen, dass sie das rechtsgeschäft machen soll wenn das kind 18 ist:teufel:.


    Habe ich ihr in der Tat auch schon so "spaßig angehaucht" gesagt. Weil sie meinte: Ach, das ist doch alles sch****, so viel Geld und so viel Ärger und Arbeit....

    Naja, selbstgemachte Leiden, gell...

    Zitat

    Nur ist eben die Frage, ob man den Elternteil zur Bezahlung des Gutachtens verpflichten kann, wenn dieser die Einholung eines Gutachtens von sich aus abgelehnt hat.

    #
    Gut - aber es kann ja auch nicht sein, dass die Landeskasse für etwas blecht, was die Antragsteller von uns gerne hätten. So sehe ich das, die möchten was von mir, also finde ich, dass ich schon das einfordern kann was ich brauche, um eine entsprechende Entscheidung zu fällen.
    Und meinen Namen mag ich nicht unter einem Beschluss stehen haben, wenn der mal voll in die Binsen geht...

  • Blieben die Gutachterkosten nicht ohnehin als Verfahrenskosten beim Kind hängen? Da kann Mama auch gleich löhnen, zumal der von ihr gewählte Gutachter bestimmt billiger ist, als der Gutachterausschuß, der hier im Hause beauftragt werden würde.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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