Die grundsätzliche Frage: Gutachten - Kann ich es fordern?

  • Zitat

    Könnte man ferner Grundakten oder Nachlassakten zu dem Objekt anfordern?

    Ich denke, dass mir die Grundakten wenig nütze sind, und Nachlassakten gibt es keine.


    Bisherige Kaufpreise? Hängt aber natürlich davon ab, ob es aus den letzten 20 Jahren welche gibt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat

    Bisherige Kaufpreise? Hängt aber natürlich davon ab, ob es aus den letzten 20 Jahren welche gibt.


    Siehste wohl, da hab ich gar nicht dran gedacht. Ich weiß nicht, ob da die letzten Jahre was gelaufen ist, aber schauen schadet ja nicht. Danke! :daumenrau

  • zu Beitrag 15:


    Nur ist eben die Frage, ob man den Elternteil zur Bezahlung des Gutachtens verpflichten kann, wenn dieser die Einholung eines Gutachtens von sich aus abgelehnt hat.


    Nach OLG Hamm, II-2 WF 95/13 darf man weder zur Vorlage eines Gutachtens verpflichten bzw. den Antrag zurückweisen bei Nichtvorlage, noch von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das kann ja auch gar nicht anders sein, denn es besteht nunmal die Amtsermittlungspflicht, wozu auch gehört, dass das Gericht ggf. von Amts wegen Beweis erheben muss.
    Hinsichtlich der Kosten verbleibt dann eben nur die Kostenentscheidung zu Lasten des Kindes, sofern dieses auf Grund seinen Vermögens dann vom Kostenbeamten dazu überhaupt herangezogen werden kann.
    Aber ich habe in der Vergangenheit mitunter auch erst mal auf "den Busch geklopft", in der Hoffnung, dass mir ein entsprechendes Gutachten vorgelegt wird, was auch häufig erfolgreich war. Wäre es aber nicht vorgelegt worden, hätte ich von Amts wegen ein solches in Auftrag geben müssen.

  • 1. Das kann ja auch gar nicht anders sein, denn es besteht nunmal die Amtsermittlungspflicht, wozu auch gehört, dass das Gericht ggf. von Amts wegen Beweis erheben muss.
    2. Hinsichtlich der Kosten verbleibt dann eben nur die Kostenentscheidung zu Lasten des Kindes, sofern dieses auf Grund seinen Vermögens dann vom Kostenbeamten dazu überhaupt herangezogen werden kann.
    ...

    1. Die Amtserm.pfl. besagt rein gar nichts darüber aus, wer, wann, wieviel zu zahlen hat, dafür gibts es das FamGKG, damit hat sich das OLG richtigerweise auseinandergesetzt.

    2. Nein, auch die Eltern können durch den KB ! nach bill. Ermessen zur nachträglichen Zahlung des Vorschusses verpflichtet werden, §§ 16 III, 17 FamGKG, vgl. OLG Celle, 10 WF 93/12, nur abhängig machen darf man nicht, vgl. AG Aachen, 233 F 268/11.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • 1. Das kann ja auch gar nicht anders sein, denn es besteht nunmal die Amtsermittlungspflicht, wozu auch gehört, dass das Gericht ggf. von Amts wegen Beweis erheben muss.
    2. Hinsichtlich der Kosten verbleibt dann eben nur die Kostenentscheidung zu Lasten des Kindes, sofern dieses auf Grund seinen Vermögens dann vom Kostenbeamten dazu überhaupt herangezogen werden kann.
    ...

    1. Die Amtserm.pfl. besagt rein gar nichts darüber aus, wer, wann, wieviel zu zahlen hat (--> etwas anderes habe ich auch gar nicht behauptet!), dafür gibts es das FamGKG, damit hat sich das OLG richtigerweise auseinandergesetzt.

    2. Nein, auch die Eltern können durch den KB ! nach bill. Ermessen zur nachträglichen Zahlung des Vorschusses verpflichtet werden, §§ 16 III, 17 FamGKG, vgl. OLG Celle, 10 WF 93/12, nur abhängig machen darf man nicht, vgl. AG Aachen, 233 F 268/11.


    --> zu 2.: Das mag in dem Fall eines Sorgerechts- bzw. Umgangsrechtsstreits zwar zutreffen, wobei man schon seine Probleme hat mit "nachträglicher Zahlung eines Vorschusses". Die Anordnung, dass ein Gutachten zu erstellen ist, darf zwar nicht abhängig von einem Vorschuss gemacht werden (ist genau das, was ich auch darstellte!), andererseits kann der KB dann einen solchen Vorschuss einfordern von jemandem, den er selbst pflichtbewusst als Kostenschuldner erachtet (damit hätte ich trotz dieser OLG-Entscheidung schon meine Probleme). Wenn der angeforderte "Vorschuss" nicht gezahlt wird, passiert auch nichts, das Gutachten nimmt seinen Fortgang - alles sehr sinnhaft. In solchen Fällen kann ich nur empfehlen, davon ganz abzusehen und abzuwarten, wen das Gericht am Ende gemäß § 81 FamFG als Kostenschuldner bestimmt. Und anders als bei der OLG-Entscheidung wird bei dem hier gegenständlichen Verfahren der Genehmigung eines Rechtsgeschäftes eines minderjährigen Kindes in der Regel ohnehin nur das Kind als Kostenschuldner übrig bleiben, die Eltern fungieren nur als gesetzlicher Vertreter. Und hat dieses nicht das erforderliche Vermögen, kann von dem Kind nichts erhoben werden --> das gilt gleichermaßen für Gebühren als auch Auslagen (weil beides halt "Kosten" sind) und gleichermaßen auch, ob es nun die Schlusskosten nach Abschluss des Verfahrens angeht oder ob diese schon früher als "Vorschuss" erhoben werden.

    Insoweit ist völlig unklar, was an den zitierten Sätzen von mir nicht richtig sein soll, mit Ausnahme, dass das Kind gemäß § 16 Abs. 3 FamGKG vielleicht schon vor Abschluss des Verfahrens für die Auslagen herangezogen werden kann, allerdings nur in dem Rahmen, wie es angesichts seines Vermögens möglich wäre, es als Schlusskostenschuldner heranzuziehen.

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