Hinterlegungsfähigkeit von Scheckvordrucken

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Hinterlegung von Scheckvordrucken zu einem mit Kontonummer angegebenem Konto.
    Sind nur Scheckvordrucke hinterlegungsfähig?

    Viele Grüße

  • Scheckvordrucke sind nicht hinterlegungsfähig nach dem Hinterlegungsgesetz NRW. Ein Scheckvordruck ist keine Kostbarkeit i.S.d. § 6 HintG NRW, da er nur Papierwert hat. Es handelt sich auch um kein Wertpapier. Gem. Art. 1 ScheckG sind diverse Angaben erforderlich, insbesondere die Unterschrift des Ausstellers. Sofern eine Angabe fehlt, so handelt es sich um keinen Scheck i.S.d. ScheckG und somit nicht um ein Wertpapier gem. Art. 2 Abs. 1 ScheckG.

    LG

  • Scheckvordrucke sind „sonstige Urkunden“ und somit hinterlegbar.
    Ausgestellte Schecks sind wegen Art. 29 ScheckG letztendlich nicht hinterlegbar. Schecks sollten tunlichst unverzüglich zur Zahlung vorgelegt werden und der Geldbetrag zur Hinterlegung angenommen werden.

  • Hallo
    Wieder etwas dazu gelernt. Woraus ergibt sich, dass es sich bei einem reinen Vordruck bereits um eine Urkunde handelt?

    LG

    edit: Unter sonstige Urkunden verstehe ich Urkunden, die einen Beweiswert haben oder erlangen können, vgl. Bülow/Schmidt, 4. Auflage, Rn. 11 zu § 5 HintO. Wie kann dies ein reiner Scheckvordruck erfüllen?
    Aufgrund der Vorlegungsfrist würdest du eine Hinterlegung von Schecks ablehnen? Und was ist mit Art. 32 Abs. 2 ScheckG? Und hat ein Scheck, bei dem die Vorlagefrist abgelaufen ist oder der Widerrufen wurde, nicht eher ein Beweiswert als ein Scheckvordruck`?

    2 Mal editiert, zuletzt von blub (8. April 2013 um 09:54)

  • Der Urkundsbegriff bei der Hinterlegungsfähigkeit ist ein anderer als der der Urkunde im Rechtsverkehr. Wenn man den jeweiligen Zweck betrachtet, ist dies auch offensichtlich.

    Die Empfangsberechtigung wird regelmäßig mittels Urkunden nachgewiesen. Hier gilt: Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung mit Beweisbestimmung und Beweiseignung sowie Ausstellererkennbarkeit. Die Nachweisfunktion bezieht sich auf den Inhalt.
    Bei der Hinterlegungsfähigkeit ist die Urkunde selbst, also deren Verkörperung zur Beurteilung der der Hinterlegungsfähigkeit heranzuziehen. Ob man eine Aktie oder, wie hier geschehen, eine von Adolf Hinter unterschriebene Verleihungsurkunde annimmt, ist unerheblich, es sind beides Verkörperungen, die zur Hinterlegung geeignet sind.
    Um auf die Scheckformulare zurückzukommen. Ein Hinterlegungsgrund ist sehr leicht vorstellbar: einem Dritten wurden die Formulare überlassen und eine Mehrheit an Gläubigern verlangt die Herausgabe jeweils an sich, z. B. Betreuer nach dem Tod des Betreuten und Erbengemeinschaft.

  • Bei der Hinterlegungsfähigkeit ist die Urkunde selbst, also deren Verkörperung zur Beurteilung der der Hinterlegungsfähigkeit heranzuziehen. Ob man eine Aktie oder, wie hier geschehen, eine von Adolf Hinter unterschriebene Verleihungsurkunde annimmt, ist unerheblich, es sind beides Verkörperungen, die zur Hinterlegung geeignet sind.

    Ich glaub alle sind sich grundsätzlich einig das der "Urkundsbegriff" hier sehr weit auszulegen ist, die Frage ist glaube ich eher nach dem Hinterlegungsgrund:

    Ein Hinterlegungsgrund ist sehr leicht vorstellbar: einem Dritten wurden die Formulare überlassen und eine Mehrheit an Gläubigern verlangt die Herausgabe jeweils an sich, z. B. Betreuer nach dem Tod des Betreuten und Erbengemeinschaft.

    Da ich selber bisher wenig mit Schecks zu tun hatte - ist das wirklich denkbar? :gruebel:
    Für mich haben nicht unterschriebene Scheck-Vordrucke schlicht keinen Wert (also etwa soviel Wert wie ein im Zug liegen gelassener MediaMarkt-Prospekt). Warum sollte da irgendjemand die Herausgabe beantragen? Oder liege ich mit meiner Wert-Einschätzung der Vordrucke falsch :oops: ?

  • Ob etwas letztendlich hinterlegt wird, kann man nur in Kenntnis der Details entscheiden.

    Auch ich gehe davon aus, dass die Scheckformulare eher selten zu Hinterlegung anzunehmen sind.

    Als ganz wertlos, würde ich die Schecks nicht bezeichnen. Dies ergibt sich schon aus den AGB´s der Banken:
    Scheckvordrucke und ausgefüllte Schecks sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhanden-
    kommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der Sparkasse/Landesbank, möglichst der kontoführenden Stelle, unverzüglich mitzuteilen.

  • Ob etwas letztendlich hinterlegt wird, kann man nur in Kenntnis der Details entscheiden.

    Auch ich gehe davon aus, dass die Scheckformulare eher selten zu Hinterlegung anzunehmen sind.

    Als ganz wertlos, würde ich die Schecks nicht bezeichnen. Dies ergibt sich schon aus den AGB´s der Banken:
    Scheckvordrucke und ausgefüllte Schecks sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhanden-
    kommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der Sparkasse/Landesbank, möglichst der kontoführenden Stelle, unverzüglich mitzuteilen.



    Also gehst auch du davon aus, dass Scheckvordrucke nur dann hinterlegungsfähig sind, wenn besondere Umstände dazukommen? Bislang habe ich aus den Gründen des Beitrag #2 die Hinterlegungsanträge zurückgewiesen. Und bis jetzt war ich von meiner Rechtsauffassung überzeugt gewesen :) Schecks werden (zumindest von meiner Hausbank) nach dem Tod des Inhabers nicht von der Bank zurückgefordert. Scheinbar sind sie den Aufwand für die Banken nicht wert. Es soll nur eine Anzeige für den Verlust gemacht werden, damit die Schecknummer "gesperrt" werden kann, um somit Missbrauch vorzubeugen. Aus welchem Grund ist es dem Antragsteller denn nicht möglich, die Scheckvordrucke der Bank zurückzuschicken? Wenn jemand einen speziellen Fall hat, der die Hinterlegung von Scheckvordrucken eindeutig erforderlich macht, der möge sich doch bitte melden

  • Bei mir hat ein ehemaliger Betreuer den Hinterlegungsantrag gestellt. Er will Scheckvordrucke zu einem bestimmten Konto für die unbekannten Erben des verstorbenen Betreuten hinterlegen. Diese müsste ich doch nun eigentlich zur Hinterlegung annehmen oder?

  • Kann man die Dinger nicht einfach an die Bank zurückgeben?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was ist, wenn bei einem ausgestellten Scheck die Einlösungsfrist längst abgelaufen ist? Kann man ihn dann noch als Wertpapier, im vorliegenden Fall als Inhaberpapier, annehmen?
    Hintergrund ist, dass die Betreuerin nach dem Tode des Betreuten noch einen nicht eingelösten alten Scheck gefunden hat.
    Sie möchte nun für die unbekannten Erben hinterlegen.

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