Neuerdings tritt bei Verkehrsunfallsachen hinsichtlich vorgerichtlicher Kosten für Aktenübersendung häufiger folgender Sachverhalt im Rahmen der Kostenfestsetzungsanträge auf:
- RA der Klagepartei ist offenbar im Besitz der amtlichen Ermittlungsakte (StA, Owi etc.)
- Versicherung des Unfallgegners, im Prozess selbst dann neben diesem ebenfalls als Beklagte beteiligt, fordert vorgerichtlich vom RA des Klägers einen Auszug aus der ihm vorliegenden Ermittlungsakte an
- RA der Klagepartei übersendet diesen und berechnet der Versicherung aufgrund vereinbarter Vergütung nach § 4 RVG
26,00 € Vergütung für Aktenauszug
zzgl. Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr.1
zzgl. Postpauschale Nr. 7002
zzgl. Umsatzsteuer
36,00 € Auslagen Gebühr für Akteneinsicht Mandantin
- Die Gesamtbeträge schwanken je nach Umfang des Aktenauszuges zwischen 50 bis 100,00 €
- Klagepartei verliert – Beklagten fordern die vorgerichtlich vom Kläger geforderten und von der Beklagten gezahlten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren zurück
- Beklagten berufen sich insoweit auf
OLG Naumburg, 2 W 69/10
Leitsatz
1. Beauftragt eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorprozessual einen Rechtsanwalt aus Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft einen Aktenauszug zu fertigen, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig, wenn die Herstellung des Aktenauszuges im Hinblick auf eine gerichtliche Abwehr von Schadensersatzansprüchen als notwendig i.S. von § 91 ZPO anzusehen sind (hier: bejaht).(Rn.8)
2. ……..
Der vom OLG Naumburg entschiedene Fall betrifft meines Erachtens jedoch ausschließlich die Konstellation, dass die Versicherung den eigenen RA vorprozessual mit der Einholung des Aktenauszuges beauftragt hat.
Zu den mir vorliegenden Fallkonstellationen habe ich bisher nichts gefunden, halte diese Kosten dem Grunde anch für erstattungsfähig, denn alternativ hätte die Versicherung abwarten müssen, bis sich die Akte wieder bei der StA befindet, um dann selbst den eigenen RA mit der Einholung des Aktenauszuges zu beauftragen.
Inwieweit die Kosten der Höhe nach berechtigt sind, ist schon schwerer zu beantworten, allerdings müsste der Klägervertreter im Bestreitensfalle ja die Höhe seiner eigenen Kostenrechnung angreifen, was ihm schwer fallen dürfte.
A) Kosten sind festsetzungsfähig ?
B) Absetzen und die Beklagten sind auf gesondertes Mahnverfahren etc. verweisen
C) ???
Eure Entscheidung für A, B oder C würde mir ein wenig weiterhelfen, danke !;)