Klauselerteilung ?!

  • Hallo zusammen,

    meine SE "rätselt" hier an folgendem "Problem" herum und verunsichert hier alle...(inklusive Rpfl und Richter)...
    Urteil enthält (verkürzt) folgenden Wortlaut: die BKl werden verurteilt, den im Grundbuch von XY eingetragenen Grundbesitz an den Kl aufzulassen und die Eigentumsänderung zu bewilligen...
    Kann hier eine Klausel gem. § 724 ZPO erteilt werden? Ein Teil der "Rätselgemeinde" ist hier der Auffassung, dass es § 726 ZPO wäre...langsam sind wir alle so verunsichert und verwirrt, dass keiner mehr weiß was nun richtig ist...

    ich danke euch schon jetzt für die Antwort...:)

  • genau das frage ich mich ja auch, aber die SE ist der Meinung, dass bei Abgabe einer WE der Rpfl zuständig wäre, oder die Klausel gem. § 724 ZPO zumindest nur auf Antrag zu erteilen ist...:confused::gruebel:

  • Soweit es eines Antrages bedarfes , hat die UdG recht s. Zöller ZPO Anm. 8 zu § 724 ZPO.
    Im übrigen möge sie für die Rechtspflegerzuständigkeit mal eine Fundstelle benennen.

    Anonsten befindet sich die UdG bzgl. Rpfl.zuständigkeit auf dem Holzweg.
    Nicht einmal für die Vollstreckung eines ( anschließenden ) Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist der Rpfl. zuständig, da diese der Gläubiger zugunsten der Staatskasse zu betreiben hat.

  • 1.000 Dank euch...hier lichtet sich der Nebel der Verwirrung...wir haben (dank eurer Antworten) gemerkt, dass meine liebe SE eine Mischung aus "haben wir schon immer so gemacht", Abgabe WE abhängig von einer Gegenleistung, und gewissen "Halbwissen" alles durchgewurschtelt hat und wir nun wissen was zu tun ist...puh:)

    DANKE:)

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