Aufgebot Grundstückseigentümer und Aneignung

  • Hallo zusammen,

    hab da folgendes Problem:

    Hab hier nen Antrag einer Stiftung vorliegen, die in der ursprünglichen Schenkungsurkunde mit dem Namen Stiftung A. genannt wurde. Diese Stiftung bekam jedoch zu keinem Zeitpunkt eigenständigen Rechtsstatus. Vielmehr wurde oder blieb die Stiftung Ab. Eigentümer der Liegenschaft. Eine GB-Berichtigung hat nicht stattgefunden bisher. Die Stiftung Ab. hat das Grundstück seit über 30 Jahren als Eigenbesitzer inne gehabt. Es handelt sich um eine Stiftung der Stadt.

    Kann ich jetzt hier ein Aufgebot machen zum Ausschluss des eingetragenen Berechtigten?!

  • M. E. hat das Grundbuchamt einen Fehler gemacht. Es hat bei der Eintragung nicht geprüft, ob die Stiftung rechtsfähig ist. Das Grundbuch ist unrichtig. Die Stiftung ist nie Eigentümer geworden. Damit liegt kein Fall für ein Aufgebotsverfahren vor.

  • Hier dürfte allerdings zu prüfen sein, ob die eingetragene Stiftung ordnungsgemäß gegründet und damit als "Vor-Stiftung" als Eigentümerin eingetragen worden ist. Rechtsfähigkeit hat sie sicherlich dann nicht durch die Verleihung (?) bekommen. Analog Vor-GmbH und Vor-Verein würde ich dies jedoch prüfen - ggf. wären die Gründer (Mehrzahl) als GbR anzusehen. Diese Vor-Stiftung müsste dann aber auch erreichbar/auffindbar sein...

  • Hmmm...also laut Notarurkunde (Aufgebot) wurde sie 1828 als "Das zu gründende..." eingetragen. Nun steht die Stiftung ohne "Das zu Gründende..." im Grundbuch.

  • Wie soll ich das denn prüfen, wie das Recht 1828 war?!

    Also meinst du ich soll ohne Prüfung das Aufgebot durchziehen?!:gruebel:

  • Die ganze bisherige Diskussion ist das Aufgebotsverfahren wenig hilfreich. Dieses Verfahren dient nicht dazu, die Richtigkeit des Grundbuches zu klären.
    Die Grundbuchlage ist sogar für das Verfahren unerheblich. Dies ist auch logisch.
    Im Aufgebotsverfahren ergeht nämlich die Aufforderung, an alle ihre Rechte am Grundstück anzumelden.
    Die Lösung des Falles steht in § 927 BGB. Danach kann ein Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, u. a. nur aufgeboten werden, wenn er tot oder verschollen ist. Ist der Eigentümer nicht eingetragen, entfällt diese weitere Voraussetzung (neben den dreißig Jahren Eigenbesitz).

  • Und wie ist das jetzt bei mir?

    Eingetragen ist ja die Stiftung A, welche zu keinem Zeitpunkt eigenständigen Rechtsstatus erlangte!
    Ist sie somit "Tod" im Sinne von §927 BGB?

    Oder wie muss ich das behandeln?

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