"Richtiges" Aufgebotsverfahren bei alten Briefgrundschulden

  • Immer wieder taucht das Problem auf: Alte Briefgrundschulden sind nicht gepflegt worden; der Brief liegt trotz Rückzahlung nicht vor. In der Gestaltungspraxis stellt sich die Frage, welches Ausschlussverfahren betrieben werden soll:

    - das des § 1162 BGB (Kraftloserklärung des Briefes);
    - oder das des § 1170 BGB (Ausschließung des Gläubigers).

    Bei Briefgrundschulden liegen die Voraussetzungen des § 1170 BGB wohl regelmäßig vor: Der Gläubiger ist unbekannt, da eine Briefgrundschuld außerhalb des Grundbuchs abgetreten sein worden kann (BGH NJW-RR 2009, 660, 662: Der Gläubiger ist regelmäßig schon unbekannt, wenn sich nicht feststellen lässt, in wessen Händen sich der Brief befindet).

    Im Rahmen der gebotenen Sachverhaltsermittlung wird man nicht umhin kommen, den im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zu kontaktieren (oder darzulegen, warum eine Kontaktaufnahme fehlgeschlagen ist). Bei Banken erhält man immerhin (meistens) eine Zweitschrift der Löschungsbewilligung und die Erklärung, dass der Brief übersendet worden sei.

    Ist es dann nicht stets vorzugswürdig, nach § 1170 BGB vorzugehen? Natürlich müssen die weiteren Voraussetzungen (keine Eintragung bei dem betroffenen Recht innerhalb der letzten 10 Jahre etc) vorliegen, aber das wird meist der Fall sein. Denn wenn man nach § 1162 BGB vorgeht, fehlt dem Eigentümer ja auch noch die Antragsbefugnis, während der Eigentümer bei § 1170 BGB stets antragsbefugt ist.

    Mich würde auch interessieren:

    1. Welche kostenrechtlichen Vorschriften sind anwendbar?
    2. Welche Fristen gelten bei Euch im Regelfall (mir sind die Mindest- und Höchstfrist, §§ 437, 476 FamFG bekannt; was kann man als "Faustformel" ansehen)?

    Danke und Gruß
    Andydomingo

    Edit:
    Ais GB verschoben, da hier m.E. besser aufgehoben.
    Ulf, Admin

  • Der zutreffende Weg ist der über § 1162 BGB.

    Alles andere (Erklärung über die Nichtabtretung des Rechts usw.) ist eine Frage nach den Voraussetzungen für die Kraftloserklärung des Briefs.

    Der Eigentümer ist nach hM antragsberechtigt, wenn er im Besitz einer Löschungsbewilligung ist. Insoweit gab es daher auch noch nie Probleme.

    Das generelle Problem ist nicht, dass die Gläubiger die Briefe nicht herausrücken, sondern dass die Eigentümer sie verschlampen, wenn sie ihnen zusammen mit den Löschungsbewilligungen übersandt werden. Eine Bekannte von mir schwor auch einmal Stein und Bein, dass sie den Brief nie erhalten habe. Als ich ihr riet, ihre alten Ordner zu durchforsten und nach einer ockergelben Urkunde zu schauen, auf dem groß "Deutscher Grundschuldbrief" aufgedruckt ist, war der Brief nach ein paar Tagen auf einmal wieder da - vielleicht aber auch nur deshalb, weil meine Bekannte zu den Leuten gehört, die nicht gerne etwas wegwerfen, auch wenn sie es -zu Recht oder zu Unrecht- für überflüssig halten.

  • Danke für die Antwort. In der Tat ergeben sich keine Probleme, wenn die Bank eine (Zweitschrift) der Löschungsbewilligung übersendet. Es gibt aber auch Banken, die erklären, dass zu diesem Vorgang keine Unterlagen mehr vorliegen.

    Was spricht gegen § 1170 BGB in einem solchen Fall? Kann man den Antrag ggf. noch umstellen, ohne einen neuen Fristablauf zu riskieren?

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