Löschungsvormerkung Grundschuld nach 883 BGB

  • Hallo zusammen,

    habe folgende Frage:

    Im Grundbuch ist eingetragen eine Grundschuld zugunsten A und B nach §428 BGB. Grundstück soll nun verkauft werden sowie o.g. Grundschuld nach Eingang des Ablösebetrages gelöscht werden.

    Bewilligt wird wie folgt:
    Die vorbezeichneten Gläubiger verpflichten sich, die Löschung gegenüber dem Eigentümer und gegenüber dem Käufer (als Gesamtberechtigte nach $428 BGB) zu bewilligen wenn ein Betrag x an Sie bezahlt ist.
    Die Löschungsverpflichtung erlischt, wenn die Zahlung nicht bis spätestens ... erfolgt ist.

    Wie trage ich das denn ein? Ist es schädlich wenn in der Bewilligung die Käufer nicht mit Namen bezeichnet sind?

  • Wer die Berechtigten der Vormerkung sind, muss sich aus der Bewilligung schon ergeben; es würde mir aber Bezugnahme auf eine andere - genau bezeichnete - Urkunde wie z.B. einen Kaufvertrag genügen, sofern diese Urkunde ebenfalls vorliegt.

    Eintragen kann man z.B.
    "Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Löschung des Rechts für ... als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB. Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..."

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich häng mich hier mal mit meinem Fall dran.

    Bei mir verpflichtet sich der Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek gegenüberden Käufern sein Recht löschen zu lassen, wenn er einen bestimmten Betrag aus dem Kaufpreis bekommen hat.
    Eingetragen werden soll eine Vormerkung für die Käufer als Mitgläubiger gemäß § 432 BGB. Haltet Ihr das Anteilsverhältnis für eintragungsfähig?

    Einmal editiert, zuletzt von Pinguin (22. Juni 2018 um 10:10)

  • Hallo zusammen,

    ich hab eine Kostenfrage:

    Bei einer WE-Anlage ist in Abt. III eine Grundschuld über 3.000.000 EUR eingetragen. In einigen Einheiten sind bereits AV's eingetragen. Diese Gs soll in den Einheiten nach Zahlung eines Ablösebetrages aus dem Kaufpreis gelöscht werden. Hierzu werden für die Berechtigten der jeweiligen AV's Löschungsvormerkungen nach § 883 BGB bei der Gs eingetragen.

    Entsteht für jede Vormerkung nun eine 0,5 Gebühr aus dem Nennbetrag?

  • Hallo zusammen,

    ich hab eine Kostenfrage:

    Bei einer WE-Anlage ist in Abt. III eine Grundschuld über 3.000.000 EUR eingetragen. In einigen Einheiten sind bereits AV's eingetragen. Diese Gs soll in den Einheiten nach Zahlung eines Ablösebetrages aus dem Kaufpreis gelöscht werden. Hierzu werden für die Berechtigten der jeweiligen AV's Löschungsvormerkungen nach § 883 BGB bei der Gs eingetragen.

    Entsteht für jede Vormerkung nun eine 0,5 Gebühr aus dem Nennbetrag?

    Nein, eine 0,5 Gebühr aus dem Kaufpreis der jeweils verkauften Einheit, § 45 Abs. 1 und 2 GNotKG.

    Übrigens selbst bei der letzten verkauften Einheit (war früher - ebenso wie bei der Löschung - streitig, ist jetzt aber durch § 44 Abs. 1 Satz 2 GNotKG geklärt).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nein, eine 0,5 Gebühr aus dem Kaufpreis der jeweils verkauften Einheit, § 45 Abs. 1 und 2 GNotKG.

    Übrigens selbst bei der letzten verkauften Einheit (war früher - ebenso wie bei der Löschung - streitig, ist jetzt aber durch § 44 Abs. 1 Satz 2 GNotKG geklärt).


    Aber bei mir handelt es sich nicht um eine Vormerkung nach § 1179 BGB....sondern um eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung nach § 883 BGB.

    Wird das kostenrechtlich gleich behandelt?

  • Wie sieht es dann aus, wenn der Eigentumswechsel vollzogen werden soll, die Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld vorgelegt wird, an der die Vormerkung auf Löschung für den Käufer eingetragen wurde. Kann ich die Grundschuld (und damit die Vormerkung) löschen, ohne eine Bewilligung des Vormerkungsberechtigten (da ja nun das eingetragen wird, was durch die Vormerkung gesichert wurde?). Wahrscheinlich seh ich heute Probleme, wo keine sind....

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