Vorzeitige Darlehensablösung genehmigungsbedüftig ?

  • hallo,

    die Eltern möchten für ihr Kind ein Darlehen vorzeitig ablösen. Die Bank verlangt dafür eine familiengerichtliche Genehmigung . Ist die Ablösung genehmigungsbedürftig ?

  • Fällt mir , wenn das Kind Darlehensnehmer ist , auf die Schnelle nichts ein.
    Selbst wenn man die Ablösung unter § 1812 BGB fassen wollte , gilt dieser ja für Eltern gerade nicht.

    Du bist aber noch lange im Büro !:eek:

  • Der SV ist ein bisschen dünn.

    Es klingt so, als würden die Eltern aus ihrem eigenen Vermögen ein Darlehen, das auf den Namen des Kindes läuft, vorzeitig ablösen (quasi eine Schenkung?). Da sehe ich keinen Genehmigungstatbestand.

    Hat das Kind Vermögen erlangt (z.B. auf einem Sparbuch o.ä.), käme § 1812 BGB in Betracht - und auf den wird in § 1643 BGB nicht verwiesen. Also auch hier kein Genehmigungstatbestand.

    Die vorzeitige Ablösung des Darlehens ist ebenso wie die gleichbleibende Tilgung genehmigungsfrei (ich spreche hier nicht von der Darlehensaufnahme).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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