Unterwerfung und Klausel

  • Hallo,
    ich mache in der Vertretung Zwangsversteigerung und habe hier einen Antrag auf Anordnung vorliegen und eine kurze Frage.
    Es erscheint in der Grundschuldbestellungsurkunde für den derzeitigen Eigentümer und Sicherungsgeber die Reno. Vollmachtsurkunde liegt mir vor und wurde auch an den Schuldner zugestellt. § 798 ZPO wurde auch berücksichtigt.
    Desweiteren erscheint X als Kreditnehmer und zukünftiger Eigentümer (Erschienener zu 2)). Soweit alles ok.
    Die Unterwerfung gem. § 800 ZPO lautet wie folgt:
    „Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen unterwerfen sich die Erschienenen zu 1) und 2) der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundbesitzes zulässig sein soll.“
    Sehe ich das jetzt richtig, dass es ja nicht reicht, dass sich nur der Besteller unterwerfen darf, sondern auch der zukünftige Eigentümer. In der Unterwerfung steht nicht explizit etwas vom zukünftigen Eigentümer, aber da der Erschienene zu 2) als zukünftiger Eigentümer erscheint, und auch in der Unterwerfung genannt ist, gehe ich davon aus, dass es hier so ausreicht.
    Kein Schuldner wurde in der Klausel namentlich bezeichnet, so dass auch keine Umschreibung erforderlich ist.
    Die Gläubigerbank hat sich aufgrund einer Namensänderung geändert, aber dies ist m.E. durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges, der mit der Urkunde verbunden wurde, ausreichend nachgewiesen.
    Einer Anordnung dürfte somit nichts mehr im Wege stehe, oder habe ich einen Denkfehler?
    Danke für die Hilfe.

  • Es erscheint in der Grundschuldbestellungsurkunde für den derzeitigen Eigentümer und Sicherungsgeber die Reno. Vollmachtsurkunde liegt mir vor und wurde auch an den Schuldner zugestellt. § 798 ZPO wurde auch berücksichtigt.
    Desweiteren erscheint X als Kreditnehmer und zukünftiger Eigentümer (Erschienener zu 2)). Die Unterwerfung gem. § 800 ZPO lautet wie folgt:
    „Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen unterwerfen sich die Erschienenen zu 1) und 2) der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundbesitzes zulässig sein soll.“
    Sehe ich das jetzt richtig, dass es ja nicht reicht, dass sich nur der Besteller unterwerfen darf, sondern auch der zukünftige Eigentümer. In der Unterwerfung steht nicht explizit etwas vom zukünftigen Eigentümer, aber da der Erschienene zu 2) als zukünftiger Eigentümer erscheint, und auch in der Unterwerfung genannt ist, gehe ich davon aus, dass es hier so ausreicht.
    Kein Schuldner wurde in der Klausel namentlich bezeichnet, so dass auch keine Umschreibung erforderlich ist.
    Die Gläubigerbank hat sich aufgrund einer Namensänderung geändert, aber dies ist m.E. durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges, der mit der Urkunde verbunden wurde, ausreichend nachgewiesen.


    Siehe Stöber, ZVG; 20. Auflage 2012, § 15 Rn. 40.17. Dort wird gesagt, dass bei der gemeinsamen Bestellung eines Grundpfandrechts vom jetzigen und künftigen Eigentümer sogar ausreicht, wenn sich nur der neue Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs unterwirft, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Durch den neuen Eigentümer sei in der Urkunde in diesem Fall die Unterwerfung bereits wegen des künftigen dinglichen Anspruchs gegen ihn aus dem Grundpfandrecht erfolgt. Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde gegen ihn darf erst nach Entstehen des Anspruchs gegen ihn erteilt werden (§ 726 ZPO), wofür der Eigentumswechsel nachzuweisen ist.

    Du siehst es also richtig: der Erschienene zu 2) = der neue Eigentümer hat sich selbst der Vollstreckung unterworfen. Eine Klauselumschreibung ist nicht erforderlich.

  • Ich muss das Thema noch einmal aufgreifen. Stöber ist ja der Auffassung, dass die Klausel vom Notar für den "zukünftigen Eigentümer" erst erteilt werden darf, wenn der Eigentumswechsel vollzogen wurde. (vgl. Stöber, 20.Auflage, RdNr. 40.17 zu § 15 ZVG am Ende des Abschnitts). Muss ich dies als Vollstreckungsgericht beachten? Anders gefragt, wenn sowohl der jetzige Eigentümer als auch der zukünftige Eigentümer sich bereits der Zwangsvollstreckung dinglich unterworfen haben und die Vollstreckungsklausel direkt (vor Eigentumsumschreibung) vom Notar erteilt wurde, ist es so, dass diese Klausel sich nur auf den ursprünglichen Eigentümer beziehen kann und nach Eigentumsumschreibung eine neue Klausel gegen den neuen Eigentümer vonnöten ist?:mad:

  • Ich sehe das in diesem Fall nicht so eng. Es ist doch die Finanzierungsgrundschuld. Du musst dich jetzt nur noch dazu possitionieren: Von wann ist die Grundschuld und interessiert mich die Fälligstellung bzw. der Zeitpunkt der Klauselerteilung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo,
    auch ich muss das Thema nochmal aufgreifen.

    Eine Sparkasse beantragt die Anordnung der ZVersteigerung (und der ZVerwaltung) wg. dinglichen Ansprüchen aus einer Grundschuld.

    Es handelt sich um eine Finanzierungsgrundschuld, die vor dem Eigentumswechsel bestellt wurde

    =>Bei der Grundschuldbestellung ist der heutige Schuldner und Eigentümer (als Darlehensnehmer) für sich selbst und als Vertreter des Vaters der damaligen Eigentümerin (als Sicherungsgeber) aufgetreten.

    In der Urkunde enthalten ist der Passus, dass sich der Sicherungsgeber und der Darlehensnehmer dinglich der Zwangsvollstreckung unterwerfen.

    Unabhängig und außerhalb der Grundschuldbestellung liegt mir eine Finanzierungsvollmacht vor (enthalten im Kaufvertrag). Hier ist auch der Vater der damaligen Eigentümerin aufgetreten. Dem Kaufvertrag angehängt ist eine Vollmachtsurkunde in der die damalige Eigentümerin ihrem Vater Generalvollmacht erteilt hat.

    Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde bereits vor dem Eigentumswechsel erteilt.

    Jetzt stellen sich mir 2 Fragen:

    a)
    Die Unterwerfung unter die dingliche Zwangsvollstreckung kann ja ein Käufer bereits vor Eigentumswechsel erklären; keine Rechtsnachfolge-er handelt für sich selbst-; aber der Stöber schreibt in diesem Zusammenhang zu §15 RN 40.17, dass wenn ein Grundpfandrecht vom jetzigen und künftigen Eigentümer gemeinsam bestellt wird, sich auch nur der neue Eigentümer dinglich unterwerfen kann.

    In der mir vorliegenden Urkunde ist nicht die Rede von der damaligen Eigentümerin; der künftige Eigentümer ist nur für den Vater erschienen, ohne dass dessen Vertreterstellung in irgendeiner Form thematisiert wird


    b)
    wenn a) kein Problem sein sollte, stellt sich die Frage, ob und inwieweit, ich die offensichtliche Unwirksamkeit der Klausel annehmen muss, da der dingliche Anspruch gegen den neuen Eigentümer zum Zeitpunkt der Klauselerteilung noch gar nicht entstanden gewesen ist und deshalb die Klausel offensichtlich unrichtigerweise erteilt worden ist.

    Was meint ihr?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Mit deiner Frage a) würde ich mich in diesem Zusammenhang garnicht mehr beschäftigen. Unstreitig ist doch wohl dass der jetzige Eigt. sich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Da die Versteigerung jetzt beantragt worden ist, ist auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

    Hinsichtlich b) gehe auch ich davon aus, dass die Klausel offensichtlich unrichtig ist, da zum Zeitpunkt der Klauselerteilung ein vollstreckbarer Anspruch nicht bestanden hat. Die einfache Klausel kann sich hinsichtlich des dinglichen Anspruchs daher nur auf den damals eingetragenen Eigentümer beziehen.

  • a) würde ich ebenfalls nicht mehr thematisieren. Außerdem würde ich die RN. 40.17 anders lesen: Wenn der alte und der neue Eigentümer das Recht bestellen, so kann sich auch nur der neue Eigentümer (ohne den Alten) dinglich unterwerfen, unbeschadet dessen, daß sich (zusätzlich oder ausschließlich) auch der alte Eigentümer unterwerfen kann. Warum sollte dessen Unterwerfung nämlich nicht möglich sein?

    b) würde für mich ebenfalls kein Problem darstellen. Der Darlehensnehmer hat sich quasi als künftiger Eigentümer unterworfen. Ich würde vollstrecken, insbesondere nachdem die Richtigkeit der Klausel von uns nicht geprüft werden darf. Titel ist da, Unterwerfung nach § 800 ZPO ist da, Klausel ist da, und Zustellung hoffentlich auch. Ob Klausel zurecht erteilt worden ist, ist laut BGH Sache des Klauselverfahrens.


  • @ Flori wg. a)
    Ja, an sich schon, denke auch, dass sich der (baldige) Eigentümer auch alleine unterwerfen kann.
    was mich stutzen ließ war, dass der Stöber von der gemeinsamen Bestellung des Grundpfandrechts spricht.
    Das fehlt bei mir letztlich, weil die alte Eigentümerin nicht aufgetreten ist...
    aber ja; hab mich zwischenzeitlich selbst bewegt^^=> halte es für in Ordnung; Grundschuld ist bestellt und eingetragen, was juckts mich, wer seinerzeit da gesprochen hat; vll wurde das bspw. vom GBA bemängelt und in einem gesonderten Schriftsatz klargestellt und berichtigt/die Vollmacht eingereicht (denkbar)



    wg. b)
    Mein Gedankengang geht dahin, dass der BGH ja in seinen "Vollstreckungsgericht-hat-die-Klausel-nicht-zu-prüfen"-Entscheidungen immer festgehalten hat, dass offensichtliche und schwerwiegende Mängel zur Unwirksamkeit der Klausel führen und diese dann schon zu rügen sein soll.


    Deswegen kratz ich mich so am kopf; es ist ganz offensichtlich, dass der Anspruch noch nicht entstanden war (der neue Eigentümer war noch nicht drin) und dennoch wurde die Klausel erteilt


    find das iwie vergleichbar mit einem Urteil in dem drin steht:"der Schuldner hat dem Gläubiger nach dem 01.01.2015 1000 € zu zahlen" und am 01.05.2014 wird die Klausel erteilt.


    Dazu kommt, dass (bisher noch nicht von mir erwähnt) nur die Gläubigerin namentlich in der Klausel bezeichnet ist, der Schuldner dagegen nicht.
    Da in der Urkunde aber letztlich auch ein Titel gegen den bisherigen Eigentümer (der sich ja auch unterwirft) drinsteckt, könnte man auf die spaßige Idee kommen, dass der Notar das gesehen und bewusst die Klausel erteilt hat, nämlich (ohne weitere Ausführungen) gegen den alten Eigentümer, da die gegen den neuen ja noch gar nicht erteilbar war.


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  • Hallo,

    verstehe ich das richtig, dass die Klausel in etwa lautet: "...wird vorstehende Ausfertigung der Gläubigerin xy zur Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dinglichen und persönlichen Ansprüche erteilt"?

  • Hallo,

    ney;
    die Klausel lautet im Wortlaut:
    "vorstehende Ausfertigung stimmt mit der vorliegenden Urschrift wörtlich überein und wird hiermit der BANK zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
    Datum + Unterschrift (Datum vor Eintragung des neuen Eigentümers)

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  • "vorstehende Ausfertigung stimmt mit der vorliegenden Urschrift wörtlich überein und wird hiermit der BANK zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
    Datum + Unterschrift (Datum vor Eintragung des neuen Eigentümers)

    Habe ich das richtig verstanden, dass bei vorstehender Klausel wenn nur der neue Eigentümer bewilligt und sich der Zwangsvollstreckung (als künfitger Eigentümer) unterworfen hat, ohne weiteres vollstreckt werden kann?
    Jedesmal rätsel ich bein solchen Konstellationen angesichts der Kommentierung Stöber und des BGH und manche Kollegen ja wohl auch.

  • Ja. Sinn und Zweck der Klausel ist das Prüfen der Regularien. So z.B. ist der Richtige auch benannt. Der Richtige hat sich hier ja schon unterworfen.

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  • Ja. Sinn und Zweck der Klausel ist das Prüfen der Regularien. So z.B. ist der Richtige auch benannt. Der Richtige hat sich hier ja schon unterworfen.

    .....
    ja, aber da war er noch nicht eingetragener Eigentümer.
    Sinn und Zweck dieser Regelung war die Abschaffung der Notaranderkonten.
    Die Grundschuld soll demnach schon vor Umschreibung des Eigentums eingetragen werden können mit dinglicher Unterwerfung.
    Zu diesem Zeitpunkt denkt kein Notar an eine beginnende Zwangsversteigerung, bei der die formellen Voraussetzungen der ZV, gem. $ 750 Abs.1 ZPO vorliegen müssen.
    Wenn ich Titel, Klausel, Zustellung prüfe, stelle ich fest, dass die Klausel bereits vor der Eigentumsumschreibung auf die neuen Eigentümer erfolgt ist, gegen die nunmehr die ZV angeordnet werden soll.
    Für mich reicht die Klausel vor Eigentumsumschreibung nicht aus, weil diese zu diesem Zeitpunkt nicht Volleigentümer waren. Ich habe eine erneute Klausel gegen die neuen Eigentümer gefordert....
    Die Gläubigerin hat den ZV Antrag zunächst kostenfrei zurückgenommen. Der Notar möchte keine neue Klausel erteilen, weil er meint er hat alles richtig gemacht. Unser GB-Rechtspfleger ist meiner Meinung..........

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  • Na da ist dann der Gläubiger am Zug. Entweder stellt er den Antrag noch mal und due weist ihn zurück und er beschwert sich oder er geht gegen den Notar mit der Klauselklage vor.

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  • Zitat

    Wenn ich Titel, Klausel, Zustellung prüfe, stelle ich fest, dass die Klausel bereits vor der Eigentumsumschreibung auf die neuen Eigentümer erfolgt ist, gegen die nunmehr die ZV angeordnet werden soll.
    Für mich reicht die Klausel vor Eigentumsumschreibung nicht aus, weil diese zu diesem Zeitpunkt nicht Volleigentümer waren. Ich habe eine erneute Klausel gegen die neuen Eigentümer gefordert....

    Na prima, da fange ich wieder an zu grübeln.

  • Für mich reicht die Klausel vor Eigentumsumschreibung nicht aus, weil diese zu diesem Zeitpunkt nicht Volleigentümer waren. Ich habe eine erneute Klausel gegen die neuen Eigentümer gefordert....

    Da bin ich anderer Ansicht und mache mir Stöber, ZVG; 20. Auflage 2012, § 15 Rn. 40.17 zu eigen. Dort wird gesagt, dass bei der gemeinsamen Bestellung eines Grundpfandrechts vom jetzigen und künftigen Eigentümer sogar ausreicht, wenn sich nur der neue Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs unterwirft, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Durch den neuen Eigentümer sei in der Urkunde in diesem Fall die Unterwerfung bereits wegen des künftigen dinglichen Anspruchs gegen ihn aus dem Grundpfandrecht erfolgt. Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde gegen ihn darf erst nach Entstehen des Anspruchs gegen ihn erteilt werden (§ 726 ZPO), wofür der Eigentumswechsel nachzuweisen ist.

    Der künftige Eigentümer hat sich selbst der Vollstreckung unterworfen. Mit Eigentumsumschreibung (die für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung nachzuweisen ist, sofern auf den Nachweis nicht verzichtet wurde) ist seine Anwartschaft zum Vollrecht erstarkt. Eine Klauselumschreibung ist nicht erforderlich.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (10. Juni 2015 um 13:49)

  • So sehe ich das auch.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • [/QUOTE]Da bin ich anderer Ansicht und mache mir Stöber, ZVG; 20. Auflage 2012, § 15 Rn. 40.17 zu eigen. ....... Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde gegen ihn darf erst nach Entstehen des Anspruchs gegen ihn erteilt werden (§ 726 ZPO), wofür der Eigentumswechsel nachzuweisen ist.[/QUOTE]

    ...
    genau darum geht es doch...erteilt wurde diese bereits vor dem Eigentumswechsel mit Bestellung der Grundschuld....
    in deiner zitierten-mir wohl bekannten Kommentartstelle- steht doch eindeutig drin, dass die Erteilung erst nach dem Eigentumswechsel erfolgen darf mithin erst nach Eintragung in Abteilung I.....
    oder findet bei euch der Eigentumswechsel bereits mit Beurkundung des notariellen Kaufvertrages und Auflassungserklärung vor der Umschreibung im Grundbuch statt ? (rechtsgeschäftlich wohl)
    Für mich war/ist die Eintragung im Grundbuch erst konstitutiv........

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    1. Korinther 16,14

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