RA-Gebühren für den Antrag auf Drittauskunft

  • Geklärt ist etwas euphemistisch. Bekommt der Anwalt pro Drittauskunft eine Gebühr? Ist schon merkwürdig, dass er für die subsidiäre Drittauskünfte deutlich mehr bekommen kann als für die Selbstauskunft des Schuldners.

  • Geklärt ist etwas euphemistisch. Bekommt der Anwalt pro Drittauskunft eine Gebühr?


    Nein, natürlich nicht pro Auskunft (ich glaube, das hatte in der Diskussion bislang auch nie jemand behauptet). Der Streit betraf ja die Frage, inwieweit es sich um zwei verschiedene ZV-Maßnahmen handelt oder § 802l ZPO lediglich die Fortsetzung (i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG) des einmal eingeleiteten VAK-Verfahrens darstellt.

    Ist schon merkwürdig, dass er für die subsidiäre Drittauskünfte deutlich mehr bekommen kann als für die Selbstauskunft des Schuldners.


    Die Auskünfte nach § 802l ZPO kann er ja trotz der VAK (Selbstauskunft) einholen. Insofern ist das m. E. kein Argument gegen die Annahme der verschiedenen Angelegenheiten, zumal der BGH in seiner Entscheidung ja darlegt, daß die Entscheidung, nach § 802l ZPO vorzugehen, durchaus mit Mehraufwand für den RA verbunden ist.

    Hinsichtlich der jetzigen Entscheidung des BGH bin ich aber auch erstaunt gewesen. Insbesondere erscheint mir seine Auseinandersetzung der Frage, wie beide Auskunftsrechte des Schuldners doch verknüpft sind und daher gebührenrechtlich zu bewerten sind, ein wenig zu kurz zu kommen bzw. meine ich, daß er sich in gewisser Weise auch selbst widerspricht: So hat er (der I. ZS) noch in seinem Beschl. v. 22.1.2015 - I ZB 77/14 - ausgeführt, daß es sich bei § 802l ZPO "nicht um einen selbständigen Auskunftsanspruch" handele (Rn. 18). Jetzt aber führt er (der I. ZS) an, daß § 802l ZPO "systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners steht" (Rn. 13).

    Auch sein Argument bei Rn. 15, man würde einem RA, der für einen anderen Gläubiger (der die VAK oder Nichtabgabe der VAK erwirkt hat) erstmals in der ZV beim Antrag nach § 802l ZPO tätig wird, eine Gebühr dann versagen, ist m. E. nicht haltbar. Niemand hatte solches bislang behauptet und wäre jedenfalls aus gebührensystematischer Sicht des RVG m. E. auch vollkommen falsch. Denn selbstverständlich würde dieser erstmals in der ZV tätige RA die Gebühr erhalten bei ihm die 0,3-VG Nr. 3309 VV durch den Antrag nach § 802l ZPO entstehen (s. Vorb. 3 Abs. 2 VV), aber eben berenzt in der Höhe, wie ein RA sie erhält, der die VAK und alsdann die Drittauskünfte einholt, würde man beides als dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG qualifizieren (arg. § 15 Abs. 6 RVG). Hier würde also gar keiner benachteiligt.

    Seine weitere Begründung zu Rn. 18 schießt m. E. auch über das Ziel hinaus, wenn er (in bezug auf die Frage "derselben Angelegenheit" i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG) meint, daß anders als eine EMA-Anfrage die Drittauskunft "keine unabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers" sei, die Erfüllung der Gläubigerforderung durch den Schuldner zu erzwingen. Wenn er dann nur einen Satz später sogar selbst zu der Erkenntnis kommt, daß die Drittauskünfte "lediglich eine zusätzliche Informationsmöglichkeit für den Gläubiger" darstellen (die der Gläubiger nutzen könne, aber nicht müsse), dann hätte es nicht viel gebraucht, festzustellen, daß nach seiner eigenen Definition derselben Angelegenheit in der ZV (dieselbe ZV-Maßnahme liege vor, wenn "dasselbe Ziel der Befriedigung des Gläubigers" erstrebt wird) der Gläubiger durch die VAK und die Drittauskünfte nicht Befriedigung durch Geldzahlung, sondern Befriedigung durch Informationsgewinnen (Auskunft) erfährt und somit - wie in #8 schon mal thematisiert - beides dieselbe Angelegenheit bilden dürfte.

    Nur dadurch kommt der BGH m. E. dann auch zu der weiteren unrichtigen (aber dann wohl konsequenten) Entscheidung, daß sich der Gegenstandswert bei den Drittauskünften für den RA nicht nach § 25 I Nr. 4 RVG, sondern nach § 25 I Nr. 1 RVG richte.

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  • Hinsichtlich der Anzahl der Gebühren sehe ich sehr wohl ein Problem, denn der RA muss ja nicht in einem Antrag die möglichen drei Drittauskünfte beantragen. Er kann es auch nacheinander. Wer will da den mehrfachen Ansatz absetzen?

    Interessant ist, dass sich die hier entscheidenden Richter der vorausgegangenen eigenen Entscheidung nicht erinnerten.

  • Hinsichtlich der Anzahl der Gebühren sehe ich sehr wohl ein Problem, denn der RA muss ja nicht in einem Antrag die möglichen drei Drittauskünfte beantragen. Er kann es auch nacheinander. Wer will da den mehrfachen Ansatz absetzen?


    Natürlich kann er die Drittauskünfte auch separat jeweils beantragen. Soweit er aber vorher bereits in dem Verfahren nach § 802l ZPO tätig war, wird das dadurch nicht automatisch eine weitere gebührenrechtliche Angelegenheit. Die Erteilung der weiteren Drittauskunft beinhaltet ja weiterhin "dasselbe Ziel der Befriedigung" des Gläubigers (Informationsgewinn), gehört als weitere ZV-Handlung immer noch zurselben ZV-Maßnahme. Und letztlich kann man hier auch § 15 Abs. 6 RVG heranziehen, daß der mit einzelnen Tätigkeiten beauftragte RA nicht mehr verlangen kann als der (für alle Auskünfte beauftragte) Verfahrensbevollmächtigte.

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  • Ich habe dazu eine ganz andere Auffassung, an der auch die kürzliche BGH-Rechtsprechung nicht wirklich etwas ändert:

    eine besondere Angelegenheit ist gem § 18 Nr. 1 RVG "jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers"

    Die Einholung von Drittauskünften ist meines Erachtens nach bei Antragstellung auf Erlass eines PfÜB eine vorbereitende Vollstreckungshandlung.

    Bis jetzt wurde ich mit dieser Rechtsauffassung gehalten bzw. habe fast ausnahmslos rechtsmittelfrei meine PfÜB'se erlassen.

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