• Ich habe eine Anfrage bekommen und habe (trotz Recherche) bisher keine zufriedenstellene Antwort gefunden. Das mj. Kind (dt. Staatsangehörigkeit) lebt in Italien (kein Wohnsitz in Deutschland) und ist zu 2/10 Miteigentümer einer Immobilie, welche sich im hiesigen Gerichtsbezirk befindet. Neben dem Kind sind noch die Kindesmutter und die Tante des Kindes Eigentümer. Nunmehr soll das Objekt veräußert werden (an die Tante). Dafür bedarf es ja der familiengerichtlichen Genehmigung (zumindest nach dt. Recht). Kann mir jemand sagen, ob das dt. Recht hier Anwendung findet und wenn ja, welches Gericht zuständig sein könnte und nach welcherVorschrift? AG Schöneberg oder das hiesige Gericht?


    Vielen Dank schonmal :)

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Wenn nach italienischem Recht eine Genehmigung benötigt wird ist diese m.E. nicht vom deutschen Gericht sondern dem nach italienischen Recht zuständigen italienischen Gericht zu erteilen.

    Sollte das italienische Recht auf deutsches Recht zurückverweisen, (nur) dann ist die Genehmigung vom deutschen Gericht nach § 152 Abs. 3 FamFG zu erteilen.

  • Dabei geht es aber nur um das Verfahrensrecht.

    Zunächst muss nach materiellem Recht (italienisch oder deutsch) erst einmal herausgefunden werden, ob eine Genehmigung überhaupt erforderlich ist. Nur wenn das italienische materielle Recht für Kinder, die Deutsche sind, aber ihren Aufenthalt in Italien haben, in Fragen der elterlichen Sorge auf deutsches Recht zurückverweisen, kommt ein solches Verfahren in Betracht.

    Andererseits könnte man damit ja durch Verlegung des Aufenthalts gewisse Erfordernisse deutschen Rechts umgehen.

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