Gebührenbefreiung auch hins. Auslagen?

  • folgendes problem:

    in einer aufgebotssache ist antragsteller die katholische kirchengemeinde xy.
    gerichtskosten wurden keine erhoben, da gebührenbefreiung besteht.

    wie seht ihr das mit den auslagen, insbesondere jene für die kosten
    der öffentlichen bekanntmachung?
    fallen diese auch unter die gebührenbefreiung?

    vielen lieben dank schon mal für eure bemühungen!

  • Es kommt darauf an, was in dem jeweiligen Vertrag (Konkordat) zwischen Kath. Kirche und dem Bundesland ausgehandelt ist. Wenn ausdrücklich nur Gebühren nicht erhoben werden sollen, umfasst das m. E. nicht die Auslagen. Achtung: In manchen Verträgen ist nur geregelt, dass landesrechtliche Gebühren nicht erhoben werden (KostO ist aber Bundesrecht), manchmal gilt die Gebührenbefreiung nur für Verwaltungsgebühren ... (und dann auch nur, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient).

    Also, schau mal nach, was für dein Bundesland geregelt ist. Wahrscheinlich siehst du dann klarer.

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