§ 52 SGB Verrechnung in der Insolvenz

  • Hab mal eine Frage.
    Gemäß § 52 SGB I kann

    „Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist“

    1. Frage: Nur insoweit verrechnen, wie keine Hilflosigkeit eintritt oder? Ist Hilflosigkeit gleichzusetzen mit ALG II Satz?Wo ist das genau definiert.
    2. Was passiert nach Erteilung RSB in 6 Jahren? Kann weiter verrechnet werden, oder fällt die restliche Schuld bei der Gläubigerin/Leistungsträgerin ganz normal auch unter die RSB?
  • Noch als Ergänzung:

    Wir gehen mal im obigen Fall davon aus, dass der eine Leistungsträger die Krankenkasse und die andere das Arbeitsamt ist. Krankenkasse möchte vom Arbeitsamt die Verrechnung, da der Schuldner jahrelang keine Krankenkassenbeiträge bezahlt hat.

  • Wir gehen mal im obigen Fall davon aus, dass der eine Leistungsträger die Krankenkasse und die andere das Arbeitsamt ist.

    Das ist der Regelfall.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • IX ZB 51/07

    InsO §§ 94, 114 Abs. 2; SGB I § 52
    Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, einen zweiten Leistungsträger, seine Ansprüche mit der dem zweiten Leistungsträger obliegenden Geldleistung zu verrechnen, ist diese Ermächtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grundsätzlich wirksam.
    BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Danke für die schnellen Antworten :)
    Meine Fragen:

    1. Frage: Nur insoweit verrechnen, wie keine Hilflosigkeit eintritt oder? Ist Hilflosigkeit gleichzusetzen mit ALG II Satz?Wo ist das genau definiert.
    2. Was passiert nach Erteilung RSB in 6 Jahren? Kann weiter verrechnet werden, oder fällt die restliche Schuld bei der Gläubigerin/Leistungsträgerin ganz normal auch unter die RSB?


    sind damit leider noch nicht beantwortet.

  • Was passiert nach Erteilung RSB in 6 Jahren? Kann weiter verrechnet werden, oder fällt die restliche Schuld bei der Gläubigerin/Leistungsträgerin ganz normal auch unter die RSB?
    [/LIST]
    sind damit leider noch nicht beantwortet.

    Nach § 114 II InsO ist die Aufrechnung zumindest in Hinblick auf die pfändbaren Anteile unwirksam.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • ok das heisst: Es kann bis zur Hilflosikgkeit verrechnet werden 6 Jahre land und nach Erteilung RSB ist der Schuldner dann aber auch seine Schulden beim Leistungsträger los.

  • oo, jetzt wo der § 114 Inso erwähnt wird....

    Kanns sein, dass der Leistungsträger nicht 6 Jahre lang sondern nur 2 Jahre verrechnen kann??

  • mit § 114 InsO hat das Ganze m.E. nichts zu tun, weil der Schuldner keine Abtretung vornimmt

    Im Übrigen werden in der Regel keine pfändbaren Beträge, sondern Beträge aus dem unpfändbaren Teil, verrechnet

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Vorschrift hatte ich jetzt nicht ganz auf dem Schirm. Sie trifft es meines Erachtens auch nicht ganz, weil erstens nicht der Berechtigte Inhaber der Gegenforderung ist (es wird auf fremde Rechnung "aufgerechnet") und meines Erachtens auch im Fall des § 114 Abs. 2 InsO die Pfändungsvorschriften zu beachten sind. Danach kann unpfändbares Einkommen nicht aufgerechnet werden. § 52 SGB I gestattet eine solche Aufrechnung aber.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es gibt aber keine Sonderregelung, dass ein Leistungsträger nach Erteilung RSB in 6 Jahren weiter verrechnen darf? Restschuld beim Leistungsträger fällt ganz normal unter den § 301 oder?

  • Die Vorschrift hatte ich jetzt nicht ganz auf dem Schirm. Sie trifft es meines Erachtens auch nicht ganz, weil erstens nicht der Berechtigte Inhaber der Gegenforderung ist (es wird auf fremde Rechnung "aufgerechnet") und meines Erachtens auch im Fall des § 114 Abs. 2 InsO die Pfändungsvorschriften zu beachten sind. Danach kann unpfändbares Einkommen nicht aufgerechnet werden. § 52 SGB I gestattet eine solche Aufrechnung aber.

    Man muss meiner Meinung nach natürlich unterscheiden zwischen der Aufrechnung, die nur im Rahmen der Pfändungsgrenzen möglich ist und für die dann § 114 Abs. 2 InsO anzuwenden ist und der Verrechnung, die auch mit unpfändbaren Geldleistungen möglich ist.

    Auf die Entscheidung IX ZB 51/07 - des BGH wurde ja schon hingewiesen.

    Wenn man aber jetzt auch noch die Entscheidung des BAG vom 21.02.2013 - 6 AZR 553/11 - bemüht und analog anwendet, dann könnten die Leistungsträger doch auch unpfändbare Leistungen "verrechnen", weil die nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst sind.

  • Ich hole das mal wieder aus der Versenkung, weil ja für Neuverfahren nach dem 01.07. § 114 InsO, somti auch § 114 Abs. 2, weggefallen ist. Somit dürfte künftig eine Verrechnung unzulässig sein. In den Arbeitsanleitungen der DRV wird das wohl auch so gesehen. Wie sieht Ihr das?

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