Zustellung notarieller Urkunde in die Türkei - wer lässt übersetzen?

  • Bin völlig neu mit den Auslandssachen befasst :gruebel:.

    Eine notarielle Urkunde soll in die Türkei zugestellt werden. Dafür wird PKH beantragt, wäre auch zu bewilligen. Ist von der PKH dann auch die Übersetzung erfasst, heißt also das Gericht gibt die Übersetzung in Auftrag?
    Oder muss uns schon die übersetzte Urkunde vorgelegt werden?

  • Im Falle der Bewilligung von ratenfreier Verfahrenskostenhilfe sind die Übersetzungskosten aus der Landeskasse zu zahlen.
    Die Kosten für die Übersetzung der Eintragungen im Zustellungsantrag und der zuzustellenden Schrifstücke sind von der Verfahrenskostenhilfe umfasst.

  • Ist das AG für die Zustellung der notariellen Urkunde zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat?
    Falls ja, woraus ergibt sich das?
    Es geht hier ebenfalls um eine Zustellung in die Türkei.
    Danke!

  • Auch das AG des Sitzes des Notas gem. § 1069 Abs. 2 ZPO.
    Achtung: Das gilt nur für Zustellungen nach der EU-VO nicht für die Türkei.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (16. Oktober 2014 um 15:41) aus folgendem Grund: Satz 2 nachgetragen, da Satz 1 hier nicht passt.

  • Oh Mann, da habe ich voll daneben gegriffen.
    Der Ganztagsstress ist kaum noch auszuhalten, das Ergebnis sieht man.
    Ich bitte um Entschuldigung.
    Wegen der Türkei suche ich noch einmal nach.

  • Bei der Türkei und entsprechenden Nicht-EU-Ländern gilt, wenn ich das jetzt richtig hinbekomme folgendes:
    Die Zustellung erfordert ein Ersuchen an den Vorsitzenden des Prozessgerichts (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl. Anm. 4 zu § 191 ZPO).
    Das Prozessgericht ergibt sich aus § 797 Abs. 3 ZPO, nämlich das Gericht, in dem der die Urkunde verwahrende Notar seinen Sitz hat.

  • Ein Hallo aus Niedersachsen,

    weil die Suchfunktion nicht zum Ziel führte, hänge ich mich mal hier ran.

    Ein bulgarisches Amtsgericht möchte per Antrag nach VO (EG) 1393/2007 über unser AG ein Urteil in bulgarischer Sprache einer GmbH im hiesigen Gerichtsbezirk zustellen lassen.

    Unter Pkt. 6.3.2. ist "Übersetzung: DE" aufgeführt. Eine solche ist dem Schriftsatz aber nicht beigefügt.

    Müssen wir nun eine solche Übersetzung veranlassen.
    Wer ist überhaupt funktionell zuständig für die Anordnung der Übersetzung.
    Und: Wer trägt die Kosten (Art. 5 Abs. 2 EuZVO)?

    Danke vorab!

  • Wir müssen nichts übersetzen lassen. Ich würde einen Vermerk in die Akte machen, dass die deutsche Übersetzung dem Ersuchen nicht beigefügt war und die Zustellung mit der Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht veranlassen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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