GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Vgl. hierzu bereits Wilsch, FGPrax 2013, 47, 48:
    "Damit erübrigt sich die kostenrechtlich motivierte Suche nach kostenlosen Gestaltungsalternativen zur Eintragung des Rangrücktritts einer Vormerkung, etwa in Form des bedingten Rangvorbehaltes oder eines Wirksamkeitsvermerks."

  • Und wohl auch die dogmatisch zweifelhafte Lösung von Antrag I und Antrag II? Ich schicke einfach Vormerkung und Grundschuld gleichzeitig weg und verweise auf die Bewilligung der Einräumung des Vorrangs der Grundschuld in der Grundschuldbestellungsurkunde. Es dürfte sich dann um eine Rangbestimmung gemäß § 879 Abs. 3 BGB handeln (da ja beide Rechte erstmals eingetragen werden und daher keine nachträgliche Rangänderung gemäß § 880 BGB vorliegt). Das müsste dann doch konsequenterweise auch kostenlos möglich sein, oder?

  • Ebenso. Diese ganzen Verrenkungen mit Rangvorbehalt, Wirksamkeitsvermerk, Antragsreihenfolge sind zumindest für die Vormerkungen (und damit für die meisten Fälle) künftig hoffentlich Makulatur. Wobei "künftig" ein dehnbarer Begriff ist. Ich vermute ja, dass es etwa zwanzig Jahre dauern wird, bis der Großteil der Notare und ihrer Mitarbeiter das mitbekommen und umgesetzt haben wird ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Na ja, der Wirksamkeitsvermerk ist dogmatisch sicherlich korrekter, weil die Vormerkung sicherlich nach der Gesetzessystematik nicht "rangfähig" ist (die jetzige Bejahung durch OLG dient wohl eher dem Bedürfnis der Praxis, vorhandene Gestaltungen nicht kaputt zu machen). Und außerhalb Bayerns führte der Wirksamkeitsvermerk teilweise noch zu einer Gebührenersparnis.

    Jetzt neige ich aber auch aus pragmatischen Gründen dazu, der Rspr zu folgen und nur noch mit Rangrücktritten/Rangbestimmungen nach § 879 Abs. 3 BGB zu arbeiten.

    Ich habe gleichwohl die Vermutung, dass viele Notariate ihre bisherige Praxis aus anderen Gründen beibehalten werden ("bekannt und bewährt", auch wenn es der Sache nach manchmal zweifelhaft ist)

  • Na ja, der Wirksamkeitsvermerk ist dogmatisch sicherlich korrekter, weil die Vormerkung sicherlich nach der Gesetzessystematik nicht "rangfähig" ist (die jetzige Bejahung durch OLG dient wohl eher dem Bedürfnis der Praxis, vorhandene Gestaltungen nicht kaputt zu machen).

    Die Rangfähigkeit bei Vormerkungen ist sicherlich diskutabel. Eigenartig fand ich aber, dass die Dogmatik des Rangrücktrittes nahezu über Nacht nicht mehr sonderlich engagiert nachgefragt worden ist, nachdem obergerichtlich festgestellt worden war, dass auch der Wirksamkeitsvermerk koste.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mir hat unser Revisor gerade mitgeteilt, dass das Gesetz am 29.07.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und damit am 01.08. in Kraft tritt!

  • Böhringer äußert sich ziehmlich klar zum Übergangsrecht in Grundbuchsachen. In dem Script von Ulf wird das anders gesehen. Wer hat noch Meinungen dazu ? Mich würde mal interessieren, wie es die anderen Bl händeln.Ich vertrete auch die Auffassung, analog Böhringer, dass die Eintragungskosten nach neuem Recht erhoben werden, wenn die Gebühren nach Inkrafttreten fällig werden (§ 136 I Nr. 5 GNotKG).

  • Wir hier nehmen den Abs. 1 Nr. 1 (vgl. "Grundbuchkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)" von Harald Wilsch, Bezirksrevisor beim Amtsgericht München: "Abgestellt wird auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit oder Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ...").

    4 Mal editiert, zuletzt von 45 (26. Juli 2013 um 14:50) aus folgendem Grund: neue Fundstelle

  • Einer Mail vom heutigen Tag sind hier Hinweise des Bezirksrevisors beigefügt, da heißt es zum Thema
    Grundbuchsachen:

    "Die KostO ist auf alle gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die vor dem 01.08.2013 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind (§ 136 I Nr. 1 GNotKG).

    Maßgeblich ist auf den Eingang, dokumentiert durch den Eingangsstempel, bei dem Amtsgericht abzustellen. "

    So werden wir dann verfahren.
    (Wobei mir die Variante "fällig mit Eintragung" besser gefällt, aber was solls.)

  • Die Verfahrenspflegestelle SolumStar geht von der Fälligkeit mit Eintragung aus und hat empfohlen, bis zum 1.8. keine Kostenrechnungen mehr vor Eintragung zu generieren.

  • Wie begründet Böhringer (sein Aufsatz steht mir nicht zur Verfügung) denn die Anwendbarkeit von § 136 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG statt der Einschlägigkeit des Abs.1 Nr. 1 GNotKG in Grundbuchsachen?

    Die Gesetzesbegründung heißt es:

    Zu § 136
    Die für das Inkrafttreten des 2. KostRMoG vorgeschlagene Übergangsvorschrift entspricht im Grundsatz dem vorge- schlagenen § 134 GNotKG-E. Die Übergangsvorschrift soll sich jedoch nicht auf die Berechnung der Kosten beschrän- ken. So sollen in den enumerativ genannten Fällen auch die Verfahrensvorschriften der bisherigen KostO Anwendung finden. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Hinblick auf die Neuregelung des Verfahrens über die gerichtliche Entscheidung und die Rechtsmittelregelungen in Notarkos- tensachen.
    Absatz 1 Nummer 1 bis 3 soll für Gerichtskosten gelten. Hier soll auf den Zeitpunkt der Anhängigmachung oder Einleitung des Verfahrens abgestellt werden. Absatz 1 Nummer 4 betrifft die Notarkosten; ausschlaggebend für das anwendbare Recht soll der Zeitpunkt der konkreten Auftragserteilung an den Notar sein. Für die Auffangvor- schrift des Absatzes 1 Nummer 5 soll die Fälligkeit der Ge- bühr maßgeblich sein. ...

    Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711471.pdf Seite 193
    Änderungen am Gesetzentwurf siehe hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2013/0541-13.pdf

  • Böhringer BWNotZ 2013, 67:

    "XI. Überleitungsrecht

    Grundbuchgebühren sind Aktgebühren; daran hat auch das GNotKG nichts geändert, vgl. § 55 Absatz 2 GNotKG, KV 14110. Bei Eintragungen im Grundbuch wird an die „Eintragung” geknüpft, nicht an das Verfahren. Kosten für Grundbucheintragungen werden nach neuem Recht erhoben, wenn die Eintragung nach Inkrafttreten des GNotKG erfolgt ist (§ 136 Absatz 1 Nr. 5 GNotKG); im Gegensatz zu Verfahrensgebühren kommt es bei Aktgebühren nicht auf die Antragstellung beim Grundbuchamt an.

    Bei verzögerlicher Behandlung eines vollzugsreifen Grundbuchantrags kann das Grundbuchamt die Gebührendifferenz zwischen neuem und altem Recht nach § 21 GNotKG unerhoben lassen, wenn es für den Kostenschuldner günstiger ist."

    Ich habe die bisherigen Grundbuchthreads zum GNotKG zusammengeführt, soweit es inhaltlich sinnvoll schien, und den Rest (keine inhaltlichen Dinge) außerhalb dieses Threads gelöscht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke, Andreas.
    Inzwischen kann ich mir auch vorstellen, wie Böhringer darauf gekommen ist. Er sieht sich wohl an die Einführung des Kostenrechtsänderungsgesetzes von 1975 erinnert. Liegt er da richtig?

    Damals lautete es in der Überleitungsvorschrift (Art. 5 § 2 KostÄndG 1975):
    ...
    (2) Werden in Angelegenheiten, auf die die Kostenordnung anzuwenden ist oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden war, Gebühren für ein Verfahren erhoben, so werden in dem gesamten Verfahren die Gebühren und Auslagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist.
    ...
    (5) Im übrigen gilt das bisherige Recht für Gebühren und Auslagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind.

    Daraus folgerten Rechtsprechung (so OLG Hamm, 11.10.1977, 15 W 155/77 = JurBüro 1978, 218; OLG Stuttgart, 05.02.1980, 8 W 389/79 = JurBüro 1980, 906, ähnlich fürs Erbscheinsverfahren OLG Stuttgart, 18.01.1979, 8 W 640/78) und Literatur (so Mümmler, JurBüro 1978, 1163 f, ders. JurBüro 1980, 907; dagegen wohl nur Lappe, JurBüro 1977, 1374), dass Gebühren für Eintragungen im Grundbuch keine Gebühren für das Verfahren im Sinne von Art 5 § 2 Abs 2 KostÄndG 1975, sondern Aktgebühren sind, auf die also Art. 5 § 2 Abs. 5 KostÄndG 1975 anzuwenden ist.

    Was heißt das nun für die jetzige Reform?
    Vergleichen wir:

    "Werden ... Gebühren für ein Verfahren erhoben, ..."
    gegenüber der kommenden Fassung:
    "in gerichtlichen Verfahren, die vor dem [1. August 2013] anhängig geworden oder eingeleitet worden sind ...

    so finde ich es schon auffällig, dass damals ausdrücklich darauf abgestellt worden ist, dass die Gebühr an ein Verfahren anknüpft, während man heute nur daran anknüpft, dass es ein gerichtliches Verfahren überhaupt gibt. Wollte also der Gesetzgeber jetzt immer noch, dass bei Aktgebühren auf die Fälligkeit und nicht auf die Antragstellung abgestellt wird?


  • Ich halte Böhringers Ansatz hier für falsch. Abzustellen ist hier nämlich nicht auf die Fälligkeit der Gebühren sondern auf die Einleitung des Verfahrens, da wohl auch das Grundbuchverfahren auf Eintragung oder Löschung im Grundbuch als gerichtliches Verfahren im Sinne der Nr. 1 anzusehen sein dürfte. Dass das GNotKG für Grundbuchsachen an den Aktgebühren festhält und keine Verfahrensgebühren eingeführt hat, lässt meiner Ansicht nach nicht darauf schließen, dass das Verfahren vor dem Grundbuchamt kein gerichtliches Verfahren im Sinne der Übergangsvorschrift sein soll. Dies folgt auch aus der Gesetzesbegründung, nach welcher die Ziffern 1 bis 3 des § 136 Abs. 1 GNotKG pauschal „für Gerichtskosten“ und die Nr. 4 für Notarkosten gelten sollen während die Nr. 5 nur einen allgemeinen Auffangtatbestand darstellt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wir stellen ebenfalls auf den Antragseingang ab, zumal praktische Gründe dafür sprechen (wir haben wegen Urlaubs- und Krankheitsvertretung nicht wenige Rückstände derzeit und es käme zu Ungereimtheiten, würde man es auf das Eintragungsdatum ankommen lassen).

    Ulf: ich finde Deine Tabelle richtig klasse; allerdings kann man die Werte wegen der Formatierung mit €-Zeichen nicht per Drag&Drop in Eureka-Kosten übernehmen; insofern wären reine Zahlen günstiger.

  • Ulf: ich finde Deine Tabelle richtig klasse; allerdings kann man die Werte wegen der Formatierung mit €-Zeichen nicht per Drag&Drop in Eureka-Kosten übernehmen; insofern wären reine Zahlen günstiger.


    Danke für den Hinweis! Ich werde es überarbeiten und demnächst eine neue Version online stellen...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch frühere Gesetzesänderungen haben in Grundbuchsachen auf die Fälligkeit abgestellt (LG Wuppertal, 18.01.1989, 6 T 1162/88). Der Gesetzgeber wollte dies offensichtlich nicht ändern. Der Ansatz von Prof. Böhringer ist richtig. Jede andere Auslegung ist lediglich populistisch. Böhringer hält jedoch eine Nichterhebung (von eventuellen Mehrkosten ) gem. § 21 GNotKG für möglich. Es gibt dazu ein Script.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!