§ 2041 BGB?

  • A veräußert ein Grundstück an die B-GmbH. Nach Grundbucheintragung verstirbt A und wird von E1 und E2 lt. Erbschein beerbt.

    B-GmbH sowie E1 und E2 heben den Vertrag auf (wg. fehlender Kaufpreiszahlung) und erklären die Auflassung, dass das Eigentum am Grundstück wieder auf E1 und E2 in Erbengemeinschaft übergeht.

    Erbschein wird in begl. Abschrift mit vorgelegt, UB wird nicht vorgelegt.

    Schöner/Stöber schreibt in RNr. 3137, dass man letztendlich nur die Auflassung prüfen müsse und das Erbrecht nachgewiesen werden müsse?
    Ist das hier der Fall? Braucht man da wirklich eine Erscheinsausfertigung?
    Eine UB hätt ich schon verlangt.

  • Das Erbrecht muss im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden, da die GmbH Eigentümerin geworden ist und nunmehr an die Erben des Veräußerers (rück-)auflässt. Es geht also hier nicht um den Nachweis der Erbfolge für Zwecke der Grundbuchberichtigung, sondern "lediglich" um den Nachweis, dass die Erwerber in Erbengemeinschaft erwerben können. Es stellt sich somit die Frage, ob auch dieser Nachweis nur durch eine Erbscheinsausfertigung geführt werden kann. Da man sich in solchen Fällen zweckmäßigerweise die Nachlassakten anfordert - wodurch sich alles klärt - ist das im Ergebnis aber nur eine akademische Frage.


  • Es geht also hier nicht um den Nachweis der Erbfolge für Zwecke der Grundbuchberichtigung, sondern "lediglich" um den Nachweis, dass die Erwerber in Erbengemeinschaft erwerben können.Es stellt sich somit die Frage, ob auch dieser Nachweis nur durch eine Erbscheinsausfertigung geführt werden kann. .

    Sie können doch nur in Erbengemeinschaft erwerben, wenn sie auch wirklich Erben sind und das wird mir doch nur durch die Ausfertigung bewiesen.

  • Nachlaßakten fordert man doch nicht an. Ich mach keine Amtsermittlung für die Beteiligten. Entweder wird auf die Akten beim selben AG Bezug genommen (hier nicht der Fall), oder der Antragsteller legt die erforderlichen Unterlagen vor. Hier wurde nur eine begl. Abschrift des Erbscheins mit vorgelegt.
    Was sagt ihr zur UB?

  • War die Eigentumsumschreibung auf die GmbH - ohne Kaufpreiszahlung - bereits erfolgt? Oder handelt es sich um einen Aufhebungsvertrag zwischen den Erben des Verkäufers mit der GmbH als Käuferin mit Löschungsbewilligung und -antrag zur eingetragenen Auflassungsvormerkung?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • War die Eigentumsumschreibung auf die GmbH - ohne Kaufpreiszahlung - bereits erfolgt? Oder handelt es sich um einen Aufhebungsvertrag zwischen den Erben des Verkäufers mit der GmbH als Käuferin mit Löschungsbewilligung und -antrag zur eingetragenen Auflassungsvormerkung?

    Wenn die Eigentumsumschreibung noch nicht erfolgt wäre, brauchte man nicht rückaufzulassen.

  • @ Katzenfisch: Ja, das war ungewöhnlich, dass das Eigentum ohne vorherige Zahlung umgeschrieben wurde, aber Verkäufer und Käufer waren durch Vollmachten, Geschäftsbeteiligungen usw. verbandelt und haben die Umschreibung nicht von der Zahlung abhängig gemacht. Der Kaufpreis war als Darlehen geschuldet und darauf wurde halt dann nichts bezahlt.

    @ Cromwell: Rechtlich eigentlich nicht. Da ist es ja klar, dass der Antragsteller "liefern" muss. Ich helf den Beteiligten schon auch mal und ermittle was von Amts wegen, aber zum Hiwi eines schlampigen Notariats mach ich mich nicht.

  • Wozu man hier das Erbrecht nachweisen soll, ist mir nicht ganz klar. Wenn andere Gesamthandsgemeinschaften erwerben, dann brauch ich doch auch keinen Nachweis, dass die betreffenden Personen wirklich die genannte Gemeinschaft bilden.
    Was Schöner schreibt ist doch inkonsequent. Erst steht da, dem GBA obliegt keine besondere Prüfungspflicht und dann soll man sich aber "das Erbrecht" nachweisen lassen. Ich würd das eintragen (nach UB Vorlage).

  • Erst steht da, dem GBA obliegt keine besondere Prüfungspflicht und dann soll man sich aber "das Erbrecht" nachweisen lassen. Ich würd das eintragen (nach UB Vorlage).

    Zum formellen Grundstücksrecht kann ich nicht viel sagen. Allerdings ist mir beim Nachlesen im Schöner/Stöber die Inhomogenität der Kommentierung ebenfalls aufgefallen. Das liegt wohl daran, dass bei Rn. 3137 die Thesen im unteren Teil dem Aufsatz von Haegele aus dem Jahr 1963 entnommen sind, der dort zitiert wird. Das Zitat ersetzt nicht die Begründung, die bei Schöner/Stöber fehlt - aber immerhin. Danach kommt aber - insoweit nicht mehr vom Verweis auf Haegele gedeckt - ebenfalls ohne Begründung der Nachsatz mit dem Nachweis "des Erbrechts", der nicht so recht zu dem Vorigen passt.

    Zum materiellen Erbrecht habe ich aber Zweifel, ob das ein Fall des § 2041 BGB ist, d. h. ob ein Rückerwerb an die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand überhaupt möglich ist. Ich hatte in einem Mandat, das ursprünglich rein mietrechtlich war, als Vertreter eines in den USA ansässigen Miterben, der an der Erbauseinandersetzung in Deutschland interessiert war, mir damals gegenüber der anderen Miterbin das Argument zu Eigen gemacht, das ich in der bei Schöner/Stöber a. a. O. zitierten Entscheidung des OLG Köln fand (OLG Köln, Beschluss vom 20. März 1987 – 2 Wx 65/86).http://www.juris.de/jportal/portal…c.fopen=wf-#HLT Dort hatte ein Beteiligter (im Fall des OLG Köln aber erfolglos) vorgetragen, dass wegen der Natur der Erbengemeinschaft als "sterbender" Gemeinschaft ein Rückerwerb in erbengemeinschaftliche Gesamthand im Rahmen des § 2041 BGB jedenfalls dann nicht möglich ist, wenn über das bloße Surrogat hinaus der Rückerwerb mit dem Gegner erst haarklein rechtsgeschäftlich ausgehandelt werden müsste. Ggf. komme, so mein Argument, ein Rückerwerb in eine Bruchteilsgemeinschaft in Betracht (den mein Mandant, der alles versilbern wollte, ebenfalls nicht wünschte); dann sei aber wegen der zu gesamten Hand bestehenden erheblichen Ansprüche gegen die Mieter des Objekts an das Verbot der Teilauseinandersetzung zu denken. Dieser Schriftsatz, geschmückt mit dem Zitat des OLG Köln, führte zum Umdenken bei der Miterbin. Die Erbengemeinschaft wurde auseinandergesetzt, der Mandant ausbezahlt und die nunmehr allein verbliebene Gegnerin betrieb die Rückabwicklung des Kaufs selbst.

  • Man muß vielleicht noch dazusagen, das der nächste Schritt dann ist, dass die Erbengemeinschaft in einer weiteren Urkunde sofort an den Geschäftsführer der B-GmbH weiterveräußert.

    Vielleicht ist es ein "Rechtsgeschäft, das sich auf den Nachlaß bezieht", da die Erbengemeinschaft einen Rückabwicklungsanspruch wegen fehlender Kaufpreiszahlung hatte.

    Aber lt. Schöner darf ich da ja keine rechtlichen Prüfungen vornehmen, sondern soll alles dem Notar überlassen. An die Bruchteilsgemeinschaft als bessere Lösung hätt ich auch schon gedacht. Vielleicht spielen da aber auch steuerliche Aspekte mit rein.

  • Vielleicht ist es ein "Rechtsgeschäft, das sich auf den Nachlaß bezieht", da die Erbengemeinschaft einen Rückabwicklungsanspruch wegen fehlender Kaufpreiszahlung hatte.

    Das allein würde ja für § 2041 BGB sprechen. Aber unter # 1 jast Du geschrieben: "B-GmbH sowie E1 und E2 heben den Vertrag auf". Damit hat die Erbengemeinschaft evtl. aktiv erwerbend die Rechtsbeziehungen zum Rückveräußerer selbst gestaltet und nicht lediglich surrogierend den Nachlassgegenstand zurückerworben. Problemlos wäre es, wenn die Miterben den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtzahlung des Kaufpreises erklärt hätten und dann die Rückabwicklung vollziehen würden. Hier wurde aber eine Vertragsaufhebung vorgenommen. Da genau das in meinem Fall die andere Miterben vorhatte, war ich auf das Problem gestoßen. Wie weit die Prüfungspflichten gehen, weiß ich nicht. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass dann, wenn ein Erwerb in Gesamthand als Erbengemeinschaft gar nicht mehr zulässig ist, weil es Bruchteilseigentum sein müsste, das Grundbuchamt dies nicht prüfen muss.

  • Könnte ja mal den Antrag zurückweisen und schaun, was passiert.....

    Es stimmt schon, dass sie "gestalten" und den Vertrag aufheben. Die fehlende Kaufpreiszahlung wird zwar erwähnt, aber von einer "Rückabwicklung" deswegen wird nicht gesprochen.

    Aber der Schöner schreibt halt "...nur dann, wenn die Erben ohne jeden objektiven Zusammenhang mit dem Nachlaß ein anderes Grundstück erwerben wollen, ist § 2041 BGB nicht anwendbar...".

  • Ich hänge hier mal „meinen" Fall dran:

    A übergibt an A,B,C -in Erbengemeinschaft nach X- ein Grundstück.
    Im Hinblick auf § 2041 BGB wird in der Urkunde erklärt, dass der Erblasser X Grundstücke an A, B und C übertragen habe (10 Jahre vor seinem Tod).
    Damals seien es Baugrundstücke gewesen.
    Das dem A übertragene Grundstück sei nun kein Baugrundstück mehr (Planungsänderung der Gemeinde).
    Daher wird es nun durch die Erbengemeinschaft erworben und es soll eine andere Ausgleichsregelung für den A getroffen werden (diese ist nicht Inhalt der mir vorliegenden Urkunde).
    Seht Ihr hierin einen Fall des § 2041 BGB ?

    Laut Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rd.-Nr. 3137 hat das Grundbuchamt im Hinblick auf § 2041 BGB keine besondere Prüfungspflicht.
    Unter "besondere" verstehe ich, dass ich nicht nachforschen muss. Wenn sich aber aus der Urkunde ergibt, dass kein Fall des § 2041 BGB vorliegt, habe ich es zu berücksichtigen, was letztlich Zurückweisung bedeutet.
    Oder ?

  • Laut Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rd.-Nr. 3137 hat das Grundbuchamt im Hinblick auf § 2041 BGB keine besondere Prüfungspflicht.
    Unter "besondere" verstehe ich, dass ich nicht nachforschen muss. Wenn sich aber aus der Urkunde ergibt, dass kein Fall des § 2041 BGB vorliegt, habe ich es zu berücksichtigen, was letztlich Zurückweisung bedeutet.
    Oder ?

    Ich verweise auf meinen Beitrag vom 17.07.2013. Dass es im Schöner/Stöber steht, besagt leider gar nichts. Schlimm genug, dass Stöber in der Rechtstradition (oder Rechtspflegertradion) aufgewachsen ist, man müsse eine Auffassung nicht begründen - oder im Irrtum, es gäbe nur eine "richtige" Meinung (im Zweifel seine?). Verschlimmert wird es dadurch, dass er sich gerne selbst zitiert (was ja nicht das fehlende Argument ersetzt) und entgegenstehende Gerichtsentscheidungen auch gerne mal einfach weglässt; vorliegend kommt hinzu, dass man gar nicht recht weiß, was er an der betreffenden Stelle eigentlich sagen will (siehe meinen Beitrag von letzten Jahr).

  • Diese Kritik ist insoweit nicht mehr aktuell, als Stöber bei der 15. Aufl. des Handbuchs nicht mehr mitgearbeitet hat (vgl. meine Rezension in FGPrax 2013, 52). Und bei - wie hier - vollständigem Autorenwechsel braucht es angesichts des Umfangs der Materie gemeinhin mehrere Neuauflagen, bevor die neuen Autoren alles geändert haben, was sie ändern möchten - oder auch nicht.

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