Kostenfestsetzung für I. und II. Instanz mit Anwaltswechsel

  • Hallo,

    der Titel ist nur der Einstieg( irgendwie nicht vielsagend ...).
    Ich habe folgendes Problem:


    Die Kläger (Asylangelegenheit) haben von der I. zur II.Instanz den Anwalt gewechselt.
    Nun macht der Anwalt der II.Instanz auch die Kosten der I.Instanz geltend und meint, dass er in diesem Falle seine Mandanten nur in dem Kostenfestsetzungsverfahren vertritt. Der Anwalt der I. Instanz hat bisher keine Kosten geltend gemacht und hat die Kanzlei (nach Aussage des RA der II. Instanz) mittlerweile aufgegeben. Er reagiert nicht auf meine Nachfragen (Abtretung o.ä.).
    Die Frage ist, haben die Kläger überhaupt einen Anspruch auf Kostenfestsetzung, um sich in diesem Verfahren von ihrem neuen Anwalt vertreten zu lassen?:confused:
    Hatte diese Konstellation schon jemand? In der Literatur habe ich nichts gefunden.


    Danke für's Mitüberlegen:)

  • Festgesetzt werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers, die er im Zweifel auch selbst anmelden könnte. Wenn dies der von ihm hierzu bevollmächtigte Anwalt tut ist dies vollkommen unschädlich und entspricht der Regel.

  • Genau. Es geht hier nicht unmittelbar um den rechtsanwaltlichen Vergütungsanspruch sondern um die Erstattung derjenigen Aufwendungen, die dem Kläger entstanden sind. Und wenn das eben die Honorare von RA I und RA II sind, dann ist das so. Die kann RA II im Namen des Klägers problemlos geltend machen. Und weil es im Grunde kein Problem gibt wird man auch in der Literatur wenig dazu finden können.


    Ob "die Kläger überhaupt einen Anspruch auf Kostenfestsetzung" haben richtet sich nach der Kostengrundentscheidung.

    Eine Abtretung wäre sicher im Festsetzungsverfahren über die PKH-Vergütung relevant, also wenn RA II auch die Vergütung von RA I im eigenen Namen geltend machen würde. Aber darum geht es hier ja nicht.

  • Dem muss ich widersprechen, sofern in der Fachgerichtsbarkeit die gleichen Voraussetzungen an eine Anwaltsvollmacht gelten wie im Zivilverfahren. Ich habe hier keinen Zöller, aber dort steht irgendwo drin, dass für die Kostenfestsetzsetzungsverfahren aller Instanzen grundsätzlich der erstinstanzliche Anwalt zuständig ist. Sollte etwas anderes gelten, ist hierfür eine gesonderte Vollmacht erforderlich.
    Der Kläger hat Anspruch auf Kostenfestsetzung und der kann auch geltend gemacht werden - ggf. auch vom zweitinstanzlichen Anwalt - aber nur, wenn der Kläger diesem dafür ausdrücklich Vollmacht erteilt hat.

  • Vielen Dank für Eure schnellen Antworten.
    Ihr habt meine Meinung bestärkt und jetzt kriege ich die Akte vom Tisch!

  • Dem muss ich widersprechen, sofern in der Fachgerichtsbarkeit die gleichen Voraussetzungen an eine Anwaltsvollmacht gelten wie im Zivilverfahren. Ich habe hier keinen Zöller, aber dort steht irgendwo drin, dass für die Kostenfestsetzsetzungsverfahren aller Instanzen grundsätzlich der erstinstanzliche Anwalt zuständig ist. Sollte etwas anderes gelten, ist hierfür eine gesonderte Vollmacht erforderlich. Der Kläger hat Anspruch auf Kostenfestsetzung und der kann auch geltend gemacht werden - ggf. auch vom zweitinstanzlichen Anwalt - aber nur, wenn der Kläger diesem dafür ausdrücklich Vollmacht erteilt hat.


    beldel:
    Eine die Vertretung in den Nebenverfahren abdeckende Vollmacht des neuen Anwalts findet sich regelmäßig in der Akte. Forderst du in der beschriebenen Fallgestaltung tatsächlich eine gesonderte Vollmacht des Anwaltes an? Nicht auszudenken, wenn der Kläger einmal selbst die Festsetzung beantragt ;).

  • Dem muss ich widersprechen, sofern in der Fachgerichtsbarkeit die gleichen Voraussetzungen an eine Anwaltsvollmacht gelten wie im Zivilverfahren. Ich habe hier keinen Zöller, aber dort steht irgendwo drin, dass für die Kostenfestsetzsetzungsverfahren aller Instanzen grundsätzlich der erstinstanzliche Anwalt zuständig ist. Sollte etwas anderes gelten, ist hierfür eine gesonderte Vollmacht erforderlich. Der Kläger hat Anspruch auf Kostenfestsetzung und der kann auch geltend gemacht werden - ggf. auch vom zweitinstanzlichen Anwalt - aber nur, wenn der Kläger diesem dafür ausdrücklich Vollmacht erteilt hat.


    richtig :daumenrau

  • Dem muss ich widersprechen, sofern in der Fachgerichtsbarkeit die gleichen Voraussetzungen an eine Anwaltsvollmacht gelten wie im Zivilverfahren. Ich habe hier keinen Zöller, aber dort steht irgendwo drin, dass für die Kostenfestsetzsetzungsverfahren aller Instanzen grundsätzlich der erstinstanzliche Anwalt zuständig ist. Sollte etwas anderes gelten, ist hierfür eine gesonderte Vollmacht erforderlich. Der Kläger hat Anspruch auf Kostenfestsetzung und der kann auch geltend gemacht werden - ggf. auch vom zweitinstanzlichen Anwalt - aber nur, wenn der Kläger diesem dafür ausdrücklich Vollmacht erteilt hat.


    richtig :daumenrau

    :zustimm:

  • Forderst du in der beschriebenen Fallgestaltung tatsächlich eine gesonderte Vollmacht des Anwaltes an?

    Ja, in den wenigen Fällen, wo das mal vorkommt, habe ich das immer gemacht .... und auch bekommen.


    Demnach gab es keinen Fall, in der die Anfrage zu dem Ergebnis geführt hätte, dass genau dieser Anwalt die Festsetzung der Kosten für seinen Mandanten beantragen durfte. :D
    Wenn letztlich für den Mandanten festgesetzt wird, warum dann der am Ergebnis nichts ändernde Umstand?

  • Wenn letztlich für den Mandanten festgesetzt wird, warum dann der am Ergebnis nichts ändernde Umstand?


    Weil`s so im Zöller steht. Oder hast du einen anderen Kommentar, der das Gegenteil behauptet?
    Ob man nun die Vollmacht anfordert oder ob die Erklärung des Anwaltes genügt, dass er hierfür eine Vollmacht hat, muss jeder Rpfl. für sich selbst entscheiden.

  • Wenn letztlich für den Mandanten festgesetzt wird, warum dann der am Ergebnis nichts ändernde Umstand?


    Weil`s so im Zöller steht. Oder hast du einen anderen Kommentar, der das Gegenteil behauptet?
    Ob man nun die Vollmacht anfordert oder ob die Erklärung des Anwaltes genügt, dass er hierfür eine Vollmacht hat, muss jeder Rpfl. für sich selbst entscheiden.

    Selbst wenn das im Zöller so drin steht (wo?), muss diese Literaturmeinung denn richtig oder allein vertretbar sein? Was spräche dafür - der bisher nicht auftretende Fall, dass der Anwalt der späteren Instanz tatsächlich nicht entsprchend bevollmächtigt war? Auch § 88 Abs. 2 ZPO legt so eine Verfahrensweise nicht nahe.

  • Für die Anforderung der Vollmacht besteht meines Erachtens keine Veranlassung (§ 88 Abs. 2 ZPO).



    Danke, sehe ich genauso. :einermein

    Aber neugierig bin ich jetzt schon, ob und wie der Zöller die gegenteilige Auffassung begründet.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • habe mir jetzt mal einen alten Zöller (24. Auflage) geborgt und glaube nicht, dass sich dieser Passus dort inzwischen geändert hat:

    Prozessvollmacht des zweitinstanzlichen RA erstreckt sich nicht auf das Festsetzungsverfahren, auch soweit es um die Erstattung der Kosten des Berufungsverfahrens geht.

    Steht unter § 104, Rn. 21, "Vollmacht".

  • Steht in der 29. Aufl. auch noch so mit dem Klammerzusatz "Köln JMBlNRW 62, 258". Ende der Begründung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also ohne wirkliche Begründung. Bestärkt mich einmal mehr darin, meine Auffassung zu vertreten ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das resultiert wahrscheinlich noch aus der ehemaligen separaten LG-/OLG-Anwaltszulassung.

    Im übrigen ändert das aber auch selbst das nichts daran, dass die anwaltliche Prozessvollmacht von Amts wegen nicht geprüft wird.

    Sowas kann dann herauskommen, wenn man unkritisch irgendwas aus einem Kommentar übernimmt.

  • Das resultiert wahrscheinlich noch aus der ehemaligen separaten LG-/OLG-Anwaltszulassung.

    Im übrigen ändert das aber auch selbst das nichts daran, dass die anwaltliche Prozessvollmacht von Amts wegen nicht geprüft wird.

    Sowas kann dann herauskommen, wenn man unkritisch irgendwas aus einem Kommentar übernimmt.

    ... und vom Unterschied zwischen erteilter Vollmacht und Vorlage der Vollmachtsurkunde wollen wir ja gar nicht reden, näch? :teufel:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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