Erbausschlagung Gerichtsgebühren nach GNotKG

  • Aus gegebenen Anlass fasse ich mal aus den beiden existierenden Threads folgende Zitate zusammen:


    Wertfesetzung (GNotKG) beiAusschlagungen [/COLOR][/SIZE][/FONT]
    Nach 36 IV,103 I GNotKG ist der Wert des betroffenen Vermögens (zum Zeitpunkt der Beurkundung) massgeblich

    Ansonsten:
    Hatte letztens eine interessante Info aus Notariatssicht: Nach dortigen Schulungsunterlagen reicht die (bei unseren Vordrucken Standart-)Angabe "der NL erscheint überschuldet" nicht für eine Annahme von Wert 0,- € aus, vielmehr ist der Wert nach § 36 Abs. 3 GNotKG in Höhe von 5.000,- € anzusetzen, wenn der Ausschlagende nicht angeben kann "der NL ist überschuldet." Macht bei einem Ausschlagenden ja noch keinen Unterschied, aber bei mehreren gleichzeitig Ausschlagenden sind die Werte zusammenzurechnen, d.h. 5000,- pro Nase...
    Wenn man dieser Ansicht folgen will (ich kann mich dazu noch nicht so ganz durchringen..), wäre daher in Deinem Fall eine Wertfestsetzung über 5.000,- € zu machen.

    Ich sehe in einer beim Notar erklärten Ausschlagung, dass dieser dreimal die 30 Euro in Rechnung gestellt hat, weil in einer Urkunde drei Personen ausgeschlagen haben.

    Nach altem Recht durfte dann nur eine Gebühr erhoben werden. Der § 112 Abs. 2 S. 3 KostO, der über § 141 KostO auch für die Notare galt, wurde - soweit ich das sehen kann - nicht in das GNotKG übernommen. Oder übersehe ich eine entsprechende Regelung ?

    Richtig wäre wohl gewesen, die drei Geschäftswerte zu einem Geschäftswert zusammenzuziehen und dann einmal die Gebühr nach Ziffer 21201 KV zu berechnen. Drei mal die Gebühr nach 21201 KV wäre dann richtig gewesen, wenn der Notar drei Ausschlagungserklärungen beurkundet hätte. Wenn aber alles in einem Termin erfolgt wäre, läge wohl eine kostenrechtlich unrichtige Sachbehandlung durch den Notar vor.

    Korrekt. Er hätte die Gebühr nur einmal berechnen dürfen, wenn alle gleichzeitig die Erbausschlagung unterzeichnen.

    Mich irritiert, dass es in der KostO ausdrücklich drin stand, jetzt im GNotKG aber nichts entsprechendes steht

    Ich habe hierzu im Streifzug durch das GNotKG (10. Aufl.) unter Rnr. 689 ff. das hier gefunden:

    "Schlagen mehrere nebeneinander zur Erbschaft Berufene in einer Urkunde aus, so liegen mehrere Beurkundungsgegenstände i. S. des § 86 vor.

    Wird die Erbschaft gleichzeitig von mehreren nacheinander berufenen Personen ausgeschlagen, liegen mehrere Beurkundungsgegenstände nach § 86 Abs. 2 vor. Die Gebühr wird aus der Summe der Werte der mehreren Ausschlagungserklärungen erhoben."

    Im GNotKG Kommentar von Korinthenberg 15. Auflage § 103 Rn. 14, 15 steht tatsächlich das hier:

    "Ist der Nachlass überschuldet, ist der Wert mit null Euro anzusetzen. Ist die Zusammensetzung jedoch ungeklärt oder unsicher, ist nach § 36 Abs. 3 von 5.000 Euro auszugehen.

    Nicht übernommen wurde die Bestimmung des § 112 Abs. 2 S. 3 KostO, da sich dieses Ergebnis bereits aus den allgemeinen Vorschriften ergeben soll. Diese Annahme des Gesetzgebers ist irrig: Nach § 112 Abs. 2 S. 3 galt im Fall der gleichzeitigen Ausschlagung von mehreren neben- oder nacheinander berufenen Personen, dass die Gebühr nur einmal nach dem Wert der ausgeschlagenen Erbschaft erhoben wird. Zwar folgt aus §§ 119, 93 Abs. 1, dass die Gebühr nur einmal erhoben wird, allerdings nach § 35 Abs. 1 aus dem zusammengerechneten Wert aller Erklärungen. (AA Fackelmann/Heinemann/Krause Rn. 15). Bei überschuldetem Nachlass bleibt es somit tatsächlich bei null Euro, nicht jedoch, wenn die Zusammensetzung des Nachlasses unbekannt ist. Dann ist der nach § 36 Abs. 1, Abs. 3 ermittelte Wert mit der Zahl der Ausschlagungserklärungen zu multiplizieren."

    Macht das wirklich jemand von den Praktikern so? Ich meine den § 103 GNotKG so zu lesen, dass ausgehend vom nach § 36 GNotKG festzulegenden Geschäftswert der betroffene Bruchteil des Erklärenden anzunehmen ist, sodass es in jedem Fall nicht zu einer Multiplikation des Geschäftswertes mit den anwesenden Erklärenden erfolgt, sondern ausgehend von der ihren erbrechtsmäßigen auszuschlagenden Bruchteil am festgelegten Geschäftswert, sodass im Endeffekt für die Gebührenberechnung in der Regel vom festgelegten Geschäftswert insgesamt ausgegangen werden muss, der sich im Standardfall vom Auffangwert in Höhe von 5.000,- EUR genausowenig ändert, als wenn man vom Nachlasswert "Null" ausgeht = 30,- EUR.:gruebel:

  • Kann ich mich hier mal anhängen?

    Es geht um den Wert bei der Kostenberechnung der Ausschlagung.

    Ich habe einen Nachlasswert von 300.000 Euro. Ehemann hat Erbschein beantragt auf sich als Alleinerbe.
    Es haben alle Erben der 2. Ordnung ausgeschlagen, 1. Ordnung gab es nicht.

    Ich frage mich jetzt, wie hoch der Wert ist, den ich bei der Gebührenerhebung der Ausschlagungsgebühr ansetze. Ich hätte zweifelsfrei die 300.000 Euro genommen. Eine Kollegin meint jetzt aber, man dürfe nur die Hälfte des Wertes für die Ausschlagenden ansetzen, also 150.000 Euro, da der Ehemann ja von vornherein zu mindestens 1/2 Erbe war und der Nachlasswert der Ausschlagenden nur 50 % beträgt. Ich finde das komisch. Dann müsste ich ja bei jedem individuell feststellen, wie hoch die Erbschaft ist, die er ausschlägt, oder ist das so doch korrekt?

    LG

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