Hallo,
könnt ihr mir weiterhelfen bei folgendem Problem (besonders wegen Zulässigkeit überhaupt und Zuständigkeit):
Es ist die Kraftloserklärung einer SparCard beantragt. Antragsteller ist ein Gläubiger, der per Pfändungs-und Einziehungsverfügung den Anspruch aus Sparkonten unter Anordnung der Herausgabe des Sparbuchs gepfändet hat. Der Schuldner gibt im Vermögensverzeichnis an, er habe diese nicht mehr.
Meine Fragen: Ist die Sparcard eine Urkunde i.S.d. § 466 FamFG? Die Suchfunktion hat mir da nur bedingt weitergeholfen.
Meint ihr, dass der Gläubiger antragsberechtigt ist?
Und bin ich überhaupt zuständig, wenn nur der Schuldner seinen Wohnort in meinem AG-Bezirk hat? Sitz des Kreditinstituts, Filiale und pfändende Behörde sind woanders.
Fragen über Fragen... Bin dankbar für jede Einschätzung!