Gerichtskosten ab 01.08.13 am Betreuungsgericht

  • Weiß zufällig jemand, ob ich den Betreuern Kopierkosten in Rechnung stellen kann? Einige reichen bei der Rechnungslegung trotz mehrfacher Aufforderung keine eigene Aufstellung ein, sondern nur die Kontoauszüge. Wenn ich die dann kopiere, darf ich die Kosten dafür ansetzen?

  • Weiß zufällig jemand, ob ich den Betreuern Kopierkosten in Rechnung stellen kann? Einige reichen bei der Rechnungslegung trotz mehrfacher Aufforderung keine eigene Aufstellung ein, sondern nur die Kontoauszüge. Wenn ich die dann kopiere, darf ich die Kosten dafür ansetzen?

    Behalte doch die Originale als Rechnungsunterlagen bei den Akten. So mache ich es. Im zweiten Jahr kommt eine gesonderte Rechnungslegung.

  • Weiß zufällig jemand, ob ich den Betreuern Kopierkosten in Rechnung stellen kann? Einige reichen bei der Rechnungslegung trotz mehrfacher Aufforderung keine eigene Aufstellung ein, sondern nur die Kontoauszüge. Wenn ich die dann kopiere, darf ich die Kosten dafür ansetzen?

    Kann man da nicht vielleicht KV Nr. 31000 GNotKG anwenden? :gruebel:

  • Behalte doch die Originale als Rechnungsunterlagen bei den Akten. So mache ich es. Im zweiten Jahr kommt eine gesonderte Rechnungslegung.

    aber dann hab ich so viele Miniauszüge auf diesem komischen Kontoauszugsdruckerpapier in der Akte, deshalb kopiere ich mir die platzsparend zusammen. :oops:

    Kann man da nicht vielleicht KV Nr. 31000 GNotKG anwenden? :gruebel:

    Nach Vorbem. 3.1 Abs. 2 iVm Vorbem. 1.1 Abs. 1 werden vom Betroffenen ja nur Gebühren erhoben, wenn er mehr wie 25T Vermögen hat. Aber nach Nr. 31000 Nr. 1b entstehen ja grundsätzlich mal die Auslagen, wenn Kopien angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden, und da ich die vom Betreuer (und nicht vom Betroffenen) haben möchte, dürfte das ja funktionieren. Vielleicht probier ich es einfach mal.

  • Aber bitte die "Freimenge" bei KV 31002 GNotKG beachten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Was "unsere" Bezirksrevisoren übrigens anders sehen (weil sich die Gebührenhöhe ja nach dem Wert des Vermögens richtet)...

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  • Wenn es eine vorläufige Betreuung bei Gericht A gab undeine endgültige bei Gericht B und der Betroffene vermögend ist, darf ja nichtbei beiden Gerichten die Jahresgebühr erhoben werden. Wie sieht es mit den Auslagenaus? Angenommen Gericht B erhebt die erste Jahresgebühr, darf A dann wenigstensseine Auslagen erheben? Ja, oder?

  • Gibts weiterhin 2 Akten oder wie ist das gelaufen? Wieso 2 Kostenrechnungen wenn bestenfalls auch eine geht?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Für vor der Abgabe fällige Kosten ist das abgebende Gericht zuständig, danach das übernehmende. Da Kosten alsbald nach Fälligkeit anzusetzen sind, § 15 KostVfg, war das abgebende Gericht gehalten, die Jahresgebühr zu erheben, sofern die Vermögensverhältnisse des Betreuten ersichtlich waren.

    Gerade beim Übergang von vorläufiger zu endgültiger Betreuung werden nicht unerhebliche Sachverständigenauslagen angefallen sein, die mit ihrer Entstehung gem. § 8 GNotKG fällig werden. Ich würde die Auslagen daher ansetzen.

    Es gibt nur eine Akte, die jetzt beim übernehmenden Gericht weiter geführt wird.

  • Für vor der Abgabe fällige Kosten ist das abgebende Gericht zuständig, danach das übernehmende. Da Kosten alsbald nach Fälligkeit anzusetzen sind, § 15 KostVfg, war das abgebende Gericht gehalten, die Jahresgebühr zu erheben, sofern die Vermögensverhältnisse des Betreuten ersichtlich waren.

    Gerade beim Übergang von vorläufiger zu endgültiger Betreuung werden nicht unerhebliche Sachverständigenauslagen angefallen sein, die mit ihrer Entstehung gem. § 8 GNotKG fällig werden. Ich würde die Auslagen daher ansetzen.

    Es gibt nur eine Akte, die jetzt beim übernehmenden Gericht weiter geführt wird.


    :daumenrau

    In der Praxis ist es allerdings schwierig, bei einer vorläufigen Betreuung (mit meist nur Gesundheitssorge undAufenthaltsbestimmung) festzustellen, ob der Betroffene über 25.000,- € Vermögen verfügt.

    Das führt dazu, dass Gerichte am Sitz einer größen Klinik oder eines psychiatrischen Krankenhauses in Eilfällen zwar die Betreuung anordnen, der Richter allerdings die Akte danach sofort an das zuständige Gericht (Wohnsitz des Betroffenen) abgeben lässt. Gedanken zur eventuellen Kostenerhebung macht sich da im Regelfall beim Eilgericht niemand. Da wird vermerkt, dass derzeit keine Anhaltspunkte zum Vermögen bestehen und das war's.

  • Für vor der Abgabe fällige Kosten ist das abgebende Gericht zuständig, danach das übernehmende.

    [...]

    Es gibt nur eine Akte, die jetzt beim übernehmenden Gericht weiter geführt wird.

    :gruebel:

    Na wenns jetzt nur eine gibt, wieso dann wieder 2 Gerichte mit dem Kostenansatz beschäftigen?

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  • Für vor der Abgabe fällige Kosten ist das abgebende Gericht zuständig, danach das übernehmende.

    [...]

    Es gibt nur eine Akte, die jetzt beim übernehmenden Gericht weiter geführt wird.

    :gruebel:

    Na wenns jetzt nur eine gibt, wieso dann wieder 2 Gerichte mit dem Kostenansatz beschäftigen?


    Was DKB schrieb, ist vom Grundsatz her schon richtig. Mit der Anordnung der vorl. Betreuung ist die Gebühr fällig und wäre zu erheben (und somit eigentlich vom Erstgericht).

  • Es gibt 2 Akten an 2 Gerichten. Ich bin bei A. Unsere Richter sind dazu übergegangen, Eilbetreuungen nicht abzugeben. Sie bleiben hier bis zum Ablauf und werden dann (nach Rückgabe des Ausweis etc) weggelegt. Die Wohnsitzgerichte werden nur informiert und prüfen dann wegen der endgültigen.

  • Es gibt 2 Akten an 2 Gerichten. Ich bin bei A. Unsere Richter sind dazu übergegangen, Eilbetreuungen nicht abzugeben. Sie bleiben hier bis zum Ablauf und werden dann (nach Rückgabe des Ausweis etc) weggelegt. Die Wohnsitzgerichte werden nur informiert und prüfen dann wegen der endgültigen.

    :( Dieses Vorgehen halte ich für bedenklich.

    Bei uns wird die Eilbetreuung für sechs Monate angeordnet und vor Ablauf dieser Zeit auch die endgültige Betreuung geprüft und ggf. angeordnet.

    Die Vorgehensweise eurer Richter führt also dazu, dass für einen Betroffenen zeitgleich zwei Betreuungen laufen. Das sieht der Gesetzgeber wohl eher nicht vor.

    Im Ergebnis ist z. B. auch das Risiko groß, dass doppelte Gebühren erhoben werden (durch das Eilgericht für die eA und durch das andere Gericht für die endgültige Betreuung). Mal von der Problematik des Vermögensverzeichnisses und der Rechnungslegung abgesehen, wenn die eA auch mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge erlassen wird.

  • Wenn das Eilgericht keine Anhaltspunkte für das Vermögen hat, weil naturgemäß oft noch kein Bericht des Betreuers vorliegt, kann der Kostenansatz gem. § 16 Abs 1 II KostVfg. auch gelegentlich der jährlichen Berichtsprüfung erhoben werden. Der rechtzeitige Kostenansatz ist allerdings eine Amtspflicht des Kostenbeamten, § 2 KostVfg. also sind fällige Gebühren anzusetzen, ggfs. auch beim Eilgericht.

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