Verfahren der Einstweilige Anordnung unter Blick des GNotKG

  • § 21 GNotKG? Da tät ich mich schwer mit der Begründung, mein Richter hätte eine unrichtige Sachbehandlung vorgenommen. Und die Begeisterung bei ihm, wenn er es erst mitkriegte... Scheidet bei den Schilderungen von Winifred wohl aus. Oder meinst Du, da paßt es gerade?:teufel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hänge mich hier mal dran, da ich nur mal eine kleine, wahrscheinlich lachhaft simple Rückfrage habe.

    Bei einstweiliger AO entstehen keine Kosten, wenn in der Hauptsache ein Betreuer bestellt wird. (Nr.16110 KVfG)
    Wenn die einstweilige AO (Betreuerbestellung 2016) im darauffolgenden Jahr 2017 übergeht in eine endgültige Betreuung, dann erhebe ich die Kosten von Beginn der (vorläufigen) Betreuung an, da das Verfahren eine Einheit bildet.

    Ist es richtig, dass ich also den Wert vom Beginn (anfängliches Vermögensverzeichnis 2016), für die Kosten zugrunde lege? :).....und nicht den Wert, der dann zum Zeitpunkt der endgültigen Betreuerbestellung 2017 vorliegt

    Ein einfaches "Ja" würde mir schon helfen :D

    Danke

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

    Einmal editiert, zuletzt von willi (22. Juni 2018 um 10:49)

  • Ja.:D

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  • Hallo, vielleicht kann mir hier jemand helfen :confused:

    Ich bin verzweifelt auf der Suche nach einer Gebühr für das einstweilige Anordnungsverfahren.

    Leider habe ich keinerlei Vermögen gegeben. Die Aufgbenstellung lautet lediglich: Die Betreuung wird einstweilen angeordnet. Nach sehr kurzer Zeit erfolgt die Aufhebung.
    Erarbeiten Sie die Kosten. Auf gesetzliche Bestimmungen des GNotKG ist insbesondere einzugehen.

    Es wäre lieb wenn mir hier jemand helfen würde oder zumindest einen Ansatz geben würde wie und/oder wonach ich das berechnen kann.

    Vielen Dank !!

  • Auch für eine vorläufige Betreuung entstehen mit Anordnung ( § 8 GNotKG ) Jahresgebühren. Hilfreich ist ( seit der seit 19.12.2014 erfolgten Gesetzesergänzung ) KV 16110 Abs. 2 GNotKG, in dem es sinngemäß heißt, das zwar keine Gebühr KV 16110 erhoben wird, aber im Falle der Bestellung eines Betreuers ( wie vorliegend ) Gebühren nach Hauptabschnitt 1, Abschnitt 1 entstehen, also genau so, wie wenn ein endgültiger Betreuer bestellt worden wäre.

    Es entsteht somit eine Jahresgebühr gem. KV 11101 oder, wie offenbar vorliegend ( und auch sonst in den meisten Fällen einer vorläufigen Betreuung ) die Gebühr KV 11102 GNotKG, wenn die Betreuung nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens betrifft. Da höchstens eine Gebühr gem. KV 11101 erhoben werden darf, wäre somit eine Vergleichsberechnung erforderlich. Kostenschuldner der Jahresgebühr ist im Falle der Betreuungsanordnung der Betroffene, § 23 Nr. 1 GNotKG. Die Dauer der Fürsorgemaßnahme spielt keine Rolle, die Gebühr ist mit Anordnung fällig und kann daher nicht mehr entfallen.

    Natürlich kann eine Jahresgebühr nur erhoben werden, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,-- EUR beträgt, KV 11101 Abs. 1. Für das Jahr der Anordnung und das darauf folgende Kalenderjahr wird nur eine Gebühr erhoben ( KV 11101 Abs. 2, 11102 ), was aber im Übungsfall keine Rolle spielt.

    Da der Übungsfall insoweit keine Angaben enthält, ist wohl eine genaue Berechnung nicht erforderlich, sondern nur allgemeine Ausführungen. Man könnte noch darauf hinweisen, dass bei Vermögen über 25.000,-- EUR die Mindestgebühr 200,-- EUR beträgt.

    Einmal editiert, zuletzt von DKB (20. März 2019 um 20:59)

  • Auch für eine vorläufige Betreuung entstehen mit Anordnung ( § 8 GNotKG ) Jahresgebühren. Hilfreich ist ( seit der seit 19.12.2014 erfolgten Gesetzesergänzung ) KV 16110 Abs. 2 GNotKG, in dem es sinngemäß heißt, das zwar keine Gebühr KV 16110 erhoben wird, aber im Falle der Bestellung eines Betreuers ( wie vorliegend ) Gebühren nach Hauptabschnitt 1, Abschnitt 1 entstehen, also genau so, wie wenn ein endgültiger Betreuer bestellt worden wäre.

    Es entsteht somit eine Jahresgebühr gem. KV 11101 oder, wie offenbar vorliegend ( und auch sonst in den meisten Fällen einer vorläufigen Betreuung ) die Gebühr KV 11102 GNotKG, wenn die Betreuung nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens betrifft. Da höchstens eine Gebühr gem. KV 11101 erhoben werden darf, wäre somit eine Vergleichsberechnung erforderlich. Kostenschuldner der Jahresgebühr ist im Falle der Betreuungsanordnung der Betroffene, § 23 Nr. 1 GNotKG. Die Dauer der Fürsorgemaßnahme spielt keine Rolle, die Gebühr ist mit Anordnung fällig und kann daher nicht mehr entfallen.

    Natürlich kann eine Jahresgebühr nur erhoben werden, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,-- EUR beträgt, KV 11101 Abs. 1. Für das Jahr der Anordnung und das darauf folgende Kalenderjahr wird nur eine Gebühr erhoben ( KV 11101 Abs. 2, 11102 ), was aber im Übungsfall keine Rolle spielt.

    Da der Übungsfall insoweit keine Angaben enthält, ist wohl eine genaue Berechnung nicht erforderlich, sondern nur allgemeine Ausführungen. Man könnte noch darauf hinweisen, dass bei Vermögen über 25.000,-- EUR die Mindestgebühr 200,-- EUR beträgt.

    Vielen Dank :) Diese Antwort hat mir sehr geholfen. Jetzt macht das endlich alles Sinn für mich :daumenrau

  • LG Ravensburg, Beschluss vom 03.12.2015 - 2 T 87/2015 -

    Am 31.08.2015 wurde ein vorläufiger Betreuer bestellt. Am 26.10.2015 wurde die vorläufige Betreuung aufgehoben. Das Betreuungsgericht hat unter Berufung auf § 81 FamFG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Der Bezirksrevisor hat hiergegen Beschwerde eingelegt.

    Das LG führt u.a. aus:
    Bei der vom Betreuungsgericht zu treffenden Kostenentscheidung hatte dieses im Rahmen des § 81 Abs. 1 FAmFG und der richterlichen Unabhängigkeit das eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Dabei kann auch gemäß § 81 Abs. 1 S 2 FamFG die Nichterhebung von Kosten angeordnet werden (Korintenberg/Fackelmann KV Nr. 11100 KV Rn. 29), wodurch gegebenenfalls auch die Benennung eines Kostenschuldners entbehrlich wird.
    Die Kammer hält die seitens des Betreuungsgerichts vorgenommene Ermessensausübung im Rahmen der angegriffenen Entscheidung für rechtsfehlerfrei und sachgerecht.
    Für mutwillig veranlassten Mehraufwand hat der Gesetzgeber in § 81 FamFG als Soll-vorschrift die Auferlegung von Kosten auf den veranlassenden Beteiligten vorgesehen. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Betreuungsgericht im Umkehrschluss einen besonders geringen Umfang bzw. Aufwand der vom Betroffenen gerade nicht mutwillig veranlassten betreuungsgerichtlichen Tätigkeit als Kriterium für ein Absehen von der Erhebung von Kosten heranzieht. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass nach Aktenlage die Betroffene noch nicht persönlich angehört wurde, keine Konsultation der Betreuungsbehörde stattfand und auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers noch nicht erfolgte.

    vgl. auch
    https://www.rechtspflegerforum.de/sh...gericht/page11
    dort #214 ff

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